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Abstandsmessung

Die Abstandsmessung ist neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß die am häufigsten geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit. Bei erheblicher Abstandsunterschreitung wird regelmäßig ein Fahrverbot verhängt.

Abstandsmessung

Die Abstandsmessung ist neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Rotlichtverstoß die am häufigsten geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit. Bei erheblicher Abstandsunterschreitung wird regelmäßig ein Fahrverbot verhängt. Da viele Abstandsmessungen fehlerhaft sind, lohnt es sich, Einspruch einzulegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bemessungsgrundlage

Das Bußgeld bei der Abstandsmessung richtet sich nach zwei Kriterien: Einerseits kommt es auf den Abstand zum Vordermann an, andererseits auf die gefahrene Geschwindigkeit. Die StVO sieht keine konkrete Regelung zum Sicherheitsabstand vor, da es dabei auch auf die konkreten Sicht- und Witterungsverhältnisse ankommt.

Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst – man muss also zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, sein Fahrzeug hinter dem Vordermann zum Stehen zu bringen.

Staffelung des Bußgeldes nach Geschwindigkeit

Bei der Abstandsmessung ist die gefahrene Geschwindigkeit von großer Bedeutung, da sich das Bußgeld für Abstandsvergehen danach richtet. Es wird zwischen Abstandsvergehen von mehr als 80 km/h, mehr als 100 km/h und mehr als 130 km/h unterschieden.

Rechtstipp: Je höher die Geschwindigkeit, desto größer muss auch der Abstand zum Vordermann sein.

Abstandsunterschreitung ab 80 km/h

Beträgt Ihr Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes, drohen bereits ein Bußgeld von 75 Euro, ein Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei einem Abstand von nur 4/10 des halben Tachowertes bleibt es zwar bei einem Punkt und dem Fahrverbot, jedoch droht bereits ein Bußgeld von 100 Euro. Bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes droht ein Bußgeld von 160 Euro, bei 2/10 ein Bußgeld von 240 Euro und bei 1/10 ein Bußgeld von 320 Euro.

Abstandsunterschreitung ab 100 km/h

Bei Abstandsunterschreitungen ab 100 km/h droht bezüglich des Bußgeldes die gleiche Sanktion wie ab 80 km/h. Anders sieht es jedoch bei den Punkten und dem Fahrverbot aus: Während bei Abstandsunterschreitungen ab 80 km/h jeweils nur ein Punkt und ein Monat Fahrverbot drohen, drohen bei Abstandsunterschreitungen ab 100 km/h bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bereits zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei einem Abstand von weniger als 2/10 sind es zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot, bei weniger als 1/10 sind es zwei Punkte und sogar drei Monate Fahrverbot.

Abstandsunterschreitung ab 130 km/h

Ab 130 km/h wird das Bußgeld deutlich teurer, die Punkte und das Fahrverbot entsprechen jedoch den Sanktionen ab 100 km/h. Beträgt Ihr Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes, droht bereits ein Bußgeld von 100 Euro. Bei 4/10 droht schon ein Bußgeld von 180 Euro. Bei einem Abstand von weniger als 3/10 droht ein Bußgeld von 240 Euro, bei 2/10 ein Bußgeld von 320 Euro und bei 1/10 ein sehr hohes Bußgeld von 400 Euro.

Was bedeutet 5/10 des halben Tachowertes?

Es kommt grundsätzlich auf die Geschwindigkeit an. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h liegt eine Abstandsunterschreitung von 5/10 des halben Tachowertes vor, wenn Sie weniger als 30 m Abstand zu Ihrem Vordermann haben. Eine Abstandsunterschreitung von 4/10 liegt bei 120 km/h vor, wenn die Distanz weniger als 24 m beträgt.

Berechnung: Zur Berechnung multiplizieren Sie zum Beispiel 0,5 (für 5/10) oder 0,4 (für 4/10) mit dem halben Tachowert (0,5 × 60 = 30 bzw. 0,4 × 60 = 24).

Abstandsunterschreitung bei LKW, Bussen und Wohnwagen-Gespannen

Da der Bremsweg bei diesen Fahrzeugen aufgrund der hohen Lasten deutlich länger als bei einem PKW ist, gilt bei einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Mindestabstand von 50 m.

