Wer eine Website, einen Blog oder einen Online-Shop betreibt, muss eine Reihe gesetzlicher Pflichten erfüllen – allen voran ein wirksames Impressum. Wir zeigen, worauf es ankommt.
Wer in Deutschland eine Internetseite, einen Blog oder einen Online-Shop betreibt, muss einige gesetzliche Vorgaben beachten. Sie dienen dazu, rechtliche Probleme zu vermeiden und das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Zentrales Element der rechtlichen Pflichten ist das Impressum. Jede kommerzielle Webseite – also auch Blogs oder Online-Shops mit Gewinnerzielungsabsicht – muss ein Impressum vorhalten. Es muss leicht erreichbar, klar erkennbar und ständig verfügbar sein.
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auf der Webseite eine Datenschutzerklärung erforderlich. Sie informiert Nutzer darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden und zu welchem Zweck. Dazu gehören insbesondere:
Wer einen Online-Shop betreibt, muss zusätzliche Informationspflichten erfüllen:
Betreiber von Webseiten mit Telekommunikationsdiensten wie E-Mail-Diensten, Chats oder Foren haben zusätzliche Pflichten:
Das Impressum ist wesentlicher Bestandteil jeder Website und stellt sicher, dass Betreiber transparent und rechtlich abgesichert agieren. Alle Angaben müssen aktuell und korrekt sein, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Erster und wichtigster Bestandteil eines Impressums ist Name und vollständige Anschrift des Betreibers. Für natürliche Personen genügt Vor- und Nachname. Bei Unternehmen oder Personengesellschaften sind Firmenbezeichnung, Rechtsform und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers bzw. Inhabers anzugeben.
Bei juristischen Personen sind zusätzlich die vollständige Rechtsform (z. B. GbR, GmbH, GmbH & Co. KG) sowie der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsberechtigte anzugeben. Ist auch dieser eine juristische Person, gilt dies für deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann.
Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, sind Stamm- oder Grundkapital sowie – falls nicht alle Einlagen eingezahlt sind – der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
Für eine schnelle Kontaktaufnahme ist eine E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Alternativ können ein Kontaktformular oder Live-Chat bereitgestellt werden, wobei Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden sollten.
Übt der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus, muss die zuständige Aufsichtsbehörde unmittelbar im Impressum benannt werden.
Ist der Anbieter im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind Registergericht und Registernummer anzugeben.
Bei reglementierten Berufen sind neben der zuständigen Kammer die genaue Berufsbezeichnung, ggf. der Verleihungsstaat sowie die geltenden berufsrechtlichen Regelungen anzugeben.
Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn eine solche Nummer tatsächlich vorhanden ist. Die „normale" Steuernummer gehört nicht dazu, wird aber von den meisten Anbietern mit aufgeführt.
Freiberufler mit besonderen Berufsregelungen – etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater und Steuerberater – müssen zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und einschlägige berufsrechtliche Regelungen angeben, ergänzt um einen Link zur Kammerseite.
Für AG, KGaA und GmbH sind zusätzliche Angaben erforderlich, insbesondere bei Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation.
Websites mit journalistisch-redaktionellen Inhalten – etwa News-Bereiche oder tagesaktuelle Blogs – müssen den Verantwortlichen mit Name und Anschrift nennen. Er muss u. a. ständigen Wohnsitz im Inland, volle Geschäftsfähigkeit und uneingeschränkte Strafverfolgbarkeit besitzen.
Unternehmer müssen je nach rechtlichen Vorgaben weitere Pflichtangaben beachten, etwa zu Beteiligungen an anderen Unternehmen oder zur Beteiligung Dritter am eigenen Unternehmen.
Wer online Verträge mit Endkunden abschließt, muss gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung auf die Streitschlichtungsplattform der EU hinweisen – mit Link zur Plattform und eigener E-Mail-Adresse.
