Künstlername

Künstlernamen schützen – so geht's

Wenn Sie in der Öffentlichkeit unter Ihrem Künstlernamen bekannt sind, können Sie ihn schützen lassen.

Künstlernamen schützen – so geht's

Stefani Joanne Angelina Germanotta, Barbara Rose Kopetski, William Jefferson Blythe, Anis Mohamed Youssef Ferchichi und Herbert Ernst Karl Frahm sind Namen, die den meisten Menschen zunächst nichts sagen. Dabei sind die dahinterstehenden Personen wohl jedem bekannt. In derselben Reihenfolge heißen sie mit ihren Künstlernamen Lady Gaga, Pamela Anderson, Bill Clinton, Bushido und Willy Brandt.

Es sind Künstlernamen, unter denen diese und andere Personen in der Öffentlichkeit auftreten und bekannt sind. Die Gründe für einen Künstlernamen bzw. die Legalisierung eines frei gewählten Namens sind vielfältig. Für Personen des öffentlichen Lebens ist der Schutz der Privatsphäre von besonderem Interesse, weshalb eine Unterscheidung zwischen „tatsächlichem“ Namen und dem in der Öffentlichkeit gewählten Namen viel Sinn ergibt. Manchmal dient der gewählte Künstlername aber auch der besseren Vermarktung der eigenen Person oder Leistung, weil er eingängiger oder aussagekräftiger ist.

In der Rechtsprechung wird der Künstlername wie folgt definiert:

„Als Künstlername im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt […]. Der Künstlername muss weiterhin durch Verkehrsgeltung anerkannt sein.“ (VG Hannover, Urt. v. 27.03.2018, Az. 10 A 10810/17)

Ein Künstlername ist demnach der Name, unter dem ein Künstler auftritt und bekannt ist. Künstlernamen, die eine Form des Wahlnamens darstellen, fallen grundsätzlich unter den Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt denselben Namen gebraucht, kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen. Der Schutz von § 12 BGB beginnt mit der Annahme und dem Gebrauch des Namens bzw. Pseudonyms.

Ein Künstlername kann in unterschiedlicher Form erlangt und geschützt werden und ist für unterschiedliche Personen der Kreativwirtschaft – wie z. B. Sänger und Musiker, DJs oder sonstige Künstler – von besonderem Interesse.

Unter einem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen im Zusammenhang mit einer künstlerischen bzw. freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion folgt, dass ein Künstlername nur dann gegeben ist, wenn er durch „Verkehrsanschauung“ anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt.

Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man daher grundsätzlich über das Namensrecht gemäß § 12 BGB oder über das Urheberrecht, nach dem ein Künstler festlegen kann, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden möchte. Das Problem besteht regelmäßig in der Beweisbarkeit im Streitfall, dass man Urheber des geschaffenen Namens ist bzw. einem die Namensrechte hieran zustehen, weil man unter diesem Namen zuerst im Markt bekannt war.

Um einen Künstlernamen dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich zwei Wege an: die Eintragung im Personalausweis und/oder die Eintragung als Marke.

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So kriegt man den Künstlernamen in den Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen aufgrund des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis auch wieder in Personal- und Reiseausweisen eingetragen werden.

Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden, auch gleichzeitig mit der Beantragung eines Personal- oder Reiseausweises. Die Formulare sehen hierfür ein entsprechendes Feld vor.

Gegenüber der Behörde sind die Angaben zum Künstlernamen glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass man glaubhaft machen muss, überregional unter diesem Künstlernamen bekannt zu sein.

Der Behörde steht dabei ein Ermessen zu, nach dem sie alle Umstände des konkreten Einzelfalles einbeziehen kann, um zu bewerten, ob der Antragsteller unter dem jeweiligen Namen bekannt ist. Zur Glaubhaftmachung kann der Antragsteller daher jeden möglichen Nachweis erbringen, aus dem sich seine Bekanntheit unter dem Künstlernamen ergibt.

Hierfür kommen z. B. Domainregistrierungen, die Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, die Bestätigung einer Agentur, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse für Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Flyer, Zeitungsartikel, eine Markenanmeldung, eine Facebook-Seite, eine Gewerbeanmeldung oder Bescheinigungen von Messen und Veranstaltungszeitschriften in Betracht.

Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Es kann bereits genügen, eine Facebook-Seite und einen YouTube-Kanal zu betreiben. Hiervon sollten Screenshots gemacht und dem Antrag mit einer entsprechenden Begründung beigefügt werden. Ergibt sich aus diesen Screenshots beispielsweise eine große Anzahl an Followern, dürfte es für die Behörde schwierig sein, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass man unter diesem Künstlernamen nicht in der Öffentlichkeit bekannt sei.

Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Träger unter diesem Namen verklagt werden. Nicht möglich ist demgegenüber die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch unter seinem Künstlernamen. Hier kann der Künstlername aber dem Familiennamen hinzugefügt werden.

Markenrechtlicher Schutz des Künstlernamens

Eine von behördlichem Ermessen unabhängige Möglichkeit, den gewählten Künstlernamen schützen zu lassen, bietet das Markenrecht und wird von der überwiegenden Anzahl der Künstler bereits in dieser Variante genutzt.

