Sie haben Ihre Arbeitsleistung erbracht, doch die monatliche Gehaltszahlung bleibt aus? Das ist ärgerlich und bringt viele Probleme im Privaten mit sich. Handeln Sie jetzt schnell.
Aus verschiedenen Gründen kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber Ihnen plötzlich kein Gehalt zahlt. Das ist ein großer Schreck und stellt Betroffene unter Umständen vor große finanzielle Probleme. Ihnen stehen aber mehrere Möglichkeiten zu, wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich, in Teilen oder gar nicht bezahlt. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten und die notwendigen Schritte einleiten, damit Sie zu Ihrem Lohn kommen. Unter Umständen können Sie zusätzlich Zinsen und Schadensersatz fordern.
Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das Rechtsgebiet und die häufigsten Fragen:
Wann ist das Gehalt fällig?
Die Fälligkeit der Lohnzahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt: Der Arbeitnehmer ist zunächst vorleistungspflichtig, muss also erst Arbeitsleistung erbringen, bevor er entlohnt wird. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten – bei monatlicher Vereinbarung also am ersten Tag des Folgemonats.
§ 614 BGB bestimmt: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
Gibt es für Sie eine Sonderregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung, findet diese Anwendung – etwa eine monatliche bargeldlose Zahlung zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. Regelungen mit späterer Fälligkeit sind normalerweise nicht zu beanstanden.
Rechtstipp: Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu.
Das Mindestlohngesetz regelt in § 2 MiLoG die Maximalfrist beim Mindestlohn: Er ist spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Ausnahmefall Ausbildungsvergütung! Diese ist nach § 18 BBiG spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Schnell reagieren
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, sollten Sie so schnell wie möglich reagieren – auch wenn es sich um einen Buchungsfehler handeln könnte, sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Vertröstet Sie der Arbeitgeber, sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt kontaktieren. Unser Tipp: Lassen Sie sich ein konkretes Zahlungsdatum nennen, am besten schriftlich vereinbart. Ein Blick in den Arbeitsvertrag verrät, ob Fristen zur Geltendmachung vertraglich festgelegt wurden.
Schriftliche Mahnung
Wird bis zur Frist nicht gezahlt oder verläuft das Gespräch erfolglos, empfehlen wir eine schriftliche Mahnung an den Arbeitgeber. Bitte heben Sie den postalischen Nachweis auf.
Was sollte die Mahnung enthalten?
Die Mahnung sollte konkret beziffern, um welches ausstehende Gehalt es sich handelt (Monat bzw. Monate genau benennen) und wie hoch die Summe ist. Nennen Sie zudem eine konkrete Zahlungsfrist – wir empfehlen im Hinblick darauf, dass Sie Ihr Gehalt dringend benötigen, eine kurze Frist von sieben Tagen.
Sie können die Arbeitsleistung verweigern!
Da die Gehaltszahlung zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers gehört, dürfen Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wenn mindestens zwei bis drei Monatsgehälter ausgeblieben sind, dem Unternehmen dadurch kein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht, der Zahlungsverzug voraussichtlich nicht kurzfristig ist und keine Insolvenzforderungen vorliegen.
Rechtstipp: Das Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung ist auf § 273 BGB zurückzuführen (Zurückbehaltungsrecht). Informieren Sie den Arbeitgeber in diesem Fall schriftlich – er darf Sie deswegen nicht kündigen.
Darf ich Zinsen oder Schadensersatz verlangen?
Ja: Sie dürfen Zinsen und Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug ist – in der Regel fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Erlittene Schäden, etwa Überziehungszinsen oder Steuernachteile, sind vom Arbeitgeber zu ersetzen.
§ 628 Abs. 2 BGB regelt: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet."
Rechtstipp: Verzugszinsen o. ä. gibt es bei verspäteter Lohnzahlung nicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – Az. 8 AZR 26718).
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Wir prüfen Ihre Ansprüche und die notwendigen nächsten Schritte.
Kostenlose Erstberatung vereinbarenAuf Lohnzahlung klagen
Sie haben die Möglichkeit, gegen die ausstehende Lohnzahlung Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Sie können Ihr Klagebegehren auch mündlich beim zuständigen Sachbearbeiter vortragen, der die Klage dann schriftlich verfasst – Sie müssen sie nur noch unterschreiben.
Lassen Sie sich im Falle eines Gütetermins von einem Rechtsanwalt beraten, da die Zustimmung zur gütlichen Einigung das Gerichtsverfahren beendet.
Ausschlussfristen beachten!
Bitte beachten Sie mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag: Werden sie nicht eingehalten, können Ansprüche verloren gehen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Sprechen Sie uns an – unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen weiter.
Beantragung von Arbeitslosengeld nicht vergessen: Sie können Arbeitslosengeld beantragen, selbst wenn Sie noch angestellt sind, der Arbeitgeber aber das Gehalt nicht zahlt.
Achtung: Dafür müssen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, da Sie für die Beantragung des Arbeitslosengeldes beschäftigungslos sein müssen.
Gemäß § 143 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange Sie Arbeitsentgelt erhalten oder beanspruchen. § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III enthält jedoch eine Ausnahme, nach der Sie Arbeitslosengeld bekommen können, wenn Sie tatsächlich keinen Lohn erhalten.
Rechtstipp: Sie haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber Ihnen das Gehalt aus Insolvenzgründen nicht zahlt und der Betrieb komplett eingestellt wurde. Das Insolvenzgeld beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit.
Fristlose Kündigung
Neben weiteren Möglichkeiten haben Sie auch die Option einer fristlosen Kündigung. Dafür müssen mindestens zwei Monatsgehälter ausgeblieben sein und Sie müssen den Arbeitgeber zur Zahlung gemahnt haben.
§ 626 Abs. 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Fazit
Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Gehalt zum Ende eines vorher festgelegten Zeitraums zu zahlen. Welche Möglichkeit gegen ausbleibende Lohnzahlung am besten geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Kündigen Sie nicht vorschnell – unter Umständen erhalten Sie bei Insolvenz des Arbeitgebers bereits Insolvenzgeld.
Stundungen, Gehaltsreduzierungen oder gar einen Gehaltsverzicht müssen Sie in keinem Fall akzeptieren. Bewerten Sie die wirtschaftliche Gesamtsituation und sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, denn ein Gehaltsverzicht verringert auch etwaige Arbeitslosengeld- oder Insolvenzgeldansprüche. Seriöse Arbeitgeber lassen sich erfahrungsgemäß auf faire Vorschläge wie eine Stundung ein, um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, weil der Arbeitgeber Ihnen kein Gehalt gezahlt hat, können Sie die Zahlung einer Abfindung (§§ 9 und 10 KSchG) als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verlangen. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt beraten!
Arbeitgeber machen sich übrigens nicht strafbar, wenn sie den Lohn nicht zahlen – anders, wenn von vornherein nicht beabsichtigt war, den Arbeitnehmer zu entlohnen. Eine Strafbarkeit sieht § 266a StGB vor, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers vorenthält, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen das Gehalt nicht, nur teilweise oder immer wieder verspätet? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team berät Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Optionen.