Ob Chatbot im Kundenservice, KI-gestützte Texterstellung oder automatisierte Auswertungen: Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wirft in fast jedem Unternehmen dieselben Rechtsfragen auf – unabhängig von Branche und Größe. Diese Seite gibt Ihnen einen fundierten Überblick über die aktuell relevanten Pflichten und zeigt Ihnen den Weg zu einer vertieften Einschätzung für Ihr eigenes Unternehmen.
Der AI Act der EU tritt nicht an einem Stichtag vollständig in Kraft, sondern in Stufen. Für Unternehmen sind aktuell vier Termine besonders wichtig:
Ab diesem Datum gelten die Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 AI Act für Chatbots, KI-generierte Inhalte und Deepfakes vollständig; zugleich beginnt die Bußgeld-Durchsetzung gegenüber Anbietern von General-Purpose-KI-Modellen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 muss bis zu diesem Datum in nationales Recht umgesetzt werden und erfasst dann Software und KI-Systeme ausdrücklich als „Produkt" im Haftungsrecht.
Unter anderem Personalwesen, Bildung, kritische Infrastruktur und biometrische Systeme.
KI, die z. B. in Medizinprodukte oder Maschinen eingebettet ist, unterliegt zusätzlich den dort geltenden Konformitätsanforderungen.
Ein Unternehmen führt im Frühjahr 2026 einen KI-Chatbot auf seiner Website ein. Auch wenn das Projekt schon vorher startet, wird die Kennzeichnungspflicht erst mit dem 2. August 2026 rechtlich verbindlich – ab diesem Datum muss beim ersten Kontakt klar erkennbar sein, dass Besucher mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren.
Bevor sich einzelne Pflichten bestimmen lassen, stehen zwei Fragen im Vordergrund: Erstens, welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen ein – Anbieter (Sie entwickeln oder lassen ein KI-System entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr) oder Betreiber/Nutzer (Sie setzen ein fremdes KI-System lediglich ein)? Wichtig: Wer eine zugekaufte KI-Funktion in ein eigenes Produkt einbaut oder unter eigener Marke weitergibt, wird dadurch schnell selbst zum Anbieter – mit deutlich weitergehenden Pflichten.
Zweitens: In welche Risikoklasse fällt die konkrete Anwendung? Der AI Act unterscheidet verbotene Praktiken, Hochrisiko-Anwendungen (etwa in Personalwesen, Bildung oder kritischer Infrastruktur), Systeme mit Transparenzpflichten (Chatbots, Deepfakes, KI-generierte Inhalte) und Anwendungen mit minimalem Risiko, für die kaum spezifische Pflichten bestehen.
Ein Softwarehaus kauft eine Text-KI von einem externen Anbieter ein und integriert sie in seine eigene Buchhaltungssoftware, die es unter eigenem Markennamen vertreibt. Damit wird das Softwarehaus für diese Komponente selbst zum Anbieter – mit deutlich weitergehenden Pflichten, als sie ein Unternehmen träfen, das dieselbe KI nur intern zur Belegprüfung einsetzt und dadurch bloßer Betreiber bleibt.
Dieser Themenbereich betrifft praktisch jedes Unternehmen, das generative KI einsetzt oder anbietet – deshalb lohnt sich ein genauerer Blick.
Für Anbieter generativer KI-Systeme gilt: Die Ausgaben ihrer Systeme (Text, Bild, Audio, Video) müssen maschinenlesbar als KI-generiert oder KI-manipuliert gekennzeichnet werden. In der Praxis bedeutet das meist eine Kombination aus zwei Ebenen – Metadaten-Kennzeichnung und ein unsichtbares Wasserzeichen im Inhalt selbst. Anbieter müssen außerdem eine kostenlose Möglichkeit bereitstellen, mit der sich diese Kennzeichnung überprüfen lässt.
