Wer sein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät am Steuer benutzt, sieht sich schnell einem Bußgeldbescheid ausgesetzt. Wir erklären Ihnen die Rechtslage.
Gem. § 23 Abs. 1a StVO ist das Handy am Steuer generell verboten, dennoch geraten Fahrer schnell in Versuchung, für einen kurzen Moment das Handy zu benutzen. Dass das schnell teuer werden kann, zeigt ein Blick in den Bußgeldkatalog. Hier erhalten Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Informationen zum Thema „Handy am Steuer“ und was Sie gegen ein Verfahren tun können.
Einen Anruf kurz annehmen, schnell eine Sprachnachricht versenden oder eine WhatsApp verschicken – das ist nach der Straßenverkehrsordnung eine rechtswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts, wenn man dabei ein Kraftfahrzeug führt. Mit dem sogenannten Handyparagraphen (§ 23 Abs. 1a StVO) wurde vor einigen Jahren vieles erweitert und konkretisiert. Dabei wird nicht zwingend zwischen mobilen und fest im Auto verbauten elektronischen Geräten unterschieden.
Mit dem Bußgeldbescheid wird ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer geahndet. Dieser ist vom Verwarnungsgeld zu unterscheiden, das die jeweilige Behörde für geringfügige Verstöße verhängt und das regelmäßig binnen einer Woche zu zahlen ist. Gegen ein Verwarnungsgeld kann man keinen Einspruch einlegen – man kann jedoch die Zahlungsfrist verstreichen lassen und dann gegen den folgenden Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch einlegen.
Achtung: Im Bußgeldbescheid werden grundsätzlich keine Angaben zum Punkteregister in Flensburg gemacht – das heißt nicht, dass Sie keine Punkte erhalten. Die Punkte werden vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg vergeben, nicht von der Bußgeldbehörde oder einem Gericht. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen – kontaktieren Sie daher schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt.
In den meisten Fällen wird ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer durch ein Blitzerfoto erfasst. Danach wird gegen den Betroffenen ein Verfahren eingeleitet. Grundsätzlich dürfen aber auch Polizeibeamte Bußgeldbescheide auf Basis ihrer eigenen Beobachtungen ausstellen. Ein Einspruch gegen einen solchen Bescheid hat grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, denn die Handybenutzung muss nachgewiesen werden – das bloße Behaupten der Polizei reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Nicht nur die Handybenutzung fällt unter das Verbot, sondern auch die Benutzung anderer elektronischer Geräte gem. § 23 Abs. 1a StVO – beispielsweise Autotelefone, Tablets, Touchscreens, Smartwatches, Diktier- und Navigationsgeräte sowie elektronische Terminplaner. Kurz gesagt: Alles, was zum Bereich „elektronische Geräte“ gehört, fällt unter das Verbot.
Immer dann, wenn längere Recherchen nötig sind, die zu einer langen Benutzung des Geräts führen, liegt eine rechtswidrige Nutzung gem. § 23 Abs. 1a StVO vor. Gerade bei eingebauten Touchscreens, Navigationsgeräten oder Handys mit Halterung darf es nur zu einem kurzen Blick kommen – alles andere fällt unter die Verbotsvorschrift. Eine Ausnahme sieht das Gesetz ausdrücklich für Head-Up-Displays vor, die für fahrzeug-, verkehrszeichen- und fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden dürfen.
Eine Benutzung der Geräte ist nur erlaubt, wenn man sie nicht in der Hand hält und sie sich in einer Halterung befinden. Dabei ist nur ein kurzer Blick erlaubt, und auch nur, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse zulassen. In die Hand nehmen dürfen Sie technische Geräte erst, wenn das Auto steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist – das Ausschalten des Motors durch eine sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ genügt dafür nicht.
Die elektronische Einparkhilfe zählt übrigens nicht zu den elektronischen Geräten und darf selbstverständlich zum Einparken genutzt werden, wenn dies in Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Das entbindet aber nicht von der Pflicht, das Verkehrsgeschehen genauestens zu beobachten.
Der Gesetzgeber macht zum „kurzen“ Blick keine näheren Angaben, weswegen die Rechtsprechung die rechtlichen Grenzen aufzeigt. Bekannt ist die sogenannte „Tesla-Entscheidung“ des OLG Karlsruhe, die bei der Scheibenwischereinstellung über den Touchscreen keinen „kurzen“ Blick mehr annimmt: Der fest im Fahrzeug eingebaute Touchscreen ist ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist – auch die Einstellung notwendiger Funktionen wie des Scheibenwischerintervalls ist nur bei kurzer, den Verhältnissen angepasster Blickzuwendung erlaubt.