Dienstleistungserbringer müssen gemäß § 2 DL-InfoV u. a. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sowie den Gesamtpreis bzw. die Methode der Preisberechnung angeben.
Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Anwälte, Architekten, Ärzte – ist die Angabe einer Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Adresse der Versicherung und räumlicher Geltung erforderlich.
Unternehmer müssen informieren, ob sie an Verbraucherstreitschlichtungen teilnehmen – auf der Webseite oder in den AGB. Zuständig ist in der Regel die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Ausnahme: Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten am Ende des Vorjahres sind nach § 36 Abs. 3 VSBG davon befreit.
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Leicht erkennbar heißt, dass sie an gut wahrnehmbarer Stelle steht; nach der Rechtsprechung genügt eine Bezeichnung als „Kontakt" oder „Impressum". Unmittelbar erreichbar ist sie, wenn sie über maximal zwei Links zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). Ständig verfügbar bedeutet, dass der Link dauerhaft funktioniert und keine vorherige Installation von Plugins (PDF-Reader, JavaScript etc.) voraussetzt (BGH, a. a. O.).
Die Impressumspflicht beim Betrieb einer Internetseite ist inzwischen weitgehend bekannt, und viele Unternehmen erfüllen sie zuverlässig. Gleichwohl treffen werbende Unternehmen weitergehende Impressumspflichten auch bei anderen werblichen Angeboten und Medien.
Die Informationspflichten beim elektronischen Verkehr mit E-Mails ergeben sich aus § 6 TMG. Empfänger elektronischer Werbenachrichten sollen davor geschützt werden, dass bereits Kopf- und Betreffzeile (Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. § 6 Abs. 2 TMG bekämpft entsprechende Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei kommerzieller E-Mail-Kommunikation. Mehr dazu auf unserer Seite zum E-Mail-Marketing.
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten offenlegen. Diese Pflicht greift auch für Unternehmensprofile auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder LinkedIn (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, 16 O 154/13), sofern sie einen gewissen Grad an Selbstständigkeit gegenüber dem präsentierten Unternehmen aufweisen. Wie sich die Impressumspflicht konkret auf Ihre Social-Media-Auftritte auswirkt, lesen Sie auf unserer Seite zum Social Media Recht.
Nach § 5 TMG hat ein Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Informationen wie Name, Anschrift, Steuer-ID sowie bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigten „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten. Bei journalistischen Angeboten ist zudem der redaktionell Verantwortliche mit Anschrift anzugeben, § 18 MDStV.
Für Druckerzeugnisse gilt das TMG jedoch nicht unmittelbar; hier fordern die Landespressegesetze (LPrG) die Nennung von Name, Firma und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften den verantwortlichen Redakteur. Bestimmte Druckerzeugnisse sind dabei ausgenommen: So verlangt etwa das bayerische Pressegesetz (§ 7 Abs. 2) für „Druckwerke, die ausschließlich zu Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen" kein Impressum. Ähnliche Regelungen finden sich in den Pressegesetzen anderer Bundesländer, etwa Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW sowie im Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz für „Werbedrucksachen".
Werden über Flyer, Prospekt oder Katalog jedoch die wesentlichen Artikelmerkmale und der Preis genannt, muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zumindest die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) – vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz und Anschrift. Nicht erforderlich sind bei juristischen Personen die Nennung des gesetzlichen Vertreters, Handelsregisterangaben oder die Telefonnummer. Auch auf gute Lesbarkeit ist zu achten – ein hochkant gedrucktes Impressum genügt dem nicht (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15).
Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13) muss auch eine Zeitungsanzeige die vollständige Identität und Anschrift des Unternehmens angeben (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Internetadresse und Telefonnummer allein genügen nicht, jedenfalls wenn die Angaben konkret genug sind, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen. Sinn der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt aufnehmen und wissen kann, mit wem er es zu tun hat (OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2013; BGH, Urteil vom 18.04.2013).
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