Datenschutzrecht · Schadensersatz

Hilfe für Opfer von Datenmissbrauch, Datenleaks und Hacks

Verbraucher waren der Art und Weise der Datenverarbeitung durch Unternehmen vor der DSGVO oft schutzlos ausgesetzt. Mit Art. 82 DSGVO hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es Betroffenen ermöglicht, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen, wenn Unternehmen gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen.

Hilfe für Opfer von Datenmissbrauch, Datenleaks und Hacks

Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche können Ihnen unter anderem in den folgenden Fällen zustehen:

01
Datendiebstahl

Sie werden Opfer eines Datendiebstahls bei einem Unternehmen, das Ihre Daten verarbeitet – etwa in medial bekannt gewordenen Fällen wie Mastercard Priceless oder Marriott/Starwood. In einem solchen Fall können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.

02
Verstoß gegen Art. 5 DSGVO

Wenn Unternehmen bei der Verarbeitung gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen, weil sie z. B. zu viele Daten speichern, stellt dies eine Pflichtverletzung dar und kann Ansprüche der Betroffenen auslösen.

03
Keine oder falsche Auskunft

Sie haben gegen alle Unternehmen, die Ihre Daten verarbeiten, einen umfangreichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung. Wird diese Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, verletzt dies Ihre Rechte.

04
Unzureichende oder unberechtigte Datenübermittlung

Werden Ihre Daten unberechtigt an Dritte übermittelt, kann hierdurch ein Schaden entstehen oder ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Dies gilt auch, wenn die Datenübermittlung auf einer nicht ausreichenden Einwilligung basiert.

05
Werbe-E-Mail

Die Zusendung einer Werbe-E-Mail stellt einerseits eine unzumutbare und abmahnbare Belästigung dar. Gleichzeitig ist sie eine unberechtigte Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO, die Sie berechtigen kann, Schmerzensgeld zu verlangen.

06
Kein SSL-Zertifikat

Wird bei der Verarbeitung keine ausreichende Sicherheit gewährleistet, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 5 lit. f) DSGVO dar – etwa, wenn kein SSL-Zertifikat verwendet wird. Kommt es hierdurch zu einer Beeinträchtigung, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.

Bekannte Fälle

Beispiele für Datenleaks, von denen Verbraucher betroffen waren

Diese medial bekannt gewordenen Fälle zeigen, in welchen Größenordnungen Datenleaks auftreten können. Sollten Sie betroffen sein, prüfen wir Ihre individuellen Ansprüche.

Facebook

Eine Datenbank mit Telefonnummern von hunderten Millionen Facebook-Nutzern tauchte im Internet auf. Facebook räumte den Vorfall ein, erklärte aber, es handele sich um ältere Datensätze. Weltweit sollen bis zu 420 Millionen Nutzer betroffen gewesen sein.

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Mastercard Priceless

89.000 Datensätze des Kundenbindungsprogramms Priceless Specials von Mastercard waren frei im Internet verfügbar. Betroffen dürften Kunden sein, die bis etwa Juni 2019 an dem Programm teilnahmen.

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Marriott Hotels

Marriott bestätigte, dass bis zu 327 Millionen Kundendaten seit 2014 abgeflossen sind – u. a. Name, Adresse, Telefonnummer, Passnummer und verschlüsselte Zahlungsdaten. Betroffen sein können Gäste von Starwood, W Hotels, St. Regis, Sheraton, Westin, Element, Aloft, The Luxury Collection, Tribute Portfolio und Le Méridien.

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Häufige Fragen zum DSGVO-Schadensersatz

Erhählt man immer Schadensersatz?
Wahrscheinlich nicht. Zwar gibt es bisher nur sehr wenig Rechtsprechung, welche die Rechtsfragen und insbesondere die mögliche Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen beantwortet haben. Erwägungsgrund 146 zur DSGVO gibt den Hinweis, dass bei der Bestimmung des materiellen Schadens eine weite Auslegung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung angewendet werden soll und die Ziele der DSGVO zu beachten sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden soll sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren.



In einer ersten Einscheidung hatte sich das Amtsgericht Diez mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Das Gericht hat hierbei festgestellt, dass im Falle eines Bagatellverstoßes ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sein könnte. In seiner Urteilsbgründung führt das Gericht u.a. aus:



Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 d m.w.N.).



(...)



Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).

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