Patientenverfügung

Vorsorge mit einer Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung regeln Sie schon heute, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte und Pfleger vornehmen sollen und welche nicht. Einen Unfall oder Notfall wie einen Schlaganfall kann man nicht planen – deshalb sollte man rechtzeitig vorsorgen.

In jedem Alter kann man unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation geraten, in der man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. In akuter Lebensgefahr, in der kein Aufschub möglich ist, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden. Müssen jedoch bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Entscheidungen außerhalb akuter Lebensgefahr getroffen werden, muss entweder der (mutmaßliche) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte ermittelt oder der Betreuungsrichter gerufen werden. Der Betreuungsrichter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer trifft dann eine Entscheidung. Zwar sind sie gehalten, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln und danach zu entscheiden, doch oft kennt Sie weder der Betreuungsrichter noch der Betreuer persönlich und kann Ihren Willen daher kaum wirklich einschätzen.

Um diese Situation zu vermeiden und sicherzustellen, dass auch in jeder unfall- oder krankheitsbedingten Situation nach Ihrem Willen gehandelt wird, empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenverfügung. Ärzte können dann genau in Ihrem Sinne handeln, und Sie bringen Ihre Angehörigen nicht in die Situation, in einer ohnehin schweren Lage noch schwierige und ggf. schwerwiegende medizinische Entscheidungen für Sie treffen zu müssen.

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Was muss man wissen?

Eine Patientenverfügung legt fest, wann und unter welchen Voraussetzungen keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr gewünscht sind bzw. welche medizinischen Maßnahmen von Ihnen gewünscht sind.

Von großer Bedeutung ist, dass die Patientenverfügung rechtsfehlerfrei formuliert wird und die einzelnen medizinischen Alternativen genau beschrieben und festgehalten werden. Auf Details und Genauigkeit kommt es besonders an, um dem Wunsch des Erstellers im Notfall so gut wie möglich nachzukommen. Auch Teil der Patientenverfügung ist es, festzulegen, ob der behandelnde Arzt Medikamente geben soll und darf, um beispielsweise Schmerzen, Atemnot, Übelkeit oder Depressionen zu behandeln. Häufig wird zudem geregelt, ob eine künstliche Ernährung stattfinden soll oder nicht.

Reicht ein kostenloses Formular?

Es gibt viele kostenlose Angebote und Formulare, bei denen man nur noch ankreuzen muss, was gewünscht ist und was nicht. Wir haben solche Formulare geprüft und dabei festgestellt, dass die meisten Ihren Willen nur sehr oberflächlich wiedergeben können. Auch sind viele Behandlungssituationen darin nicht abgebildet, obwohl Mediziner im Ernstfall genau aus der Patientenverfügung herauslesen können müssen, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht. Bei einem solchen Formular kann es passieren, dass für Ihren konkreten Fall keine eindeutige Regelung vorhanden ist – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre das problematisch.

Was sagt die Rechtsprechung?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZB 61/16) hat am 14.11.2018 ein wegweisendes Urteil getroffen, um Rechtssicherheit in Situationen zu schaffen, in denen eine Patientenverfügung gegebenenfalls unklar ist.

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nach Ansicht des BGH dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene die Entscheidung bereits selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, sodass eine gesonderte Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung hat, und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame, zutreffende Patientenverfügung vorliegt, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden: Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht – nicht aber, dass er künftige medizinische Fortschritte vorwegnimmt. Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die bloße Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn in ihr Bestimmungen für die konkreten oder vergleichbare Behandlungssituationen getroffen wurden.

Was ist in Zeiten von Corona zu beachten?

In der Regel sind vier Situationen in einer Patientenverfügung geregelt: die finale Phase, also der unmittelbare Sterbeprozess selbst, die lebensbedrohliche unheilbare Erkrankung ohne Besserungsaussicht, das Wachkoma und schwere Demenz. Dabei handelt es sich in der Regel um Zustände, die eine Einwilligung unmöglich machen.

Hinzukommen sollte ein Hinweis, dass ähnliche, mit den genannten vergleichbare Situationen ebenso zu behandeln sind. So fallen etwa Schlaganfälle oder Herzinfarkte darunter, aber auch eine Pandemie sollte mitberücksichtigt werden.