Das jeweilige Bußgeld bei der rechtswidrigen Benutzung elektronischer Geräte ist von verschiedenen Aspekten abhängig. Die Benutzung des Handys am Steuer beim Führen eines Kraftfahrzeugs wird regelmäßig mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Kommt es dabei zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wird regelmäßig ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fällig, sowie zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Kommt zusätzlich eine Sachbeschädigung hinzu, beginnt das Bußgeld bei 200 Euro, ebenfalls mit zwei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot.
Das Handyverbot gilt übrigens auch für Radfahrer – hier droht ein Bußgeld von 55 Euro. Stellen sich Radfahrer für die Benutzung des Handys an den Straßenrand, liegt keine rechtswidrige Handynutzung vor. Wer mit dem Handy bei laufendem Motor ohne Freisprechanlage telefoniert, dem drohen ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld – das gilt ebenso beim Lesen von Nachrichten oder der manuellen Einstellung des Navigationssystems bei laufendem Motor.
Rechtstipp: Wird die Handybenutzung am Steuer während einer Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, begeht man zwar zwei Verstöße auf einen Schlag, jedoch werden die Einzelstrafen nicht addiert, sondern eine Gesamtstrafe gebildet. Nicht immer gelingt es den Behörden, diese Gesamtstrafe korrekt zu bilden – es bestehen gute Chancen, dagegen vorzugehen.
Besonders in der Probezeit sollten Fahranfänger nicht mit einem Handy am Steuer erwischt werden – die Benutzung wird als B-Verstoß gewertet. Das bedeutet, dass mindestens 60 Euro fällig werden und ein Punkt in Flensburg droht. Wird der Betroffene dabei zusätzlich geblitzt, droht eine höhere Strafe und mindestens ein Punkt in Flensburg. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre und es wird ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet. Kommen gleichartige Verstöße in der Probezeit öfter vor, werden die Strafen noch härter.
Das OLG Köln urteilte in einem Fall, in dem ein Fahrer sein Handy zwischen Ohr und Schulter einklemmte und dabei telefonierte (Urt. v. 20.01.2021; Az. III-1 RBS 347/20). Das Gericht sah darin einen Verstoß, auch wenn der Betroffene das Handy nicht „in der Hand hielt“ – das im Gesetz formulierte „Halten“ setze die Benutzung der Hände nicht zwingend voraus. Im Einklemmen des Mobiltelefons sah das Gericht ein erhebliches Gefährdungspotenzial.
Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 11.05.2021) stellt auch ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display, über das Fahrzeuginformationen abgerufen und Funktionen bedient werden können, ein elektronisches Gerät dar – seine Nutzung während der Fahrt ist rechtswidrig. Das Kammergericht Berlin urteilte am 14.05.2019, dass auch die Überprüfung, ob das Handy nach dem Herunterfallen noch funktioniert, eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Aber: Die Gerichte sind sich einig, dass ein bloßes In-die-Hand-Nehmen des Handys keine rechtswidrige Benutzung darstellt, wenn es tatsächlich nicht benutzt wurde (siehe OLG Oldenburg v. 17.04.2019).
Im europäischen Ausland droht in Estland mit einem Bußgeld von 400 Euro die höchste Geldstrafe. In Lettland geht es ab 15 Euro Bußgeld los. In den beliebten Urlaubsländern Spanien, Italien, Frankreich und Portugal drohen Bußgelder ab 120 Euro – in Spanien beispielsweise 200 Euro, wenn man mit dem Handy am Steuer erwischt wird.
Um am effektivsten gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen, ist es wichtig, dass Sie möglichst zeitnah einen Anwalt kontaktieren. Aus unserer Erfahrung sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft – die gängigsten Fehler sind eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, falsche Angaben zur Person, unzutreffende Angaben von Ort und Zeit, eine bereits eingetretene Verjährung oder ein falsches Aktenzeichen.
Rechtstipp: Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich drei Monate. Wurde Ihnen der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkehrsverstoß zugestellt, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Zunächst verlangen wir Einsicht in die Bußgeldakte, damit wir mögliche Angriffspunkte wie Fehler der Behörde ausfindig machen können – diese Akteneinsicht wird nur dem Rechtsanwalt gewährt, nicht dem Betroffenen.
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