Für die Erlebnisbranche
Die Freizeitausnahme – gilt sie für Ihr Angebot?
Veranstalter von Konzerten, Stadtführungen, Kochkursen oder Outdoor-Erlebnissen profitieren von einer wichtigen gesetzlichen Ausnahme: Freizeitveranstaltungen mit einem festen Termin oder Zeitraum sind gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen.
Das bedeutet: Wer ausschließlich datumsbezogene Erlebnisse (z. B. ein Konzert am 15. August) online verkauft, muss keinen Widerrufsbutton anbieten – sofern kein zusätzliches Widerrufsrecht vereinbart wurde.
Achtung Mischangebote: Bieten Sie neben datierten Veranstaltungen auch offene Gutscheine, Jahreskarten oder digitale Downloads an, gelten diese separat und unterliegen der Widerrufsbutton-Pflicht. Unser Praxisleitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Grenze ziehen.
Gesetzestext · § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht …"
- Konzerte & Festivals mit festem Datum
- Stadtführungen und geführte Touren
- Kochkurse und Workshops mit Termin
- Escape Rooms mit Buchungszeit
- Outdoor-Aktivitäten (Klettern, Rafting) mit Datum
- Sportveranstaltungen mit Eintrittsticket