Urheberrecht

Urheberrecht und KI: Input und Output getrennt prüfen

Bei generativer KI stellen sich urheberrechtliche Fragen auf zwei Ebenen: Darf ich fremde Werke eingeben – und ist mein Ergebnis geschützt oder verletzt es Rechte Dritter? Beide Ebenen müssen getrennt beurteilt werden.

Input-Ebene

Darf ich fremde Werke in ein KI-System eingeben?

Schon das Hochladen eines geschützten Werkes kann eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG sein. Ob sie zulässig ist, hängt von einer Lizenz oder einer gesetzlichen Schranke ab. Ein Mitarbeiter sollte nicht davon ausgehen, dass ein fremder Fachartikel oder ein geschütztes Foto allein deshalb frei eingegeben werden darf, weil das Ergebnis nur intern verwendet wird.

Text und Data Mining (§ 44b UrhG) erlaubt unter Voraussetzungen Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke – Rechteinhaber können sich diese Nutzung aber vorbehalten; bei online zugänglichen Werken muss der Vorbehalt maschinenlesbar erklärt sein. Für gewerbliche Zwecke ist die weitergehende Forschungsschranke (§ 60d UrhG) regelmäßig nicht einschlägig. Wer selbst Daten für Training oder Fine-Tuning sammelt, muss zudem Datenbankherstellerrechte (§§ 87a ff. UrhG), Datenschutz und die Nutzungsbedingungen der Quelle beachten – ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen kann auch dann vertragliche Ansprüche auslösen, wenn urheberrechtlich eine Schranke greift.

Output-Ebene

Ist ein KI-Ergebnis urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen – Urheber kann nur ein Mensch sein. Ein vollständig autonom erzeugter Text, ein Bild oder ein Logo ist deshalb regelmäßig nicht geschützt. Entscheidend ist die menschliche schöpferische Prägung des Endergebnisses: Bestimmt der Mensch Auswahl, Gestaltung, Komposition und Überarbeitung selbst schöpferisch, kann ein schutzfähiges Werk entstehen.

Die deutsche Rechtsprechung hat das 2026 konkretisiert: Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25) verneinte den Schutz KI-generierter Logos, wenn der Nutzer durch Prompting nur Ideen, Stile und Konzepte vorgibt – auch bei umfangreichen, iterativen Prompts. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2026, Az. I-20 W 2/26) führte aus, dass sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegeln muss; allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen genügen auch in großer Zahl nicht. Die Beweislast trägt, wer sich auf den Schutz beruft.

Beispiel aus der Praxis

Eine Agentur liefert ein KI-generiertes Logo als „exklusives Logo". Nach der Rechtsprechung besteht daran regelmäßig kein Urheberrecht – kopiert es ein Wettbewerber, kann der Kunde das urheberrechtlich nicht untersagen. Konsequenz: Für zentrale Kennzeichen sollte eine Markenanmeldung erfolgen (unabhängiger Schutz), und der Agenturvertrag sollte keine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem gar nicht existierenden Werk versprechen – sonst droht eine Leistungsstörung.

Rechte Dritter

Auch ein „nur generierter" Output kann fremde Rechte verletzen

Ein selbst nicht geschützter Output kann trotzdem Rechte Dritter verletzen – besonders, wenn er einem konkreten Werk sehr nahekommt, markante Bildkompositionen übernimmt, geschützte Textpassagen reproduziert oder bekannte Figuren und Logos erkennbar nachbildet. Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus – Unkenntnis von einer Vorlage beseitigt daher nicht jedes Risiko. Bei generiertem Quellcode kommt hinzu, dass Fragmente aus Open-Source-Projekten mit strengen Lizenzbedingungen stammen können; eine Lizenzprüfung wie bei sonstigen Fremdkomponenten ist geboten.

Beim Umschreiben fremder Texte oder Bildreferenzen gilt: Fakten, Ideen und abstrakte Stile sind nicht wie eine konkrete Gestaltung geschützt. Übernimmt der Output aber prägende Gestaltungselemente (Perspektive, Belichtung, Komposition), kann eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegen. Praktische Grundregel: Eigene Stichpunkte, Ideen und Fakten als Input sind deutlich risikoärmer als das vollständige Kopieren fremder Werke mit der Anweisung, sie „anders zu formulieren".

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Praxishinweis: Vor externer Veröffentlichung empfiehlt sich ein risikoadäquater Review. In Agentur- und Dienstleisterverträgen gehört eine Freistellungsklausel, die den Dienstleister verpflichtet, Rechte Dritter zu beachten. Wertvolles Prompt Engineering schützen Sie praktisch eher über das Geschäftsgeheimnisrecht (Zugriffsbeschränkung, Vertraulichkeit, Verträge) als über das Urheberrecht.

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