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Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht

Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung bietet in vielen Situationen eine praktikable und schnelle Lösung für markenrechtlich unsichere Situationen.

Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht

Ob gegen eine Marke im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung Widerspruch eingelegt wird oder gegen eine bereits eingetragene Marke vorgegangen wird, etwa wegen Verwechslungsgefahr: Markenrechtliche Streitigkeiten sind aufgrund der hohen Bedeutung von Marken zeit- und kostenintensiv. Behördliche Verfahren vor dem Markenamt können durchaus mehrere Monate oder gar Jahre dauern, bis eine Entscheidung fällt. Bis dahin besteht für die beteiligten Parteien eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Lösung kann in einer solchen Situation eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung sein.

Führt ein Unternehmen eine neue Marke in den Markt ein, kann es passieren, dass sich diese in ähnlicher Weise auf ähnliche Produkte bezieht wie eine bereits im Markenregister eingetragene Marke. Man spricht dann von einer Verwechslungsgefahr, weil das Gesetz davon ausgeht, dass Betrachter der beiden ähnlichen Marken den Eindruck gewinnen könnten, die Produkte oder Dienstleistungen der beiden Marken zu verwechseln.

Eine Marke steht insbesondere für die darüber angebotenen Dienstleistungen und Produkte, die damit verbundene Qualität und das dahinterstehende Unternehmen, zu dem gegebenenfalls bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Klingt, heißt oder wirkt eine Marke ähnlich oder vermittelt sie auf sonstige Weise den Eindruck, es handle sich um die andere Marke, liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Die „neuere“ Marke bzw. das neuere Zeichen darf in diesen Fällen nicht verwendet werden.

Eine solche Verwechslungsgefahr stellt man insbesondere im Rahmen einer Markenrecherche fest, die jeder Einführung einer Marke vorangehen sollte. Ob die Marke im Markenregister eingetragen werden soll, spielt dabei keine Rolle – bestehende Schutzrechte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Oft ist in solchen Fällen bereits eine Abmahnung durch den Inhaber der älteren Marke vorausgegangen. Denn um den Schutz einer Marke aufrechtzuerhalten, muss diese regelmäßig überwacht werden. Durch die Überwachung erhält der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der neuen, mit seiner Marke verwechslungsfähigen Marke.

Den Parteien bleibt zunächst nur die Möglichkeit, in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren über Monate oder Jahre einen ungewissen Ausgang hinzunehmen – ohne währenddessen Rechtssicherheit zu haben. Die Abgrenzungsvereinbarung bietet den Parteien hier die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden und jederzeit eine für beide Seiten passende Lösung herbeizuführen.

Die Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, der ausschließlich zwischen den beteiligten Parteien gilt. Sind noch andere Markeninhaber betroffen, entfaltet die Vereinbarung ihnen gegenüber keine Wirkung. Bei marktbeherrschenden Stellungen einer der Parteien sind zudem die kartellrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Verwechslungsgefahr bei einer Marke?

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Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung

Welche Lösung bietet die Abgrenzungsvereinbarung?

In einer Abgrenzungsvereinbarung regeln die Parteien, wie sie sich gegenüber der jeweils anderen Partei verhalten bzw. welchen Kompromiss sie hinsichtlich der vermeintlich verwechselbaren Marken gefunden haben.

Das kann z. B. bedeuten, dass eine Partei nicht in einem bestimmten Dienstleistungs- und/oder Produktbereich tätig wird, weil dieser Bereich für die andere Partei von besonderer Bedeutung ist. Auch könnte eine Marke nur mit einem bestimmten Zusatz verwendet werden dürfen, wie z. B. „WhatsApp by Facebook“. Auch wenn dieser Zusatz sicherlich nicht das Ergebnis einer Abgrenzungsvereinbarung war, könnte ein solcher Zusatz für eine Partei durch eine Abgrenzungsvereinbarung verpflichtend werden. Daneben gibt es sog. Disclaimer, die man in das Markenregister eintragen lassen kann und durch die eine ausreichende Unterscheidungskraft zur anderen Marke hergestellt wird.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Punkte, die man bedenken muss oder sollte. Dazu gehört etwa, dass eine Abgrenzungsvereinbarung keiner Verjährung unterliegt und damit unbegrenzt lange gilt. Will man die Vereinbarung zeitlich beschränken, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Auch über Kündigungsmöglichkeiten sollten sich die Parteien verständigen, sofern dies gewollt ist.

Haben die Parteien über diese und weitere Punkte eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden, führt dies dazu, dass die neuere Marke neben der älteren geduldet wird. So können beide Marken nebeneinander am Markt präsent sein oder bleiben.

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