Für Betreiber, die KI-Systeme lediglich einsetzen, gelten eigene Hinweispflichten:
Praxishinweis: Die EU-Kommission hat einen freiwilligen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content" veröffentlicht. Unternehmen, die ihn befolgen, profitieren von mehr Rechtssicherheit gegenüber den Marktüberwachungsbehörden. Ein Teil davon ist ein kostenloses, standardisiertes EU-Symbol („AI GENERATED" bzw. „AI MODIFIED"), das jedes Unternehmen ohne eigene Entwicklungsarbeit für die eigene Kennzeichnungspflicht nutzen kann.
Ein Immobilienmakler lässt für eine Anzeige ein Video erstellen, in dem ein computergenerierter Sprecher eine Wohnung vorstellt. Weil das Video eine reale Situation vortäuschen könnte, muss zu Beginn deutlich gemacht werden, dass Bild und Stimme KI-generiert sind – ein einmaliger, kaum wahrnehmbarer Hinweis in der Videobeschreibung würde dafür nicht ausreichen.
Damit eine KI-Kennzeichnung ihren Zweck erfüllt, muss sie dort wahrgenommen werden, wo auch der Inhalt selbst wahrgenommen wird. Bei Bildern hat sich eine Kennzeichnung direkt im Bild – etwa als kleiner Hinweis in einer Bildecke – oder ein deutlich sichtbares Overlay der jeweiligen Plattform bewährt; ein Hinweis allein in der Bildunterschrift dürfte dagegen nicht ausreichen, weil er beim Teilen, Herunterladen oder Screenshotten verloren geht. Bei Videos sollte der Hinweis zu Beginn eingeblendet und bei längeren oder Live-Inhalten wiederholt werden. Bei Audioinhalten und Podcasts ist ein hörbarer Hinweis erforderlich – ein reiner Text in der Beschreibung genügt auch hier nicht. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kombiniert Bild- und Textkennzeichnung.
Die Kennzeichnung muss zudem barrierefrei wahrnehmbar sein: ausreichender Kontrast, eine gut lesbare Schriftgröße und Kompatibilität mit Screenreadern gehören ebenso dazu wie eine hörbare Umsetzung bei Audioinhalten – nicht zuletzt, weil das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit Juni 2025 eigene Anforderungen an viele digitale Angebote stellt.
Zur konkreten Formulierung hat die EU-Kommission kurz vor dem Start der Kennzeichnungspflichten offizielle, aber ausdrücklich freiwillige Icons für KI-generierte Inhalte vorgestellt. Vorgeschlagen werden dabei englischsprachige Hinweise wie „AI", „AI GENERATED" oder „AI MODIFIED". Das ist jedoch nur ein Vorschlag der Kommission und keine verbindliche Vorgabe – und erst recht keine Garantie, dass ein englischsprachiger Hinweis vor deutschen Gerichten in jedem Fall ausreicht. Das mag zunächst überraschen, weil deutsche Gerichte in anderen Zusammenhängen regelmäßig verlangen, dass Verbraucher in deutscher Sprache informiert werden. Da es sich um einen offiziellen Vorschlag der EU-Kommission handelt, ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung ihn über kurz oder lang akzeptieren wird. Bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, halten wir die deutschsprachige Kennzeichnung mit dem Kürzel „KI" für die derzeit rechtssicherere Wahl.
Die Kommission schlägt außerdem vor, zwischen „KI-generiert" (vollständig durch KI erzeugt) und „KI-manipuliert" (durch KI verändert) zu unterscheiden. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung, keine zwingende Vorgabe. Aus unserer Sicht dürfte die einheitliche Kennzeichnung mit „KI" in den meisten Fällen genügen – ein Restrisiko, dass Gerichte künftig eine feinere Unterscheidung verlangen, lässt sich derzeit aber nicht vollständig ausschließen. Wer dieses letzte Restrisiko vermeiden möchte, kennzeichnet zusätzlich, ob ein Inhalt vollständig KI-generiert oder lediglich KI-unterstützt bearbeitet wurde.
Wer die Kennzeichnungspflichten des AI Acts nicht einhält, muss vor allem mit zwei rechtlichen Risiken rechnen: behördlichen Bußgeldern und kostenpflichtigen Abmahnungen.
Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dabei handelt es sich um gesetzliche Höchstwerte; die tatsächliche Höhe im Einzelfall richtet sich nach den konkreten Umständen des Verstoßes. Bei einzelnen alltäglichen Inhalten dürfte das behördliche Risiko zunächst überschaubar sein, weil die zuständigen Marktüberwachungsbehörden schon aus Kapazitätsgründen nicht jeden Einzelfall prüfen können. Anders sieht es bei groß angelegten Kampagnen, politischen Inhalten oder besonders täuschenden Deepfakes aus – hier ist mit einer genaueren behördlichen Prüfung zu rechnen.
Das praktisch größere Risiko dürfte für Unternehmen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Vieles spricht dafür, dass die Transparenzpflichten des AI Acts auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen und damit als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG einzuordnen sind. Eine fehlende Kennzeichnung könnte dann von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. In diesem Fall drohen Abmahnkosten, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und bei einem erneuten Verstoß Vertragsstrafen, die schnell im vierstelligen Bereich liegen können.
Zwei Verteidigungslinien kommen in der Praxis vor allem in Betracht. Erstens: Wurde der beanstandete Inhalt nachweislich bereits vor dem 2. August 2026 erstellt, greift die Kennzeichnungspflicht von vornherein nicht – je mehr Zeit seither vergeht, desto schwerer lässt sich das allerdings glaubhaft belegen. Zweitens: Wer einen fremden, bereits vorhandenen KI-Inhalt lediglich übernimmt oder einbettet, ohne die zugrunde liegende KI selbst eingesetzt zu haben, ist in der Regel nicht „Betreiber" dieses KI-Systems und daher auch nicht selbst zur Kennzeichnung verpflichtet. Gerichte dürften in einem solchen Fall aber konkrete Angaben zur Herkunft des Inhalts und zu den Umständen seiner Übernahme verlangen.
Praxishinweis: Während das behördliche Bußgeldrisiko bei alltäglichen Inhalten aktuell eher begrenzt erscheint, kann das Abmahnrisiko gerade bei Werbekampagnen und reichweitenstarken Veröffentlichungen schnell praktisch relevant werden. Sichern Sie deshalb Nachweise zur Herkunft und zum Entstehungszeitpunkt Ihrer KI-Inhalte, und achten Sie darauf, dass die Metadaten Ihrer Bild- und Videodateien Ihrer öffentlichen Darstellung nicht widersprechen.
Vor dem Einsatz jeder KI-Anwendung steht die Frage nach der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Wer personenbezogene Daten in ein KI-Tool eingibt, muss wissen, ob der Anbieter dabei als Auftragsverarbeiter, als eigener Verantwortlicher oder als gemeinsam Verantwortlicher auftritt – ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht automatisch das richtige Instrument, sondern erst das Ergebnis dieser Prüfung. Bei besonders eingriffsintensiven Anwendungen, etwa automatisierten Bewertungen oder Profiling, ist regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Bei Beschäftigtendaten gilt zusätzlich das BDSG.
Ein Unternehmen lässt eingehende Bewerbungsunterlagen durch ein KI-Tool vorsortieren. Weil dabei automatisiert über Menschen entschieden wird, ist regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, und im Vertrag mit dem KI-Anbieter muss geklärt sein, in welcher Rolle dieser die Bewerberdaten verarbeitet – als Auftragsverarbeiter oder als eigenständig Verantwortlicher.
KI-Systeme, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Mitarbeitenden zu überwachen – etwa bei Recruiting, Leistungsauswertung oder Zeiterfassung – lösen regelmäßig die Mitbestimmung des Betriebsrats aus (insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, daneben §§ 80, 90, 94, 95 Abs. 2a BetrVG). Das ist keine Formalität, sondern sollte von Anfang an mitgedacht werden. Zusätzlich verlangt der AI Act seit Februar 2025 eine angemessene KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Art. 4) – ohne vorgeschriebenes Schulungsformat und ohne Zertifizierungspflicht, aber mit der Erwartung dokumentierter, risikobasierter Maßnahmen.
