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Arbeitsrecht: Neues im Jahr 2022

Guido Kluck, LL.M. | 24. Februar 2022

Zu den arbeitsrechtlichen Neuerungen gehören u.a. die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Mindestlohn und die Ausbildungsvergütung erhöhen sich und es gibt neue Regeln bei der betrieblichen Altervervorsorge. Daher fassen wir für Sie in diesem Artikel kurz zusammen, damit Sie den Überblick behalten und auf dem neuesten Stand im Arbeitsrecht sind.

Betriebliche Altersvorsorge 

Bisher waren Arbeitgeber verpflichtet, in die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts zu zahlen, soweit sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Das galt jedoch bisher nur für Altverträge. Ab 01.01.2022 trat der neue § 26a BetrAVG in Kraft, wonach sich die bisherige nun ändert. 

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 

In diesem Sommer kommt am 01.07.2022 die digitale AU. Ursprünglich sollte sie bereits zum 01.01.2022 kommen, jedoch verzögert sich das Inkrafttreten um einige Monate. Der § 5 EFZG soll dahingehend geändert werden, dass für gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform entfällt. 

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber? 

Der Arbeitnehmer muss dann weiterhin feststellen lassen, dass und wie lange er voraussichtlich krank ist, und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Der Arbeitgeber erhält diese aber nicht mehr, sondern wird künftig elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert. Das soll den bürokratischen Aufwand im Falle einer Erkrankung erleichtern und wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begrüßt.

Mindestlohn und Ausbildungsvergütung

Gute Nachrichten für Minijobber und Auszubildende: Der Mindestlohn und die Ausbildungsvergütung erhöhen sich. Die Erhöhung des Mindestlohns wurde ohne konkrete Beteiligung der Mindestlohnkommission beschlossen und war auch ein Versprechen im Wahlkampf 2021. In Zukunft soll der gesetzliche Mindestlohn bei 12 EUR liegen. 

Des Weiteren steigt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem Jahr 2020 im Berufsbildungsgesetz zu finden und legt fest, dass Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden einen Mindestbetrag zahlen müssen. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 585 EUR. Dieser Grundbetrag muss im Laufe der Ausbildung mindestens einmal jährlich ansteigen. Um das zu gewährleisten sind Erhöhungen um 18%, 35% und 40% pro Ausbildungsjahr angesetzt.

Corona-Sonderregelungen 

Auch Corona begleitet uns im Jahr 2022 weiterhin und bringt Einschränkungen aber auch einige positive Nachrichten mit sich. Im März 2022 soll eine Corona-Bonus Auszahlung erfolgen. Hier haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 € auszuzahlen. Dieser Wert darf aber nicht überschritten werden!

Darüber hinaus sollen Betriebe weiterhin entlastet werden, indem die Möglichkeit eines vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld möglich sein soll. 

Anstellung von Minijobbern unterliegt neuen Regelungen 

Arbeitgeber, die Minijobber anstellen möchten, müssen sich im Jahr 2022 auf neue Regeln gefasst machen. Nun genügt es nicht mehr, die Steuernummer an die Minijob-Zentrale zu übermitteln, es muss auch die Steueridentifikationsnummer der Minijobber angegeben werden. Die Minijob-Zentrale möchte durch zusätzliche Informationen mehr Transparenz und Sicherheit erzielen. 

Rechtstipp: Wer Minijobber einstellt, muss Informationen über die Sozialversicherung und den Krankenversicherungsschutz der jeweiligen Arbeitnehmer angeben.

Fazit 

Im Jahr 2022 ändern sich viele Regelungen im Arbeitsrecht. Einige haben lediglich Detailcharakter, andere führen zu starken Veränderungen in der täglichen Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. 

Es ist für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Da einige der neuen Regelungen bereits seit dem 01.01.2022 gelten, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen. 

Darüber hinaus kommt die Impfpflicht für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen ab Mitte März. Bayern will sich zwar nicht daran halten, aber für die Beschäftigten aller anderen Bundesländer hat das große arbeitsrechtliche Konsequenzen. Lesen Sie daher auch unseren Artikel: „Impfen oder Job weg?

Wir raten Arbeitgebern eventuelle Vorbereitungen zu treffen, was beispielsweise die neue digitale AU betrifft und gegebenenfalls überholte Prozesse und Arbeitsweisen umstellen. Für rechtliche Beratung im Arbeitsrecht steht Ihnen unser spezialisiertes Team, mit Fachanwälten im Arbeitsrecht, zur Seite und berät Sie gern. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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