Rechtstipp: Achten Sie beim Überholvorgang immer auf ausreichenden Sicherheitsabstand. Ein zu enges Einscheren kann hoch sanktioniert werden, was für Berufskraftfahrer zu gravierenden Problemen führen kann.

Abstandsunterschreitung in der Probezeit

In der Probezeit gelten auch bei der Abstandsunterschreitung Besonderheiten, denn über die beschriebenen Sanktionen hinaus können weitere Sanktionen hinzukommen. Oft wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet oder die Fahrerlaubnis schneller entzogen. Zu dichtes Auffahren wird dabei als A-Verstoß gewertet, der als schwerwiegender Verstoß gilt.

§ 2 StVG sieht vor, dem Fahrer in der Probezeit neben der Teilnahme an einem Aufbauseminar auch eine verkehrspsychologische Beratung anzuordnen. Hält man sich nicht an die Sanktionen und nimmt beispielsweise nicht am Aufbauseminar teil, kann die Fahrerlaubnis komplett entzogen werden.

Rechtstipp: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO angeordnet wurde. Sie verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Inhaber auf sie verzichtet hat.

Was ist eine verkehrspsychologische Beratung?

Nach § 2 Abs. 7 StVO soll in der verkehrspsychologischen Beratung der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe dazu veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt und kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält.

Rechtstipp: Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und ihm mitzuteilen. Er erhält anschließend eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Messverfahren und typische Fehlerquellen

Auch bei der Abstandsmessung bedient sich die Ordnungsbehörde unterschiedlichster Mess-methoden und -geräte. Die gängigste Methode ist die Videoüberwachung. Bei der Brückenmessung werden die Geräte Distanova und Traffipax eingesetzt, bei der Videoabstandsmessung oft VAMA bzw. VAM sowie ViBrAM Bamas. Die Polizei nutzt auch verschiedene Video-Nachfahrsysteme wie Police-Pilot, ProVida und ViDistA. Man unterscheidet zwischen standardisierten und automatisierten Messverfahren – standardisierte Verfahren werden von Menschen durchgeführt und sind rechtlich besser angreifbar, da es hier zu Zielungenauigkeiten oder einem fehlerhaften Messaufbau kommen kann.

Typische Fehler sind dabei Fehler der Behörde selbst – deshalb ist es für das Angreifen des Bußgeldbescheids wichtig, dass Ihr Anwalt Akteneinsicht bekommt; der Betroffene erhält diese nicht. Oft werden die Messgeräte nicht nach Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet oder nicht im vorgeschriebenen Zeitintervall geeicht – in beiden Fällen darf die Messung nicht als Grundlage für den Abstandsverstoß herangezogen werden.

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Lichtbildnachweis. Da in Deutschland grundsätzlich die Fahrerhaftung gilt, wird der Bescheid zunächst an den Halter des Fahrzeugs geschickt. Sind Sie nicht der Fahrer gewesen, müssen Sie keine Angaben zur anderen Person machen – nur die Angaben zu Ihrer eigenen Person müssen im Anhörungsbogen korrekt sein. Zu guter Letzt besteht immer die Möglichkeit, die Abstandsunterschreitung anzufechten, da die Abstandsgrenze gesetzlich nicht festgelegt ist und nur auf einer Art „Faustformel“ beruht.

Was kostet der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Bei Bußgeldbescheiden lohnt sich der Gang zum Anwalt in aller Regel, da die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch aus verschiedenen Gründen gut stehen. Im Falle einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Versicherung alle Kosten. Verfügen Sie über keine Versicherung, besprechen wir mit Ihnen transparent, was das Verfahren kosten wird.

Gehen Sie gegen einen Bußgeldbescheid vor!

Abstandsunterschreitungen führen nach unserer Erfahrung sehr häufig schnell zu einem Fahrverbot und hohen Bußgeldern. Da es immer wieder zu Messfehlern kommt, lohnt sich die Überprüfung des Bußgeldbescheids durch unser spezialisiertes Team. Der Bußgeldkatalog sieht dabei innerorts und außerorts unterschiedliche Regeln vor.

Rechtstipp: Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich drei Monate. Wurde Ihnen der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkehrsverstoß zugestellt, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

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