Ein Unternehmen führt eine KI-gestützte Auswertung der Vertriebszahlen einzelner Mitarbeitender ein, um Trainingsbedarf zu erkennen. Der Betriebsrat ist hier in aller Regel schon vor der Einführung zu beteiligen – es kommt nicht darauf an, ob eine Leistungsüberwachung tatsächlich beabsichtigt ist, sondern schon die technische Eignung des Systems dazu genügt.
Beim Training von KI-Modellen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten greifen die Text-und-Data-Mining-Schranken des Urheberrechts – mit Grenzen, etwa bei einem Opt-out der Rechteinhaber. Bei den Ergebnissen gilt: Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt, weil es an einer menschlichen Schöpfung fehlt. Wer mit KI-generierten Inhalten wirbt oder sie vertreibt, sollte deshalb vertraglich klarstellen, wer welche Nutzungsrechte hat – und nicht stillschweigend von einem „Eigentum" an den Ergebnissen ausgehen.
Aktuelle Rechtsprechung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die bloße Ähnlichkeit zwischen einem Produktfoto und einer KI-Bearbeitung für den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung nicht genügt. In dem Fall warf ein Anbieter einem Wettbewerber vor, dessen Produktfoto mit KI verändert und als eigenes Bild weiterverwendet zu haben. Das Gericht wies die Klage ab: Der Kläger konnte schon nicht belegen, dass sein Foto überhaupt als Vorlage in ein KI-Tool eingespeist worden war – die bloße Möglichkeit, mit KI ein ähnliches Ergebnis zu erzeugen, reichte dafür nicht aus. Hinzu kam, dass es sich um ein eher sachliches Produktfoto mit vergleichsweise geringem Schutzumfang handelte; hier genügten dem Gericht bereits die erkennbaren Unterschiede bei Bildausschnitt, Farbgebung und Produktdarstellung, um eine Rechtsverletzung zu verneinen. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine KI-Kopie des eigenen Bildes behauptet, muss sowohl die Nutzung als Vorlage als auch die Übernahme konkret geschützter Gestaltungsmerkmale darlegen – bloße Ähnlichkeit reicht nicht. Wer die eigenen Produktfotos wirksamer schützen möchte, sollte ihnen durch eine individuelle Perspektive, gezielte Lichtsetzung oder eine kreative Bildinszenierung einen größeren eigenen Schutzumfang verschaffen, statt austauschbare Standardaufnahmen zu verwenden.
Ob SaaS-Lösung oder API-Zugang – der Vertrag mit dem KI-Anbieter entscheidet über einen großen Teil des rechtlichen Risikos. Zu klären sind insbesondere: Wird Ihre Eingabe zum Training des Anbieter-Modells genutzt (und lässt sich das ausschließen)? Wo werden die Daten verarbeitet? Welche Haftung übernimmt der Anbieter für fehlerhafte oder erfundene Ergebnisse („Halluzinationen")? Was passiert bei Kündigung – erhalten Sie Ihre Daten zurück, werden sie gelöscht? Diese Punkte werden in der Praxis häufig übersehen, weil KI-Tools oft ohne klassischen Beschaffungsprozess eingeführt werden.
Ein Unternehmen bucht spontan ein KI-Textwerkzeug als Cloud-Abonnement, um Kundenanfragen zu beantworten. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bleibt unklar, ob die dabei eingegebenen Kundendaten zum Training des Anbieter-Modells verwendet werden dürfen – ein Punkt, der vor Vertragsschluss abgefragt und im Vertrag ausgeschlossen werden sollte, statt sich auf die Standard-AGB des Anbieters zu verlassen.
Wer interne Informationen, Kundendaten oder Entwicklungsdetails in ein öffentlich zugängliches KI-Tool eingibt, riskiert den Verlust des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz – denn dieses verlangt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Eine unternehmensweite Regel, welche Datenkategorien in welchen Tools verwendet werden dürfen, ist deshalb ein einfacher, aber wirksamer erster Schritt.
