Generative Suchoptimierung ergänzt die klassische SEO
Neben der klassischen Suchmaschinenoptimierung entsteht die Aufgabe, Inhalte so aufzubereiten, dass KI-gestützte Such- und Antwortsysteme sie als verlässliche Information erkennen und verwenden können – häufig „generative Suchoptimierung" (GEO) genannt. Sie ersetzt die klassische SEO nicht: Suchmaschinen bleiben relevante Zugangswege, während KI-Assistenten zunehmend Fragen direkt beantworten oder Quellen per Websuche einbeziehen. Unternehmen profitieren von präzisen, aktuellen und strukturierten Inhalten – klare Überschriften, eindeutige Antworten, FAQ, verständliche Vergleiche und konsistente Kernbotschaften erleichtern Menschen wie maschinellen Systemen die Einordnung.
Für KI-Sichtbarkeit gelten dieselben Regeln wie für andere Inhalte
Strukturierte, gut auffindbare Aussagen dürfen nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG sein, fremde Inhalte nicht ohne Berechtigung übernommen werden. Besonders wichtig: Bewertungen, Referenzen oder Testergebnisse dürfen nicht fingiert werden – die Werbung mit nicht durchgeführten Tests oder erfundenen Bewertungen ist nach Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig. Eine hohe maschinelle Zitierwahrscheinlichkeit rechtfertigt keine aggressiveren oder unzutreffenden Tatsachenbehauptungen.
Bewusste Abwägung: Wer Sichtbarkeit in KI-Systemen aufbauen will, sollte die Auffindbarkeit öffentlicher Informationen nicht unbeabsichtigt blockieren. Wer umgekehrt bestimmte Nutzungen für Text und Data Mining ausschließen will, sollte den Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG technisch und rechtlich sauber umsetzen. Diese Entscheidung hängt von Geschäftsmodell, Schutzinteresse und Marketingstrategie ab – und sollte dokumentiert werden, weil sie auf beide Seiten wirkt.
Agentischer Handel: wenn KI im Auftrag des Kunden kauft
KI-Assistenten entwickeln sich von Recherchewerkzeugen zu Systemen, die im Auftrag eines Nutzers Transaktionen vorbereiten oder durchführen. Für Händler entsteht damit eine neue Schnittstelle zum elektronischen Geschäftsverkehr. Auf Händlerseite muss klar sein, wann eine Willenserklärung abgegeben und angenommen wird, welche Produkt- und Preisinformationen der Agent erhält und wie Fehlbestellungen korrigiert werden. Verbraucherschutzpflichten (Information, Widerruf, Gestaltung der Bestellschaltfläche nach § 312j Abs. 3 BGB) gelten auch dann, wenn der Kunde über einen Agenten handelt – die Automatisierung ändert die Anforderungen an den Vertragsschluss nicht.
Auf Nutzerseite stellt sich die Frage nach der Reichweite der Agentenvollmacht: Wer einem Einkaufsagenten autonome Rechte erteilt, sollte Warenarten, Vertragspartner, Betragsgrenzen und Genehmigungsschwellen technisch festlegen – ein pauschaler Prompt „günstig einkaufen" ist keine hinreichende Kontrollstruktur. Und wer agentische Zugriffe zulässt, sollte technisch sicherstellen, dass Preis- und Verfügbarkeitsangaben korrekt ausgeliefert werden, weil eine fehlerhafte maschinenlesbare Angabe zu einer Vielzahl gleichartiger Bestellungen führen kann, bevor ein Mensch den Fehler bemerkt.