Patientenverfügung | Vorsorgevollmacht

Vorsorge für den Ernstfall: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?

Niemand denkt gerne an den Ernstfall – an einen Unfall oder eine schwere Krankheit. Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sorgen Sie vor, bevor es zu spät ist, und bestimmen selbst, was geschehen soll.

Tritt der Ernstfall durch einen Unfall oder eine Krankheit ein und sind Sie – etwa nach einem Verkehrsunfall im Koma – für die Ärzte nicht mehr ansprechbar, haben Sie keinen Einfluss mehr darauf, welche Behandlung vorgenommen wird und welche nicht.

Selbst wenn Angehörige schnell vor Ort sind, kann es passieren, dass Entscheidungen nur durch ein Gericht oder einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer getroffen werden dürfen. Über Sie entscheidet dann ein Fremder.

Wer dieses Szenario vermeiden und seine Familie nicht in die Lage bringen möchte, über die Abschaltung lebenserhaltender Geräte entscheiden zu müssen, sollte rechtzeitig eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellen.

Mit LEGAL SMART beantworten Sie nach dem Kauf des jeweiligen Rechtsprodukts nur wenige Fragen und erhalten anschließend eine anwaltlich geprüfte, unterschriftsreife Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Sie unterschreiben beide Erklärungen – und haben für den Notfall vorgesorgt.

LEGAL SMART Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Zwei Dokumente, ein Ziel

Worin unterscheiden sich beide Dokumente?

Vorsorgevollmacht

Bestimmt, wer für Sie im Ernstfall die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Angelegenheiten regelt.

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Patientenverfügung

Legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte und Pfleger vornehmen sollen und welche nicht.

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Digitaler Nachlass

Regelt, wer Zugriff auf Ihre Accounts, Cloud-Speicher und Online-Verträge erhält – im Ernstfall und im Todesfall.

Mehr zum digitalen Nachlass

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Zum Kombi-Angebot

Ihre Vorteile auf einen Blick

Eigene Vorsorge, LEGAL SMART oder Notar?

Eigene Vorsorge
  • Keine juristische Prüfung der Wirksamkeit
  • Zeitaufwendig in der Formulierung
  • Keine Berücksichtigung der Rechtsprechung
LEGAL SMART
  • Anwaltliche Prüfung aller Dokumente
  • Garantierte Wirksamkeit
  • Geringer Zeitaufwand dank Online-Assistent
  • Fairer einmaliger Preis
  • Telefonische Begleitung
Bestellen
Notar
  • Notarielle Beratung
  • Garantierte Wirksamkeit
  • Hoher Zeitaufwand und Termin vor Ort
  • Hohe Kosten: ca. 500,00–800,00 Euro

Zur umfassenden Vorsorge gehört mehr als Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Auch Ihr digitaler Nachlass – also der Umgang mit Accounts, Cloud-Speichern und Online-Verträgen – sollte geregelt sein. Und wer seine Nachfolge auch über den eigenen Tod hinaus regeln möchte, findet auf unserer Seite zum Erbrecht und zur Nachlassplanung weitere wichtige Informationen – etwa zu Testament, gesetzlicher Erbfolge und Erbengemeinschaft.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist

Einen Notfall, eine Krankheit oder einen Unfall kann man nicht planen. Aber man kann vorsorgen – mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. So helfen Sie Angehörigen und Ärzten, die richtigen Entscheidungen zu treffen und in Ihrem Sinne zu handeln.

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Oder rufen Sie uns kostenlos an: 030 . 69 20 51 75 0

Patientenverfügung | Vorsorgevollmacht

Sie fragen, wir antworten

Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie für den Arzt oder Pfleger Ihren Behandlungswillen für Situationen festlegen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können.
Ab wann gilt die Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pfleger nur dann verbindlich, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr bilden bzw. äußern kann. Das kann z. B. im Endstadium einer schweren, unheilbaren Krankheit der Fall sein. Insbesondere bei einer Gehirnschädigung, wie nach einem Schlaganfall, kann eine solche Situation gegeben sein. Besonders häufig ist auch eine schwere Gehirnschädigung bei einer Demenzerkrankung in Verbindung mit einer schweren Pflegebedürftigkeit. In einer Patientenverfügung werden in der Regel Beispielsituationen aufgeführt, wie z. B. ob einer künstliche Beatmung oder einer Organspende zugestimmt wird oder diese abgelehnt wird.
Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Durch die Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer für den Betroffenen handeln darf. <br><br> Die Patientenverfügung wie gehandelt werden muss. D.h. was was zu geschehen hat, und zwar auf medizinischem Gebiet. Regelungsgegenstände können dabei sein: Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe.
Kann ich die Patientenverfügung nicht selbst schreiben?
Jeder Volljährige, der einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung erstellen. Wichtig ist, dass die medizinische Situation präzise beschrieben wird und die Maßnahmen, die gewünscht oder abgelehnt werden, klar bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) ist eine allgemeine „Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen“ nicht konkret genug formuliert und die Patientenverfügung ist dann unwirksam. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer solchen pauschalen Formulierung nicht ersichtlich sei, was der konkrete Wille des Patienten im Einzelfall sei. <br><br> Um solche und weitere mögliche Fehler zu vermeiden, die eine Patientenverfügung unwirksam machen könnten, steht Ihnen der LEGAL SMART Service und unser Rechtsprodukt zur Patientenverfügung zur Seite. Durch die anwaltlich erstellte Patientenverfügung vermeiden Sie das Risiko, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall unwirksam ist.
Wo sind die Grenzen einer Patientenverfügung?
Die Grenzen einer Patientenverfügung werden dort gesetzt, wo die Erfüllung des Wunsches zu einer Strafbarkeit, beispielsweise des Arztes, führen würde. So darf z. B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht umgesetzt werden, da dies nach § 216 StGB für den Erfüllenden strafbar wäre. <br><br> Eine Schmerztherapie mit gegebenenfalls lebensverkürzender Auswirkung als unbeabsichtigte Nebenfolge ist hingegen straflos und kann in einer Patientenverfügung angeordnet werden. <br><br> Auch die sogenannte passive Sterbehilfe, wonach lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen sind, kann in einer Patientenverfügung wirksam angeordnet werden. In diesem Fall muss aus der Patientenverfügung der Wille hervorgehen, dass lebenserhaltende Maßnahmen konkret abgelehnt werden.