Ein Mitarbeiter kopiert interne Kalkulationsunterlagen in ein öffentlich zugängliches KI-Tool, um sich eine Zusammenfassung erstellen zu lassen. Dadurch können die Unterlagen ihren Geheimnisschutz verlieren, weil sie einem unbeteiligten Dritten – dem KI-Anbieter – zugänglich gemacht wurden, ohne dass zuvor angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestanden.
Eine eigenständige EU-Richtlinie speziell für KI-Haftung gibt es nicht – der entsprechende Vorschlag der Kommission wurde 2025 zurückgezogen. Stattdessen greift die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkt erfasst und ab dem 9. Dezember 2026 für neu in Verkehr gebrachte Produkte gilt – nach Umsetzung in deutsches Recht. Daneben bleiben die allgemeinen Regeln des Zivilrechts anwendbar, und die Geschäftsleitung trägt im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Verantwortung für ein angemessenes KI-Risikomanagement.
Ein von einer KI automatisch erstelltes Angebot enthält einen falschen, zu niedrigen Preis, den ein Kunde sofort annimmt. Ob und in welchem Umfang das Unternehmen daran gebunden ist oder Schadensersatz schuldet, richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln – ein guter Grund, KI-generierte Inhalte mit Außenwirkung vor dem Versand durch einen Menschen gegenprüfen zu lassen.
Der wirksamste Schutz gegen die genannten Risiken ist eine klare interne Struktur: eine KI-Nutzungsrichtlinie, ein Freigabeprozess für neue Tools, eine dokumentierte Verantwortlichkeit und regelmäßige Überprüfung. Ein gesetzlich vorgeschriebener „KI-Beauftragter" existiert nicht – sinnvoll ist stattdessen eine feste, auch extern organisierbare Zuständigkeit, etwa in Form einer laufenden anwaltlichen Begleitung.
Statt jede Abteilung eigenmächtig KI-Tools einführen zu lassen, legt eine unternehmensweite KI-Richtlinie fest, welche Tools für welche Datenkategorien freigegeben sind, wer neue Tools genehmigt und wie Verstöße dokumentiert werden. Das schafft Nachvollziehbarkeit, falls eine Behörde oder ein Gericht den KI-Einsatz später hinterfragt.
In regulierten Branchen kommen weitere Anforderungen hinzu – etwa im Finanzsektor, im Gesundheitswesen oder bei sicherheitsrelevanten Produkten. Auch das Wettbewerbsrecht spielt eine Rolle, etwa bei der Kennzeichnung von KI-generierter Werbung oder automatisierter Kundenkommunikation. Diese Aspekte lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern hängen vom konkreten Geschäftsmodell ab.
Ein Finanzdienstleister, der einen KI-Chatbot zur Anlageberatung einsetzt, muss neben den allgemeinen KI-Transparenzpflichten zusätzlich die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Finanzbranche beachten – eine Einordnung als Hochrisiko-Anwendung ist hier deutlich wahrscheinlicher als bei einem einfachen Kundenservice-Chatbot im Einzelhandel.
Die obenstehenden Punkte zeigen: Die relevanten Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern hängen vom konkreten Einsatz in Ihrem Unternehmen ab. Der kostenlose KI-Risiko-Check gibt Ihnen in wenigen Minuten eine erste Einordnung.
Ob Chatbot, KI-gestützte Texterstellung oder automatisierte Auswertung: Die rechtliche Einordnung hängt immer vom Einzelfall ab. In einem unverbindlichen Erstgespräch ordnen unsere Rechtsanwälte Ihren KI-Einsatz gemeinsam mit Ihnen ein und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf – kostenlos und ohne Verpflichtung.
