Arbeitsrecht

Arbeitsrecht und KI im Unternehmen

KI am Arbeitsplatz berührt zwei Ebenen: die Nutzung durch Beschäftigte im Arbeitsalltag – und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die früh und oft unterschätzt werden.

Nutzung im Arbeitsalltag

Werkzeug ja – vollständige Substitution der Eigenleistung nein

Nutzen Beschäftigte KI zur Erledigung ihrer Aufgaben, bleibt die geschuldete Leistung grundsätzlich ihre eigene Verantwortung. Hilfsmittel sind zulässig, soweit der Arbeitgeber dies gestattet. Die Grenze kann erreicht sein, wenn ein Mitarbeiter seine persönliche Leistung faktisch vollständig auf ein externes System verlagert, obwohl individuelle Fach- oder Kreativleistung erwartet wird – die Arbeitsleistung ist nach § 613 Satz 1 BGB im Zweifel in Person zu erbringen. Unternehmen sollten daher den zulässigen Umfang je Tätigkeit beschreiben: strukturieren ja, Richtigkeit prüfen; Codevorschläge nutzen, aber Sicherheits- und Lizenzrisiken kontrollieren; Antwortentwürfe verwenden, ohne die Verantwortung für die Kundenkommunikation abzugeben.

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Haftungshinweis: Wer einen falschen Output ungeprüft übernimmt, kann arbeitsrechtlich wie bei einem anderen fehlerhaften Hilfsmittel behandelt werden. Dabei gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung: bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung, bei mittlerer anteilig, erst bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz regelmäßig voll. Ein Arbeitgeber, der KI ohne Einweisung und ohne klare Prüfvorgaben einsetzen lässt, muss sich einen erheblichen Mitverursachungsanteil zurechnen lassen.

Mitbestimmung

Beteiligungsrechte des Betriebsrats – früh prüfen

Bei der Einführung von KI sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats frühzeitig zu prüfen – nicht erst, nachdem Lizenzen beschafft und Prozesse festgelegt wurden:

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Information und Beratung bei der Planung von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes von KI.
  • § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat den KI-Einsatz beurteilen muss.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: erzwingbare Mitbestimmung, wenn eine technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen – auf die Überwachungsabsicht kommt es nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht an.
  • § 95 Abs. 2a, § 94 BetrVG: Auswahlrichtlinien und Beurteilungsgrundsätze, ausdrücklich auch bei KI-Unterstützung.

Bei größeren Veränderungen von Arbeitsmethoden kann zusätzlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zu prüfen sein – das entsteht aber nicht aus jeder KI-Einführung.

Praxistipp: Rahmenbetriebsvereinbarung

Werden zahlreiche KI-Systeme schrittweise eingeführt, kann eine Rahmenbetriebsvereinbarung sinnvoll sein: Sie regelt Datenzugriffe, Protokollierung, den Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrollen, Freigabeprozesse und Rechte bei neuen Use Cases. Ein Anhang mit den jeweils freigegebenen Systemen erspart die Verhandlung einer eigenen Vereinbarung für jedes neue Werkzeug. Sie ersetzt jedoch weder DSGVO- noch AI-Act-Prüfungen für den Einzelfall.

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