Künstlernamen können als Wortmarke oder, wenn es auch um einen grafischen Bestandteil geht, als Wort-/Bildmarke in das Markenregister eingetragen werden. Dabei kann der Künstler selbst wählen, ob der Schutz nur für Deutschland oder direkt für die 27 Mitgliedstaaten der EU als Unionsmarke beantragt werden soll.

Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl möglicher Rechte zur Verfügung. Am häufigsten macht der Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verletzer geltend. Ihm stehen aber noch weitere Möglichkeiten zur Seite.

So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände, und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.

Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, sodass Markeninhabern ein intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.

Zu beachten ist jedoch, dass man mit einem nur als Marke geschützten Künstlernamen nicht im Rechtsverkehr unter diesem Namen auftreten darf – man darf also keine Verträge unter diesem Künstlernamen schließen. Dies ist nur möglich, wenn der Künstlername namensrechtlich anerkannt, also im Personalausweis eingetragen ist.

Umgekehrt muss man berücksichtigen, dass Namen häufiger vorkommen können und ein wirklich effektiver Schutz des eigenen Künstlernamens nur durch den zusätzlichen markenrechtlichen Schutz erreicht werden kann. Denn der markenrechtliche Schutz dürfte auch unter beweisrechtlichen Aspekten die beste Möglichkeit bieten, die eigenen Rechte durchzusetzen und mit einem einzigartigen Namen aufzutreten.

Welchen Künstlernamen kann man wählen?

Der Künstler muss unter einem vom bürgerlichen Namen abweichenden Namen auftreten. Das Gericht stellt klar, dass dieser Name anstelle des eigentlichen Namens im beruflichen Umfeld verwendet werden muss. Der bürgerliche Name ist grundsätzlich der Vor- und Nachname einer Person – dazu gehört auch der Geburtsname, da dieser ebenfalls im Personalausweis eingetragen ist.

Das VG Hannover und auch das VG Düsseldorf (Urt. v. 07.05.2019, Az. 5 K 7728/18) betonen, dass die Funktion eines Künstlernamens darin liegt, die Identität des Künstlers feststellen zu können, wenn er sich anders nennt als im Personalausweis eingetragen. Daher wird der Künstlername zusätzlich eingetragen. Dieses Identifizierungsbedürfnis fehlte dem VG Hannover in seinem Fall, in dem sich eine Journalistin ihren Vornamen plus Geburtsnamen als Künstlername eintragen lassen wollte – Vor- und Geburtsname waren ohnehin bereits im Personalausweis eingetragen.

Dass der Geburtsname als Künstlername auf Antrag bei der Behörde eingetragen wird, ist gerade wegen der Identifizierungsfunktion des Künstlernamens leider nicht sicher. Fest steht, dass es versucht werden kann; die Eintragung liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Will man sich den Namen eintragen lassen, muss unbedingt nachgewiesen werden, dass man unter diesem Namen öffentlich bekannt ist. Ein Faktor dafür ist die Eintragung des Namens als Wortmarke beim Marken- und Patentamt, da sie die ernsthafte Benutzung belegt.

Oft besteht auch der Wunsch, einen Adelstitel als Künstlernamen eintragen zu lassen. Die Verleihung solcher Titel ist in Deutschland seit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht mehr möglich. Art. 109 WRV bestimmt, dass Titel nur noch „verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen“, und nur noch als Teil des Namens gelten, aber keinerlei „öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes“ mit sich bringen.

Der von vielen gewählte Weg der Namensänderung im Ausland wird von deutschen Gerichten nicht anerkannt – obwohl für Unionsbürger grundsätzlich ein Wahlrecht nach europäischem Recht besteht, wenn sie in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen führen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Motivation und Freiwilligkeit der Namensänderung. Der BGH entschied 2018, dass ein Wahlrecht gegen die öffentliche Ordnung verstößt und damit nicht existiert, wenn durch eine Namensänderung im Ausland ein Adelstitel geschaffen werden soll, zu dem eigentlich keine soziale Beziehung besteht. Im Grundsatz bestätigte dies auch der EuGH (Urt. v. 02.06.2016, Az. C-438/14).

Rechtsprodukt bringt Rechtssicherheit

Trotzdem gibt es viele Standes- oder Bürgerämter, die mit der Eintragungspraxis für Künstlernamen nicht geschult oder erfahren sind. Das führt regelmäßig dazu, dass berechtigte Ansprüche auf Eintragung eines Künstlernamens zurückgewiesen werden. Betroffene stehen dem Behördenapparat dann oft hilflos gegenüber. Doch das muss nicht sein. Mit unserem Rechtsprodukt „Künstlername eintragen lassen“ haben wir ein Angebot geschaffen, mit dem die Voraussetzungen zur Eintragung eines Künstlernamens vorab anwaltlich geprüft und anschließend eine Bestätigung der Behörde eingeholt wird. Diese Bestätigung kann bei der Beantragung des Personalausweises vorgelegt werden, damit der Künstlername eingetragen wird.

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