Namen, Gesichter und Stimmen realer Personen
Der Name einer natürlichen Person kann ein personenbezogenes Datum sein; seine Verarbeitung braucht eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, die nicht zwingend eine Einwilligung sein muss. Wird ein realistisches Bild einer Person erzeugt oder verändert und veröffentlicht, können zusätzlich die §§ 22, 23 KunstUrhG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) greifen. Auch die Stimme einer identifizierbaren Person ist geschützt – die Erzeugung einer täuschend ähnlichen synthetischen Stimme für Werbezwecke ohne Einwilligung ist regelmäßig unzulässig, unabhängig von einer KI-Kennzeichnung.
Transparenz ersetzt keine Berechtigung
Eine KI-Kennzeichnung macht einen ansonsten unzulässigen Eingriff nicht rechtmäßig. Die Transparenzpflicht (Art. 50 KI-VO) und die materielle Rechtmäßigkeit sind zwei verschiedene Prüfungsebenen – dieser Punkt wird in der Praxis besonders häufig verkannt.
Ein Unternehmen erzeugt für eine Kampagne ein KI-Bild, das einen bekannten Schauspieler bei der Nutzung des eigenen Produkts zeigt, und versieht es gut sichtbar mit „KI-generiert". Die Kennzeichnung erfüllt zwar Art. 50 Abs. 4 KI-VO – sie ändert aber nichts daran, dass die kommerzielle Verwendung des Bildnisses ohne Einwilligung nach §§ 22, 23 KunstUrhG unzulässig ist und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche auslöst.
Marken im Prompt und im Output
Die bloße Eingabe einer Marke in einen Prompt ist nicht automatisch eine Markenverletzung. Ansprüche nach §§ 14, 15 MarkenG setzen einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr und weitere Voraussetzungen voraus. Problematisch wird vor allem der Output, wenn er den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung, Empfehlung oder Herkunft erweckt oder geschützte Kennzeichen verwechslungsfähig verwendet. Gerade bei Werbemotiven und Produktdarstellungen sollte deshalb keine künstliche Kooperation oder Empfehlung suggeriert werden.
Praxishinweis: Bei Satire, Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung können andere Abwägungen gelten als bei Werbung – eine generelle Freistellung von Persönlichkeits- oder Markenrechten bedeutet das aber nicht. Maßgeblich bleiben die konkrete Darstellung, der Zweck, die Erkennbarkeit und die Interessen der betroffenen Person. Besonders riskant ist es, künstlich den Eindruck zu erwecken, eine reale Person oder ein Markeninhaber unterstütze Ihr Produkt.