Diese Seite gibt Ihnen einen fundierten Überblick. Der kostenlose Praxisleitfaden geht einen Schritt weiter: mit ausformulierten Beispielen für eine KI-Nutzungsrichtlinie, konkreten Vertragsklauseln für Anbieterverträge, einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Rollen- und Risikoeinstufung und einem durchgerechneten Praxisbeispiel aus einem mittelständischen Unternehmen.
Die zentralen Transparenzpflichten aus Art. 50 AI Act gelten ab dem 2. August 2026 vollständig. Ob im Einzelfall eine Kennzeichnungspflicht besteht, hängt von der Art des Inhalts und davon ab, ob Sie als Anbieter oder als Betreiber des KI-Systems handeln.
Die EU-Kommission schlägt vorwiegend englischsprachige Hinweise vor, das ist aber nur eine freiwillige Empfehlung. Solange nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein englischsprachiger Hinweis vor deutschen Gerichten stets ausreicht, halten wir eine deutschsprachige Kennzeichnung mit „KI" für die derzeit sicherere Variante.
Die EU-Kommission empfiehlt diese Unterscheidung, verpflichtend ist sie nach aktuellem Stand nicht. Eine einheitliche Kennzeichnung mit „KI" dürfte in den meisten Fällen genügen; ein vollständiges Restrisiko lässt sich aber erst mit weiterer Rechtsprechung ausschließen.
Es drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes – je nachdem, welcher Wert höher ist. Das sind gesetzliche Höchstwerte; die tatsächliche Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, das dürfte praktisch das größere Risiko für Unternehmen sein. Vieles spricht dafür, dass die Kennzeichnungspflichten auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen und damit als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden können.
Nein. Für vor dem 2. August 2026 erstellte Deepfakes besteht keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Bei Texten gilt die Ausnahme nur, wenn sowohl die Erstellung als auch die Veröffentlichung vor diesem Stichtag lagen.
Nein. Eine automatische Plattform-Kennzeichnung ersetzt nicht die eigene gesetzliche Kennzeichnungspflicht; beide Pflichten bestehen unabhängig nebeneinander.
Als Anbieter gilt, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt; als Betreiber gilt, wer ein fremdes System lediglich einsetzt. Wer eine zugekaufte KI-Funktion unter eigener Marke weitergibt, wird dadurch häufig selbst zum Anbieter mit weitergehenden Pflichten.
Sehr häufig ja. KI-Systeme, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Mitarbeitenden zu überwachen, lösen regelmäßig die Mitbestimmung des Betriebsrats aus, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Rein maschinell erzeugte Inhalte sind mangels menschlicher Schöpfung grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte an KI-generierten Inhalten sollten daher vertraglich mit dem KI-Anbieter geklärt werden, statt von einem automatischen „Eigentum" auszugehen.
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob geschützte Gestaltungsmerkmale des Originals im bearbeiteten Bild wiedererkennbar bleiben. Wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, reicht die bloße Ähnlichkeit für den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung nicht aus – der Kläger muss die tatsächliche Nutzung seines Bildes als Vorlage belegen können.
Hier ist Vorsicht geboten. Wer interne oder vertrauliche Informationen in ein öffentlich zugängliches KI-Tool eingibt, riskiert den Verlust des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, das angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt. Eine unternehmensweite Regel, welche Daten in welchen Tools verwendet werden dürfen, ist ein sinnvoller erster Schritt.
Eine eigenständige EU-Richtlinie speziell für KI-Haftung gibt es nicht mehr, nachdem der entsprechende Kommissionsvorschlag 2025 zurückgezogen wurde. Ab dem 9. Dezember 2026 erfasst stattdessen die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkt; daneben gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln weiter.
Nein, einen gesetzlich vorgeschriebenen KI-Beauftragten gibt es nicht. Sinnvoll ist dennoch eine feste, dokumentierte Zuständigkeit für KI-Governance im Unternehmen – ob intern organisiert oder in Form einer laufenden anwaltlichen Begleitung.
Ja. Dieses sogenannte „AI-Washing" – die Bewerbung nicht tatsächlich vorhandener KI-Funktionen – kann als irreführende Werbung wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.