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Bußgeldverfahren

Wird ein Verstoß im Straßenverkehr festgestellt, leitet die zuständige Behörde in der Regel ein Bußgeldverfahren ein. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft und wie Sie sich gegen einen fehlerhaften Bescheid wehren können.

Bußgeldverfahren

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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von den Ordnungsbehörden in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Fahrer wird dabei meist über das Kennzeichen auf dem Blitzerfoto ermittelt. Das Strafmaß richtet sich nach dem Bußgeldkatalog, anschließend wird dem Fahrer der Bußgeldbescheid postalisch zugestellt. Wird die Korrektheit des Bußgeldbescheids nicht angezweifelt, akzeptiert der Bescheidempfänger die Sanktion – also das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und ein eventuell angeordnetes Fahrverbot. Wir geben Ihnen hier einen ersten rechtlichen Überblick zum Thema Bußgeldverfahren.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Auch wenn die Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog sehr hoch ausfallen können, handelt es sich in Deutschland bei Verstößen gegen die StVO um eine Ordnungswidrigkeit. Bei einem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch findet dagegen eine Gerichtsverhandlung statt, in der das Strafmaß festgelegt wird. Ein Verkehrsvergehen wird hingegen relativ pauschal nach dem Bußgeldkatalog geahndet.

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

Bußgeldverfahren laufen im Grunde immer gleich ab. Zunächst wird die Verkehrsordnungswidrigkeit erfasst – in den meisten Fällen über ein Blitzerfoto. Danach wird kurz abgeglichen, ob es sich bei dem Fahrer um die im Fahrzeugregister eingetragene Person handeln könnte. Anschließend wird der Bußgeldbescheid postalisch verschickt. Ist auf dem Blitzerfoto beispielsweise ein Mann statt einer Frau zu sehen, erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen, um den tatsächlichen Fahrer zu erfragen.

Legen Sie keinen Einspruch ein, müssen Sie das Bußgeld innerhalb der genannten Frist zahlen und auch die Punkte sowie ein eventuelles Fahrverbot akzeptieren. Legt der Betroffene Einspruch ein, prüft die Behörde zunächst, ob dieser form- und fristgerecht eingereicht wurde. Erst dann erfolgt eine erneute Überprüfung der Ordnungswidrigkeit. Wird die Sanktion nicht aufgehoben, können Betroffene Klage erheben.

Inhalt des Bußgeldbescheids

Gem. § 66 OWiG enthält der Bußgeldbescheid:

  • die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel und
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen.

Der Bußgeldbescheid enthält darüber hinaus einen Hinweis darauf, dass er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird, und dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

Die Geldbuße muss spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit an die zuständige Kasse gezahlt werden.

Rechtstipp: Sollten Sie die Geldbuße aus finanziellen Gründen nicht zur Fälligkeit zahlen können, müssen Sie das der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift mitteilen und erklären, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.

Halter ist nicht Fahrer gewesen

Da in Deutschland grundsätzlich die Fahrerhaftung gilt, kann es für die Ordnungsbehörde manchmal nicht eindeutig sein, wer für die Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden soll. Dennoch wird der Bescheid zunächst an den Halter des Fahrzeugs geschickt. Da die Behörde für den Vorwurf des Verstoßes gegen die StVO beweispflichtig ist, fertigt sie meist ein Blitzerfoto des Fahrers an.

Sind Sie nicht der Fahrer gewesen, müssen Sie keine Angaben zur anderen Person machen – nur die Angaben zu Ihrer eigenen Person müssen im Anhörungsbogen korrekt sein. Die Polizei wird dann weitere Ermittlungen anstellen, um herauszufinden, wer gefahren ist, etwa mittels eines Zeugenfragebogens oder, bei häufigen gleichartigen Vorfällen, mittels eines Fahrtenbuches. Es gibt aber auch Verstöße, bei denen die Halterhaftung gilt – das ist zum Beispiel bei der Überladung von LKW der Fall.

Der Einspruch

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art und führt zur gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungsentscheidung. Dieser Rechtsbehelf hat einen Suspensiveffekt – das heißt, die Bußgeldentscheidung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollstreckbar.

Rechtstipp: Geht ein falsch adressierter Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, wird das Schriftstück aus der Fürsorgepflicht der Behörden gegenüber dem Bürger an die richtige Behörde weitergeleitet.

Häufige Fehlerquellen

Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und so gezielt gegen den Vorwurf vorgehen. Der Betroffene selbst erhält keine Akteneinsicht, sodass sich die Beauftragung eines Anwalts in jedem Fall lohnt. In der Akte können beispielsweise Messfehler, eine falsche Bedienung des Geräts oder eine fehlende Wartung erkannt werden. Weitere häufige Fehlerquellen sind ein abweichendes Aktenzeichen, falsche oder fehlerhafte personenbezogene Daten oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid selbst.

