Markenrecht › Designschutz

Designschutz

Schützen Sie das äußere Erscheinungsbild Ihrer Produkte mit einem eingetragenen Design – national, europäisch oder international.

Das Design eines Produkts ist nicht nur Ausdruck schöpferischer Kreativität, sondern zugleich ein wesentlicher Weg, um neue Kunden zu gewinnen und bestehende zu halten. Die Individualität ermöglicht die Wiedererkennung und Zuordnung des Produkts zum jeweiligen Unternehmen und ist damit ein wichtiger Faktor für dessen wirtschaftlichen Erfolg. Das macht das Produktdesign aber auch attraktiv für Nachahmung und Kopien durch Konkurrenten. Um dies zu verhindern, können Unternehmer ihr Produktdesign durch ein „eingetragenes Design“ schützen lassen. Bis 2014 hieß dieses Schutzrecht noch „Geschmacksmuster“; auf europäischer Ebene spricht man vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Abgrenzung von anderen Schutzrechten

Der Designschutz ist abzugrenzen von der Eintragung eines Patents sowie der Markenanmeldung. Eine Marke schützt die Herkunft sowie das Zeichen bzw. die Bezeichnung (textlich, bildlich, akustisch), durch die sich eine Ware oder Dienstleistung Ihres Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Das eingetragene Design und das Patent zielen dagegen auf den technisch-gewerblichen Schutz des konkreten Produkts ab: Durch die Eintragung eines Designs wird die Form- und Farbgestaltung des Produkts geschützt, sodass das äußere Erscheinungsbild vor unerlaubter Nutzung durch Dritte abgesichert ist.

Da die verschiedenen Schutzmöglichkeiten unterschiedliche Bereiche abdecken, ist es grundsätzlich sinnvoll, über die Notwendigkeit jeder Möglichkeit einzeln oder in Kombination zu entscheiden. Erst bei Nutzung aller Möglichkeiten (Designschutz, Patent, Markenanmeldung) ist eine vollständige Absicherung des Produkts gegeben.

Die Voraussetzungen der Eintragung

Unter dem Begriff des „Designs“ versteht man gemäß § 1 Nr. 1 DesignG die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Zum Designbegriff können demnach z. B. Logos, Möbel, Kleidung oder Haushaltsgegenstände gehören.

Eintragungsfähig ist ein Design, das neu ist und Eigenart hat, § 2 Abs. 1 DesignG. „Neu“ ist ein Design gemäß Absatz 2, wenn bis zum Anmeldetag kein Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, das sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von Ihrem Design unterscheidet. Ob Ihr Design „Eigenart“ hat, hängt vom Gesamteindruck ab, der gemäß Absatz 3 mit dem Gesamteindruck anderer, zum Anmeldezeitpunkt bereits veröffentlichter Designs verglichen wird.

Nicht eintragungsfähig sind gem. § 3 Abs. 1 DesignG:

  • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind,
  • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in, an oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen, und
  • Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  • Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

Daneben gibt es weitere, besondere Bestimmungen im Designgesetz.

Zu beachten ist, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragungsfähigkeit Ihres Designs nicht vollständig prüft. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Design eingetragen wird, das nicht hätte eingetragen werden dürfen, z. B. weil bereits ein vergleichbares Design existiert. In diesem Fall lassen sich aus der Eintragung keinerlei Schutzrechte herleiten. Es empfiehlt sich daher, vorab genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für Eintragung und Entstehung des Schutzrechts vorliegen – etwa mithilfe der Recherchedatenbank des DPMA.

Der Schutzumfang des eingetragenen Designs

Wer das Design einträgt (sog. Entwerfer), ist allein berechtigt, es zu verwenden, und verfügt über ein absolutes Schutzrecht. Er kann jedem Dritten untersagen, das Design herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Wer ein fremdes Design nutzt, kann vom Berechtigten auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, § 42 DesignG. Zusätzlich kann er u. a. gem. § 43 die Vernichtung, den Rückruf und die Überlassung der Erzeugnisse verlangen, außerdem eine Entschädigung (§ 45 DesignG), Auskunft (§ 46 DesignG) sowie Vorlage und Besichtigung (§ 46a DesignG). Im Extremfall droht in § 51 DesignG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Zu beachten ist, dass der Schutz räumlich nur für die abgesicherten Gebiete gilt. Für das bundesdeutsche Gebiet erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für den gesamten europäischen Raum ist ein Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erforderlich. Soll das Design international geschützt werden, muss der Schutzantrag bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden.

Der zeitliche Schutzumfang beträgt maximal 25 Jahre.

Die Kosten der Anmeldung

Für die Durchführung des Anmeldeverfahrens fallen Amtsgebühren an, die je nach Art der Anmeldung oder Verlängerung unterschiedlich hoch sind.

Amtsgebühren in EURDE DesignEU Design
Anmeldegebühr60,00 €230,00 €
Gebühr für die Bekanntmachung0,00 €120,00 €
Verlängerungsgebühr nach 5 Jahren90,00 €90,00 €
Verlängerungsgebühr nach 10 Jahren120,00 €120,00 €
Verlängerungsgebühr nach 15 Jahren150,00 €150,00 €
Verlängerungsgebühr nach 20 Jahren180,00 €180,00 €

Daneben gibt es weitere Sondergebühren in bestimmten Konstellationen.

Verwandte Themen im Markenrecht

Kostenlose Erstberatung

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Termin vereinbaren
LEGAL SMART Videoblog
Vorsorgevollmacht (Rechtsprodukt) Vorsorgevollmacht (Rechtsprodukt)

Kostenlose Erstberatung

Sie möchten das Design Ihrer Produkte schützen lassen? Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Kostenlose Erstberatung vereinbaren