Bei einer Covid-19-Erkrankung sind bislang drei Behandlungsphasen bekannt: eine eigenständige Nasen- oder Maskenbeatmung oder eine maschinelle Beatmung (Intubation), die in der Regel zwei bis drei Wochen dauert. Die dritte Phase verläuft am schwierigsten – sie kann tödlich enden oder zu langfristigen Schäden führen. In diesen Fällen kommt es jedoch nicht zwingend zum Tod, sodass die Patientenverfügung nicht ohne Weiteres greift bzw. erst durch weitere Komplikationen wirksam wird. Wer eine maschinelle Beatmung verhindern möchte, sollte dies daher ausdrücklich in seiner Patientenverfügung ergänzen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Eigene Vorsorge, LEGAL SMART oder Notar?

Eigene Vorsorge
  • Keine juristische Prüfung der Wirksamkeit
  • Zeitaufwendig in der Formulierung
  • Keine Berücksichtigung der Rechtsprechung
LEGAL SMART
  • Anwaltliche Prüfung aller Dokumente
  • Garantierte Wirksamkeit
  • Geringer Zeitaufwand dank Online-Assistent
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Notar
  • Notarielle Beratung
  • Garantierte Wirksamkeit
  • Hoher Zeitaufwand und Termin vor Ort
  • Hohe Kosten: ca. 500,00–800,00 Euro

Eine Patientenverfügung wird häufig zusammen mit einer Vorsorgevollmacht erstellt, damit auch die organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Ernstfall geregelt sind. Einen Überblick über beide Dokumente sowie den digitalen Nachlass finden Sie auf unserer Seite Vorsorge für den Ernstfall.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist

Einen Notfall, eine Krankheit oder einen Unfall kann man nicht planen. Aber man kann vorsorgen – mit einer Patientenverfügung. So helfen Sie Angehörigen und Ärzten, die richtigen Entscheidungen zu treffen und in Ihrem Sinne zu handeln.

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Patientenverfügung

Sie fragen, wir antworten

Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie für den Arzt oder Pfleger Ihren Behandlungswillen für Situationen festlegen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können.
Ab wann gilt die Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pfleger nur dann verbindlich, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr bilden bzw. äußern kann. Das kann z. B. im Endstadium einer schweren, unheilbaren Krankheit der Fall sein. Insbesondere bei einer Gehirnschädigung, wie nach einem Schlaganfall, kann eine solche Situation gegeben sein. Besonders häufig ist auch eine schwere Gehirnschädigung bei einer Demenzerkrankung in Verbindung mit einer schweren Pflegebedürftigkeit. In einer Patientenverfügung werden in der Regel Beispielsituationen aufgeführt, wie z. B. ob einer künstliche Beatmung oder einer Organspende zugestimmt wird oder diese abgelehnt wird.
Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Durch die Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer für den Betroffenen handeln darf. <br><br> Die Patientenverfügung wie gehandelt werden muss. D.h. was was zu geschehen hat, und zwar auf medizinischem Gebiet. Regelungsgegenstände können dabei sein: Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe.
Kann ich die Patientenverfügung nicht selbst schreiben?
Jeder Volljährige, der einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung erstellen. Wichtig ist, dass die medizinische Situation präzise beschrieben wird und die Maßnahmen, die gewünscht oder abgelehnt werden, klar bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) ist eine allgemeine „Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen“ nicht konkret genug formuliert und die Patientenverfügung ist dann unwirksam. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer solchen pauschalen Formulierung nicht ersichtlich sei, was der konkrete Wille des Patienten im Einzelfall sei. <br><br> Um solche und weitere mögliche Fehler zu vermeiden, die eine Patientenverfügung unwirksam machen könnten, steht Ihnen der LEGAL SMART Service und unser Rechtsprodukt zur Patientenverfügung zur Seite. Durch die anwaltlich erstellte Patientenverfügung vermeiden Sie das Risiko, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall unwirksam ist.
Wo sind die Grenzen einer Patientenverfügung?
Die Grenzen einer Patientenverfügung werden dort gesetzt, wo die Erfüllung des Wunsches zu einer Strafbarkeit, beispielsweise des Arztes, führen würde. So darf z. B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht umgesetzt werden, da dies nach § 216 StGB für den Erfüllenden strafbar wäre. <br><br> Eine Schmerztherapie mit gegebenenfalls lebensverkürzender Auswirkung als unbeabsichtigte Nebenfolge ist hingegen straflos und kann in einer Patientenverfügung angeordnet werden. <br><br> Auch die sogenannte passive Sterbehilfe, wonach lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen sind, kann in einer Patientenverfügung wirksam angeordnet werden. In diesem Fall muss aus der Patientenverfügung der Wille hervorgehen, dass lebenserhaltende Maßnahmen konkret abgelehnt werden.