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Abmahnwelle wegen Google Fonts ist rechtsmissbräuchlich

Guido Kluck, LL.M. | 5. Mai 2023

Abmahnanwälte gehen teilweise automatisiert gegen Datenschutzverstöße vor. Das stelle eine missbräuchliche Nutzung des Rechts dar. Die Betroffenen erhalten dabei Abmahnungen mit teuren Schadensersatzforderungen. Nun hat ein Empfänger einer Abmahnung den Spieß umgedreht und einen Abmahnanwalt verklagt! Das Landgericht München I urteilte am 30.03.2023 (Az. 4 O 12063/22), dass der Beklagte wegen der Einbindung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch Schmerzensgeld geltend machen. 

Wir fassen für Sie das Urteil auf unserem Blog zusammen!

Sachverhalt 

Dem Rechtsstreit ist eine automatisierte Abmahnung eines Abmahnanwalts vorausgegangen. Seit einer Entscheidung des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) ist die Einbindung dynamischer Webinhalte von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig. Webseitenbetreiber können auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Das nutzen Abmahnanwälte aus und versenden vermehrt Abmahnungen an Websitebetreiber, die Schriftarten von Google-Servern einbinden. So auch in diesem Fall. 

Was sind Google Fonts?

Google Fonts sind die Auswahl an verschiedenen Schriftarten, deren Nutzung grundsätzlich kostenlos ist. Google stellt sie unter der Internetadresse https://fonts.google.com/ zur Verfügung.

Kritik an massenhaften Abmahnschreiben

Nicht erst seit der Razzia bei Abmahnanwalt Kilian Lenard wächst die Kritik an massenhaften Abmahnschreiben von Rechtsanwälten. Rechtsanwalt Lenard ist da nur ein Paradebeispiel. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: „Betrugsmasche „Google-Fonts“: Razzia bei Berliner Abmahnanwalt Kilian Lenard

Auch das Landgericht München I wurde in diesem Fall deutlich und bestätigte die Kritik an den massenhaften Abmahnungen. 

100.000 Abmahnungen verschickt 

In dem Verfahren bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Abmahners, dass mindestens 100.000 Abmahnungen verschickt worden seien. Damit könnten Einnahmen von 340.000 Euro erzielt worden sein, da vermutlich zwei Prozent der Angeschriebenen den geforderten Betrag von 170 Euro gezahlt hätten. Das dürfte nach Einschätzung des Gerichts aber „zu niedrig gegriffen sein“. Fakt ist, dass es sich demnach um Mindesteinnahmen handelt. Der Betrag dürfte also weitaus höher liegen. 

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung 

Die Richter sahen das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, da der Abmahner die Seite durch die Weitergabe der IP-Adresse an Google gar nicht selbst aufgesucht hat. In der Begründung heißt es: “Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren. (…) Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA verspüren.

Kein Unterlassungsanspruch 

Ferner geht aus dem Urteil deutlich hervor, dass kein Unterlassungsanspruch vorliegt. Hierzu ein Ausschnitt aus dem Urteil: „Der mutmaßlich vom Beklagten eingesetzte Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Google-Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA war dann auch zwingende Voraussetzung, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.“ 

Das heißt, dass wer sich bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht, um daraus Ansprüche abzuleiten, ist nicht schutzbedürftig.

Zusammenfassung 

Im Ergebnis liegt kein Schadensersatzanspruch vor. Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Abgemahnten ist nicht zu erkennen. Ferner ist das Persönlichkeitsrecht des Abmahners nicht verletzt worden. 

Die Abmahnungen sind immer ähnlich aufgebaut, zunächst wird auf das oben genannte Urteil vom Januar 2022 Bezug genommen und dann ein Schadensersatz von  mindestens 100 EUR geltend gemacht. Anscheinend seien die Abmahner Privatpersonen, die vorgeben, die jeweils genannte Website besucht zu haben und dabei wegen der dynamischen Einbettung der Google Fonts in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein.

Fazit

Wer eine Abmahnung wegen Google Fonts oder eines anderen Grundes erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden. 

Rechtstipp: Man sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben!

Stattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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