Mit der Patientenverfügung regeln Sie schon heute, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte und Pfleger vornehmen sollen und welche nicht. Einen Unfall oder Notfall wie einen Schlaganfall kann man nicht planen – deshalb sollte man rechtzeitig vorsorgen.
In jedem Alter kann man unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation geraten, in der man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. In akuter Lebensgefahr, in der kein Aufschub möglich ist, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden. Müssen jedoch bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Entscheidungen außerhalb akuter Lebensgefahr getroffen werden, muss entweder der (mutmaßliche) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte ermittelt oder der Betreuungsrichter gerufen werden. Der Betreuungsrichter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer trifft dann eine Entscheidung. Zwar sind sie gehalten, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln und danach zu entscheiden, doch oft kennt Sie weder der Betreuungsrichter noch der Betreuer persönlich und kann Ihren Willen daher kaum wirklich einschätzen.
Um diese Situation zu vermeiden und sicherzustellen, dass auch in jeder unfall- oder krankheitsbedingten Situation nach Ihrem Willen gehandelt wird, empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenverfügung. Ärzte können dann genau in Ihrem Sinne handeln, und Sie bringen Ihre Angehörigen nicht in die Situation, in einer ohnehin schweren Lage noch schwierige und ggf. schwerwiegende medizinische Entscheidungen für Sie treffen zu müssen.
Eine Patientenverfügung legt fest, wann und unter welchen Voraussetzungen keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr gewünscht sind bzw. welche medizinischen Maßnahmen von Ihnen gewünscht sind.
Von großer Bedeutung ist, dass die Patientenverfügung rechtsfehlerfrei formuliert wird und die einzelnen medizinischen Alternativen genau beschrieben und festgehalten werden. Auf Details und Genauigkeit kommt es besonders an, um dem Wunsch des Erstellers im Notfall so gut wie möglich nachzukommen. Auch Teil der Patientenverfügung ist es, festzulegen, ob der behandelnde Arzt Medikamente geben soll und darf, um beispielsweise Schmerzen, Atemnot, Übelkeit oder Depressionen zu behandeln. Häufig wird zudem geregelt, ob eine künstliche Ernährung stattfinden soll oder nicht.
Es gibt viele kostenlose Angebote und Formulare, bei denen man nur noch ankreuzen muss, was gewünscht ist und was nicht. Wir haben solche Formulare geprüft und dabei festgestellt, dass die meisten Ihren Willen nur sehr oberflächlich wiedergeben können. Auch sind viele Behandlungssituationen darin nicht abgebildet, obwohl Mediziner im Ernstfall genau aus der Patientenverfügung herauslesen können müssen, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht. Bei einem solchen Formular kann es passieren, dass für Ihren konkreten Fall keine eindeutige Regelung vorhanden ist – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre das problematisch.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZB 61/16) hat am 14.11.2018 ein wegweisendes Urteil getroffen, um Rechtssicherheit in Situationen zu schaffen, in denen eine Patientenverfügung gegebenenfalls unklar ist.
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nach Ansicht des BGH dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene die Entscheidung bereits selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, sodass eine gesonderte Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung hat, und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame, zutreffende Patientenverfügung vorliegt, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).
Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden: Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht – nicht aber, dass er künftige medizinische Fortschritte vorwegnimmt. Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die bloße Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.
Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn in ihr Bestimmungen für die konkreten oder vergleichbare Behandlungssituationen getroffen wurden.
In der Regel sind vier Situationen in einer Patientenverfügung geregelt: die finale Phase, also der unmittelbare Sterbeprozess selbst, die lebensbedrohliche unheilbare Erkrankung ohne Besserungsaussicht, das Wachkoma und schwere Demenz. Dabei handelt es sich in der Regel um Zustände, die eine Einwilligung unmöglich machen.
Hinzukommen sollte ein Hinweis, dass ähnliche, mit den genannten vergleichbare Situationen ebenso zu behandeln sind. So fallen etwa Schlaganfälle oder Herzinfarkte darunter, aber auch eine Pandemie sollte mitberücksichtigt werden.
Bei einer Covid-19-Erkrankung sind bislang drei Behandlungsphasen bekannt: eine eigenständige Nasen- oder Maskenbeatmung oder eine maschinelle Beatmung (Intubation), die in der Regel zwei bis drei Wochen dauert. Die dritte Phase verläuft am schwierigsten – sie kann tödlich enden oder zu langfristigen Schäden führen. In diesen Fällen kommt es jedoch nicht zwingend zum Tod, sodass die Patientenverfügung nicht ohne Weiteres greift bzw. erst durch weitere Komplikationen wirksam wird. Wer eine maschinelle Beatmung verhindern möchte, sollte dies daher ausdrücklich in seiner Patientenverfügung ergänzen.
Eine Patientenverfügung wird häufig zusammen mit einer Vorsorgevollmacht erstellt, damit auch die organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Ernstfall geregelt sind. Einen Überblick über beide Dokumente sowie den digitalen Nachlass finden Sie auf unserer Seite Vorsorge für den Ernstfall.
Einen Notfall, eine Krankheit oder einen Unfall kann man nicht planen. Aber man kann vorsorgen – mit einer Patientenverfügung. So helfen Sie Angehörigen und Ärzten, die richtigen Entscheidungen zu treffen und in Ihrem Sinne zu handeln.
Kostenlose Erstberatung vereinbarenOder rufen Sie uns kostenlos an: 030 . 69 20 51 75 0