Rechtstipp: § 66 OWiG listet auf, welche Angaben im Bußgeldbescheid nicht fehlen dürfen. Stellen Sie oder Ihr Anwalt einen Formfehler fest, kann der Bescheid deswegen für ungültig erklärt werden. Ob ein Formfehler zur Ungültigkeit führt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Ein weit verbreiteter Mythos: Ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ist nicht automatisch ungültig – nach §§ 66, 41 Abs. 2 OWiG bedarf er der Schriftform, aber keiner Unterschrift.

Das Blitzerfoto

Das Blitzerfoto dient als wichtiges Beweismittel, um den Vorwurf des Verstoßes gegen die StVO zu belegen. Ein Bußgeldbescheid kann aber auch ohne Foto gültig sein, wenn andere Beweismittel wie ein Messprotokoll oder Videoaufzeichnungen vorliegen. Das Blitzerfoto können Sie online einsehen – einen entsprechenden Hinweis sowie Login-Informationen finden Sie im Bußgeldbescheid. Sind Sie darauf nicht ausreichend zu erkennen, kann gegen den Bescheid unter Umständen erfolgreich Einspruch eingelegt werden.

Was kostet das Bußgeldverfahren?

Ein Bußgeldverfahren kostet je nach Verfahrensverlauf unterschiedlich viel. Solange der Einspruch noch läuft, also die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, können Sie den Einspruch zurückziehen – es fallen dann nur die Kosten für Erstellung und Versand des Bußgeldbescheids an: 28,50 Euro Auslagen und 3,50 Euro Versand. Die Akteneinsicht kostet 12 Euro (Ordnungswidrigkeitengesetz). Die Kosten der Hauptverhandlung richten sich nach der Höhe des jeweiligen Bußgelds – man berechnet dabei 10 % des Bußgeldes. Für Gutachtertätigkeiten werden regelmäßig mehrere hundert Euro fällig. Die Urteilsverkündung kostet mindestens 7 Euro.

Für Sie können auch gar keine bzw. sehr wenig Kosten anfallen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen – wie hoch der zu zahlende Anteil dann ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Einstellung übernimmt die Staatskasse die Kosten des gesamten Verfahrens, bis auf die eigenen Auslagen des Bußgeldempfängers. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse auch die eigenen Auslagen. Im Falle einer Verurteilung trägt der Einspruchsführer hingegen alle Verfahrenskosten – die eigenen und die der Behörde.

Punkte werden nicht in den Bescheid eingetragen

§ 66 OWiG zeigt auf, welche Angaben in den Bescheid gehören – darunter auch die sogenannten Nebenfolgen. Als Nebenfolge gilt dabei laut dem OLG Hamm (OLG Hamm DAR 97, 29) ein Fahrverbot. Punkte in Flensburg gehören nicht dazu und finden sich daher regelmäßig nicht im Bescheid wieder. Das Fehlen eines Hinweises auf die Punkte stellt somit keinen Formfehler dar.

Rechtstipp: Eintragungen ins Verkehrszentralregister gelten nicht als Nebenfolge und müssen daher nicht auf dem Bußgeldbescheid angegeben werden. Die Vergabe von Punkten ist allein Sache des Kraftfahrt-Bundesamtes und liegt nicht im Aufgabenbereich der Bußgeldbehörden.

Verjährung

Auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht tritt nach einer bestimmten Zeit Verjährung ein, sodass der Verstoß nicht mehr verfolgt werden kann. § 26 Abs. 3 StVG bestimmt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Achtung: Erhalten Sie den Anhörungsbogen innerhalb der dreimonatigen Frist, kann das Bußgeldverfahren nicht verjähren, da es mit Zustellung des Anhörungsbogens offiziell eingeleitet wird.

Gehen Sie gegen einen Bußgeldbescheid vor!

Um am effektivsten gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen, ist es wichtig, dass Sie möglichst zeitnah einen Anwalt kontaktieren – am besten sofort, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Aus unserer Erfahrung sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft, was den Empfängern jedoch nicht auffällt. Die gängigsten Fehler sind eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, eine falsche Montage des Messgeräts, Fehler bei der Messung selbst, eine nicht ordnungsgemäße Bedienung des Geräts, eine bereits eingetretene Verjährung oder ein falsches Aktenzeichen.

Zunächst verlangen wir Einsicht in die Bußgeldakte, damit wir mögliche Angriffspunkte wie Fehler der Behörde ausfindig machen können. Diese Akteneinsicht wird nur dem Rechtsanwalt gewährt, nicht dem Betroffenen. Wir überprüfen außerdem, ob das verwendete Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet und regelmäßig geeicht wurde. Kann der Nachweis darüber nicht erbracht werden, gilt die Messung nicht als Nachweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung.

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