„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" – und was KI damit zu tun hat
Quellcode, Kalkulationen, Preislisten, Vertragsstrategien oder nicht veröffentlichte Produktentwicklungen können unter das Geschäftsgeheimnisgesetz fallen. Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG aber nur geschützt, wenn die Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers ist. Wer Beschäftigten unkontrolliert erlaubt, Vertrauliches in beliebige öffentliche KI-Systeme einzugeben, schwächt daher nicht nur faktisch die Vertraulichkeit – er kann im Streitfall auch Schwierigkeiten bekommen, die erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen darzulegen. Da die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller liegt, wirkt sich das unmittelbar auf die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche aus.
Das bedeutet nicht, dass jede Eingabe den Schutz endgültig vernichtet – entscheidend sind Vertragsbedingungen, Datenverwendung, Empfängerkreis und technische Schutzmaßnahmen. Das Risiko ist aber so erheblich, dass eine Richtlinie festlegen sollte, welche Geheimnisklassen in welche Systeme eingegeben werden dürfen.
Ein internes System ist nicht automatisch sicher
Für besonders vertrauliche Daten können geschlossene Unternehmensumgebungen, private Cloud-Instanzen oder interne RAG-Systeme geeigneter sein. Auch dort bleiben Berechtigungen, Logging und Zugriffsrechte erforderlich. Der Grundsatz lautet: Ein Nutzer darf über die KI keine Informationen erhalten, auf die er im Ursprungssystem keinen Zugriff hätte – und das ist vor der Indexierung technisch zu prüfen, nicht danach.
Ein Unternehmen führt ein internes RAG-System ein, das alle Dokumente eines gemeinsamen Netzlaufwerks indexiert. Nach der Einführung zeigt sich, dass sich über gezielte Fragen auch Inhalte aus dem Ordner der Geschäftsleitung abrufen lassen, auf den im Dateisystem nur fünf Personen Zugriff hatten. Ursache: Die Indexierung erfolgte mit einem technischen Dienstkonto mit Vollzugriff, und die Berechtigungen des Ursprungssystems schlagen nicht auf die Suchergebnisse durch.
Verschwiegenheitsklauseln an den KI-Einsatz anpassen
Bestehende Verschwiegenheitsklauseln stammen häufig aus einer Zeit vor dem breiten KI-Einsatz und erfassen die Weitergabe an ein KI-System nicht ausdrücklich. Eine Ergänzung, die klarstellt, dass die Eingabe vertraulicher Informationen in nicht freigegebene Systeme einer unbefugten Offenlegung gleichsteht, schafft Klarheit und stützt zugleich die Darlegung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen.
Praxishinweis: Digitale Souveränität verlangt, dass das Unternehmen seine Daten nach Vertragsende exportieren und löschen lassen kann. Klären Sie bei geschäftskritischen Wissenssystemen bereits bei der Beschaffung, wie ein Anbieterwechsel, die Migration von Vektordatenbanken und die Löschung von Indizes oder Fine-Tuning-Daten funktionieren.