Wer sich in sozialen Netzwerken bewegt, hat es mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen zu tun. Wir zeigen, worauf Unternehmen achten müssen, um ihre Social-Media-Präsenz und sich selbst zu schützen.
Soziale Medien wie LinkedIn, XING, Facebook, Instagram oder TikTok gehören längst zum privaten wie zum unternehmerischen Alltag. In Deutschland nutzen laut Digital Report 2020 mehr als 78 Millionen Menschen beruflich und privat das Internet, davon 38 Millionen aktiv auf Social-Media-Plattformen – mit spürbaren Auswirkungen auf die unternehmerische Kommunikation.
Ob zur Imagepflege oder im Marketing-Mix: Unternehmen setzen zunehmend auf soziale Medien. Nutzer stellen entweder eigene Inhalte ein („User-Generated Content") oder teilen, retweeten und reposten Fotos, Videos und Texte Dritter. Dabei bewegen sich Unternehmen in einem rechtlichen Mix aus allgemeinem Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht.
Häufig machen sich Nutzer über diesen Rechte-Mix keine Gedanken und geraten dadurch selbst in die Abmahnfalle, wenn sie gegen eines der genannten Gesetze verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Umgekehrt sollte der Rechte-Mix auch im eigenen Interesse im Blick behalten werden: Als Unternehmen bewegt man sich in einer Öffentlichkeit, in der Interaktionen mit und von Nutzern üblich sind – bis hin zum Shitstorm, wenn ein veröffentlichter Inhalt übermäßige Kritik auslöst. Ebenso kommt es vor, dass eigene Inhalte von Dritten übernommen werden und der Schutz des eigenen Unternehmens – ggf. gerichtlich – durchgesetzt werden muss. Dabei können auch die Rechteketten für verwendete Inhalte relevant werden.
Die Veröffentlichung von Inhalten auf sozialen Netzwerken kann Urheberrechte verletzen, wenn die Einwilligung des Urhebers nicht vorliegt. Das gilt auch für Fotos, denn nahezu jedes Foto fällt unter den Urheberrechtsschutz – die Rechte liegen beim Fotografen. Fotos, die in ihrer schöpferischen Qualität über bloße „Schnappschüsse" hinausgehen, sind regelmäßig als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Aber auch einfache, weniger künstlerisch gestaltete Aufnahmen genießen als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz in Form eines Leistungsschutzrechts.
Manchmal genießt auch das fotografierte Motiv selbst urheberrechtlichen Schutz – etwa bei architektonischen Bauten, an denen die Urheberrechte des Architekten eine Rolle spielen können. Die Veröffentlichung von Fotos öffentlich zugänglicher Bauwerke ist gem. § 59 UrhG grundsätzlich unbedenklich, allerdings nur, wenn die Bauwerke von der öffentlichen Straße aus zu sehen sind. Bei privaten Grundstücken und Gebäuden sind zusätzlich die Rechte der Eigentümer bzw. deren Hausrecht zu beachten.
Wer ein solches Bild verwenden möchte, benötigt regelmäßig die Erlaubnis des Urhebers – etwa in Form einer Lizenz aus einem Stock-Archiv. Diese Zustimmung sollte in jedem Fall dokumentiert, also schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Urheber später eine unberechtigte Nutzung, lässt sich die Nutzungserlaubnis so belegen.
Zu beachten ist außerdem das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist" (§ 13 S. 1 UrhG). Nach deutschem Recht genügt damit die Nennung des Rechteinhabers; ein Copyright-Vermerk nach US-amerikanischem Vorbild ist nicht erforderlich. Zu beachten sind aber etwaige Vorgaben des Rechteinhabers, wie er genannt werden möchte.
Ausführlicher dazu auf unserer Seite zu Bildrechten.
Unsere Anwälte beraten Sie sowohl bei der Social-Media-Strategie als auch bzgl. Ihrer Rechte in sozialen Medien mit klaren Handlungsempfehlungen und vielen hilfreichen Tipps.
Natürlich prüfen wir auch gerne Ihre Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit und unterstützen mit rechtssicheren Lösungen.
Auch bei Verletzungen Ihrer Rechte stehen unsere spezialisierten Rechtsanwälte an Ihrer Seite. Sie analysieren die Situation und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte, die in Absprache mit Ihnen durchgesetzt werden kann.
Der beschriebene Rechte-Mix aus Urheber-, Wettbewerbs-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht wirkt sich auch auf diese Bereiche aus:
Für Videos gelten grundsätzlich dieselben urheberrechtlichen Maßstäbe wie für Fotos und Texte Dritter.
Auch das Teilen und Reposten fremder Textbeiträge kann Urheberrechte berühren.
Äußerungen über Personen oder Unternehmen in sozialen Netzwerken unterliegen den Grundsätzen des Persönlichkeitsrechts.
Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile unterliegen der Impressumspflicht des Telemediengesetzes. Details dazu auf unserer Seite Website rechtssicher gestalten.
Bei der Verarbeitung von Nutzerdaten über Social-Media-Kanäle sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten.
Wer als Unternehmen mit Influencern zusammenarbeitet, muss die Vorgaben zur Kennzeichnung von Werbung beachten. Mehr dazu unter Recht für Influencer.
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