Sichern Sie technische Erfindungen schnell und kostengünstig durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters – als Alternative oder Ergänzung zum Patent.
Gerade in der heutigen Zeit, in der Ideen in immer kürzeren Abständen zu lukrativen Erfindungen werden und der Markt hart umkämpft ist, sollten Schutzrechte so schnell wie möglich eingetragen werden. Denn im Regelfall beschäftigen sich mehrere Unternehmen mit ähnlichen Problemkreisen, sodass laufend die Gefahr besteht, dass ein Konkurrent die Entdeckung zuerst eintragen lässt. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist dabei eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Schutzrechte zu erlangen, und stellt sowohl eine Alternative als auch eine Ergänzung zu einem Patent dar.
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist abzugrenzen von der Eintragung eines Designs und der Anmeldung einer Marke. Durch die Eintragung eines Designs wird das äußere Erscheinungsbild eines Produkts geschützt. Eine Marke hingegen sichert die Rechte an dem Zeichen bzw. der Bezeichnung (textlich, bildlich, akustisch), durch die sich eine Ware oder Dienstleistung von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Das Gebrauchsmuster (wie auch das Patent) zielt dagegen auf den technisch-gewerblichen Schutz des konkreten Produkts ab: Die hinter dem Produkt stehende Erfindung selbst ist vor Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringung durch andere geschützt. Im Vergleich zum Patent ist das Gebrauchsmuster mit einer Bearbeitungsdauer von wenigen Wochen – gegenüber teils mehreren Jahren bei der Patentanmeldung – deutlich schneller zu erhalten.
Da die verschiedenen Schutzmöglichkeiten unterschiedliche Bereiche abdecken, ist es grundsätzlich sinnvoll, über die Notwendigkeit jeder Möglichkeit einzeln oder in Kombination zu entscheiden. Erst bei Nutzung aller Möglichkeiten (Gebrauchsmuster und/oder Patent, Markenanmeldung und Designschutz) ist eine vollständige Absicherung des Produkts und der Erfindung gegeben.
Gebrauchsmuster können gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG für neue Erfindungen eingetragen werden, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dazu zählen unter anderem auch Arzneimittel, chemische Stoffe und Nahrungsmittel. Als „neu“ gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Der Stand der Technik umfasst dabei alle Kenntnisse, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auf Antrag und gegen Zahlung von 250 Euro kann der zu berücksichtigende Stand der Technik vom DPMA ermittelt werden.
Unter „gewerblich anwendbar“ versteht man, dass die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 3 Abs. 2 GebrMG). Nicht eingetragen werden können demnach: wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele und Geschäftsideen; Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen und biotechnologische Erfindungen; Pflanzensorten und Tierarten sowie Verfahren (z. B. Arbeits- oder Herstellungsverfahren).
Zu beachten ist: Aufgrund des schnellen Verfahrens prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragungsfähigkeit des Anmeldungsgegenstands nicht. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Gebrauchsmuster für eine Erfindung eingetragen wird, die nicht hätte eingetragen werden dürfen. In diesem Fall lassen sich aus der Eintragung keinerlei Schutzrechte herleiten. Es empfiehlt sich daher, vorab genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für Eintragung und Entstehung des Schutzrechts vorliegen.
Wird ein Gebrauchsmuster eingetragen, gelten grundsätzlich die gleichen Schutzrechte wie bei einem Patent. Der Inhaber kann jedem Dritten untersagen, ein Erzeugnis des Gebrauchsmustergegenstands herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein- oder auszuführen bzw. zu besitzen. Konkret sieht das GebrMG unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 24), Vernichtung und Rückruf (§ 24a), Auskunft (§ 24b), Besichtigung (§ 24c) und in § 25 sogar eine bis zu 5-jährige Freiheitsstrafe vor. Zudem kann sich der Inhaber aufgrund des eingetragenen Gebrauchsmusters gegen eine später erfolgte Patentanmeldung zugunsten eines Dritten wehren.
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, § 13 GebrMG. Es ist daher genau anzugeben, welche technischen Merkmale unter Schutz gestellt werden sollen. Das Schutzrecht aus einem Gebrauchsmuster besteht 10 Jahre lang. Einen darüber hinausgehenden Schutz der Erfindung bietet eine Patentierung, die maximal 20 Jahre abdeckt.
Durch die Anmeldung entstehen sowohl einmalige als auch laufende Kosten.
| Amtsgebühren in EUR | DE Gebrauchsmuster |
|---|---|
| Anmeldegebühr | 30,00 € |
| Verlängerungsgebühr nach 3 Jahren | 210,00 € |
| Verlängerungsgebühr nach 6 Jahren | 350,00 € |
| Verlängerungsgebühr nach 8 Jahren | 530,00 € |
Daneben gibt es weitere Sondergebühren in bestimmten Konstellationen.
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