Das Urheberrecht gewinnt mit der wachsenden Nutzung des Internets täglich an Bedeutung – bei Bildern, Musik, Social Media und Werbung.
Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, dessen Bedeutung durch die wachsende Nutzung des Internets stetig zunimmt. Es betrifft die Nutzung von Bildern und Musik im Netz, hat aber auch große Bedeutung in sozialen Netzwerken und insbesondere in der Werbung – denn was wäre Werbung ohne Bilder, Videos und Musik?
Bilder, Videos, Musik und Grafiken sind stets urheberrechtlich für den Urheber geschützt. Einer Registrierung des jeweiligen Werkes bedarf es nicht, ebenso wenig eines Copyright-Vermerks. Der Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit Fertigstellung des Werkes. Entscheidend ist lediglich, dass eine persönliche geistige Schöpfung mit Urheberrechtsqualität vorliegt – wobei die Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen sind: Im Urheberrecht gilt der Grundsatz der sogenannten „kleinen Münze". Schon geringe persönliche geistige Schöpfungen erlangen also Urheberrechtsschutz in dem Moment, in dem das Werk fertiggestellt ist – dem Moment, in dem der Auslöser für das Foto gedrückt und das Bild gespeichert ist, oder in dem die Musik gespielt bzw. gespeichert wird.
Die Vorschriften des Urheberrechts gelten auch im Internet uneingeschränkt: Wer fremde Inhalte für eigene Zwecke nutzen möchte – etwa auf der eigenen Internetseite, dem eigenen Blog oder der Facebook-Page – benötigt die Erlaubnis des Urhebers. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Bild lediglich auf der eigenen Festplatte gespeichert wird, ohne es öffentlich zugänglich zu machen. In diesem Fall handelt es sich um eine zulässige Vervielfältigung für den privaten Gebrauch (Privatkopie) gemäß § 53 UrhG.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt Urhebern diverse Rechte ein, damit sie ihr Werk ausreichend schützen und für dessen Verwertung eine finanzielle Vergütung erhalten können.
Kraft der gesetzlich verankerten Urheberpersönlichkeitsrechte kann der Urheber verlangen, dass seine Urheberschaft am Werk anerkannt wird. Zudem sichern diese Rechte den Schutz vor Entstellungen des Werkes.
Die Verwertungsrechte an seinem Werk stehen dem Urheber allein zu. Anders als die Urheberschaft selbst können Nutzungsrechte jedoch von Dritten erworben werden, sodass auch sie zur Verwertung berechtigt sind. Dazu gehört u. a. das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das dem Urheber das Recht sichert, über jede Art der Kopie seines Werkes zu entscheiden – Fotokopie, Tonaufnahme oder Download. Für das Internet besonders relevant ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG: Ausschließlich der Urheber (oder ein Berechtigter) darf entscheiden, ob sein Werk drahtgebunden oder drahtlos übertragen wird – eine Regelung, die jede technische Übertragungsart erfasst und Urhebern damit weitreichenden Schutz bietet.
Urheberrechtsverletzungen im Internet sind häufig: Es ist einfach, ein Bild von einer Internetseite zu speichern und für den Verkauf eigener Produkte zu nutzen, ebenso wie einen fremden Song in ein eigenes YouTube-Video zu übernehmen. Auch Filesharing-Downloads bzw. -Uploads stellen regelmäßig Urheberrechtsverletzungen dar – mehr dazu auf unserer Seite zur Filesharing-Abmahnung.
Liegt ein Verstoß vor, kann der Urheber oder Nutzungsrechtsinhaber dagegen vorgehen – meist durch eine vorgerichtliche Abmahnung, ausgesprochen von einem Rechtsanwalt. Ziel ist eine außergerichtliche Einigung zur Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens.
Dem Rechteinhaber stehen dabei verschiedene Ansprüche zu: auf Unterlassung – regelmäßig in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung –, auf Beseitigung der Verletzung, auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie sowie auf Auskunft, in welchen Medien und auf welche Weise die Verletzung erfolgt ist. Zentrale Bereiche der vorgerichtlichen Abmahnung sind regelmäßig die Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
Kommt der Abgemahnte dem Unterlassungsanspruch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach, kann der Rechteinhaber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, dem in den meisten Fällen stattgegeben wird. Der Abgemahnte kann dagegen Einspruch einlegen; es folgt eine mündliche Verhandlung, in der das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Verfügung aufgehoben wird, und zugleich über die Kosten des Verfahrens befindet.
Bilder und Persönlichkeitsdarstellungen werfen im Urheberrecht besonders häufig Fragen auf. Vertiefende Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten:
Fotos sind ein urheberrechtlicher Sonderfall: Wer fremde Bilder ohne Zustimmung nutzt, riskiert eine Abmahnung. Mehr zu Bildrechten.
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