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AGB-Recht: Kündigung per E-Mail wegen Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses möglich

Georg Schleicher | 15. Februar 2016

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Az.: 16 O 500/13) entschieden, dass eine Klausel in AGB, nach der die Wirksamkeit der Kündigung eines online geschlossenen Vertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängt, unwirksam ist.

Welche AGB-Klausel war Gegenstand des Rechtsstreits?

In dem von dem LG Berlin zu entscheidenden Fall ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen eine Online-Partnerbörse. Letztere ermöglichte es dem potentiellen Kunden, über einen Online-Vertragsschluss Mitglied zu werden. Für das Ende der rechtlichen Beziehung mit dem Kunden sah sie hingegen folgende AGB-Klausel vor:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an […] zu richten.“

Vor dem LG Berlin stritten die Parteien darüber, ob dieses Schriftformerfordernis gegen AGB-Recht verstößt, mithin unwirksam ist.

Warum ist eine derartige Schriftform-Klausel in AGB unwirksam?

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein solches Schriftformerfordernis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verbraucher im Falle eines Online-Vertrags unangemessen benachteiligt und somit wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist.

Wenn ein Vertrag, der online – durch einen simplen Mausklick des Verbrauchers und eine „Bestätigungs-Email“ der Online-Partnerbörse – zustande kommt, darf die Wirksamkeit der Kündigung eines solchen Online-Vertrags nicht an das Erfordernis der Einhaltung der Schriftform geknüpft werden. Die Hürden für die Beendigung des Vertrags dürfen nicht höher sein als die, die für das Zustandekommen des Vertrags gelten.

Im Einzelnen begründet das LG Berlin seine Entscheidung wie folgt:

„Die Bestimmung, wonach der Vertrag nur schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und durch ein per Post versandtes Schreiben gekündigt werden kann, stellt sich aus der maßgeblichen Sicht des Kunden unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsmodalitäten als so ungewöhnlich dar, dass er nicht mit ihr zu rechnen braucht. (…)

Das Schriftformerfordernis korrespondiert weder mit der Art des Vertragsschlusses, noch mit der Art des Leistungsaustauschs, denn beides vollzieht sich ausschließlich über das Internet. Der Kunde gibt seine Willenserklärung nach Durchlaufen einer Anmelderoutine durch einen Klick ab und die Beklagte nimmt das Angebot durch Übersendung einer E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse an. (…) Der Verbraucher hegt zu Recht die Erwartung, dass er der Beklagten seine Kündigungserklärung in derselben vereinfachten elektronischen Form zukommen lassen kann wie seine Vertrags-(Willens)Erklärung; denn wenn die Beklagte der elektronischen Form bei der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung Verbindlichkeit zuspricht, leuchtet nicht ein, weshalb dies bei der Willenserklärung, die zur Vertragsbeendigung führt, anders sein sollte. (…)

Die beanstandete Klausel benachteiligt den Verbraucher zudem unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Sie erschwert seine Kündigungsmöglichkeit, weil die Nichtbeachtung der Formalien die Gefahr in sich birgt, dass die Beklagte die Kündigung nicht anerkennt und sich die Vertragslaufzeit verlängert mit der Folge, dass der Kunde weiterhin das vereinbarte Entgelt entrichten muss. Dem stehen keine schützenswerten Belange der Beklagten gegenüber. (…)

Die Hürden, die für das Zustandekommen des Vertrages und damit das Entstehen des Entgeltanspruchs aufgebaut werden, müssen mit denjenigen, die für die Beendigung des Vertrages und damit den Fortfall des Entgeltanspruchs errichtet werden, korrespondieren und die Interessen beider Seiten in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander bringen. Daran fehlt es hier.“

Praxishinweis

Unter den Gerichten scheint sich mehr und mehr die Rechtsauffassung zu etablieren, dass Verträge, die online geschlossen worden sind, in derselben vereinfachten Form durch den Verbraucher wieder wirksam gekündigt werden können, ohne das es auf die Einhaltung der Schriftform ankommt (vgl. auch LG München – Az.: 12 O 18571/13; AG Bremerhaven – Az.: 51 C 233/13).

Diese Rechtsprechung dürfte nicht nur für den Bereich der Online-Partnervermittlung, sondern auch für andere Online-Verträge gelten. Es kommt allerdings immer auf den konkreten Vertragstyp und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Für den Verbraucher bedeutet die Entscheidung des LG Berlin, dass er mit einer Online-Partnerbörse trotz eines derartigen Schriftformerfordernisses in den AGB wirksam per E-Mail „Schluss machen“ kann. Derjenige Verbraucher, dessen Kündigung in einem vergleichbaren Fall per E-Mail mit dem Hinweis auf das Schriftformerfordernis in den AGB als unwirksam zurückgewiesen wird – und sich somit einer automatischen Verlängerung seiner Vertragslaufzeit sowie einer entsprechenden Weiterzahlung des vereinbarten Entgelts gegenübersieht – sollte dem nicht widerspruchslos nachgegeben.

 

 


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Georg Schleicher

Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.

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