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Corona: Umgang mit Reiserückkehrern

Guido Kluck, LL.M. | 18. September 2020

Urlaub in einem vom RKI erklärten Risikogebiet kann für Reisende teuer werden! Muss man aufgrund von Quarantänevorschriften nach Reiserückkehr einige Tage zu Hause bleiben, kann das Gehalt in Frage stehen. 

Wir erklären Ihnen was das aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeutet!

Internationale Risikogebiete ausgeweitet

Pünktlich zur Hauptreisezeit hat das RKI die Liste der internationalen Risikogebiete ausgeweitet. Nun ist auch der Großraum Paris zum Risikogebiet erklärt worden.

Nun stellt sich die Frage, ob für Reiserückkehrern aus Risikogebieten Quarantäne zwingend erforderlich ist und wer die Kosten für den „Zwangsarrest“ trägt?

Darf mich der Arbeitgeber nach meinem Reiseziel fragen?

Ja, das ist ausnahmsweise während der Corona-Pandemie zulässig, weil der Arbeitgeber rechtliche Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern nachkommen muss.

Außerdem hat der Arbeitgeber auch ein Recht auf Planungssicherheit zB. in Bezug auf den Dienstplan, falls der Arbeitnehmer für einige Zeit in Quarantäne muss.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Wahrheit sagen?

Auch hier ist die Antwort: ja. Sie müssen Ihren Arbeitgeber über das geplante Reiseziel in Kenntnis setzen. 

Unser Tipp: die Reise kann Ihnen der Arbeitgeber aber nicht verbieten!

Unterschied zwischen (dienstlich) notwendigen Reisen und privatem Reisevergnügen

Kann ich bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen, wenn ich in Quarantäne muss?

„Reisende in Risikogebiete müssen bereits am Zielort oder spätestens bei der Einreise nach Deutschland einen Corona-Test durchführen lassen. Soweit kein negatives Testergebnis vorliegt, haben sie sich – auf Grundlage der jeweils auf Länderebene erlassenen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen – in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben.“

Hier gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit keinen Lohn“. Handelt es sich um eine private Reise, haben Sie keinen Anspruch darauf bezahlten Urlaub in der Zeit zu nehmen. Natürlich steht es Ihnen aber offen gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber eine Übereinkunft hinsichtlich der Urlaubsplanung zu treffen.

War Ihnen also vor Reiseantritt bekannt, dass Sie in ein Risikogebiet reisen werden, entfällt für die Zeit der Quarantäne der Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB.

Das gilt übrigens auch gem. § 56 IfSG! Hier wird deutlich, dass dabei auf die schuldhafte Verursachung des Arbeitnehmers bezüglich der Verhinderung zur Arbeitsleistungserbringung abgestellt wird. 

Erkundigen Sie sich also bitte vor Reiseantritt genauestens über die Lage im Reisegebiet und sprechen mit Ihrem Arbeitgeber alles ab. Natürlich sollten Sie auch kurz über einen möglichen Rücktritt vom Reisevertrag nachdenken oder die Reise auch verschieben. 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel: „Corona-Stornierungen: müssen Kunden Flug- und Reisegutscheine akzeptieren?

Achtung: wurde der Urlaubsort vom RKI erst während der Reise als Risikogebiet eingestuft, gilt der § 616 BGB. Das heißt: in diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch auch während der Quarantäne. Sie haben die Verhinderung der Arbeitserbringung nicht schuldhaft herbeigeführt. 

Sitzen Sie aber wiederum im Reiseland fest, haben Sie aber keinen Anspruch auf Vergütung. Hier spricht man vom „Wegerisiko“, welches grundsätzlich der Arbeitnehmer zu tragen hat.

Und was ist mit Dienstreisen in Risikogebiete?

Wenn eine Dienstreise laut Arbeitgeber, trotz Risikolage und im Hinblick auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, zwingend erforderlich ist, muss bei Reiserückkehr und Quarantäne die Vergütung weitergezahlt werden. Übrigens muss der Arbeitgeber auch für die zur Verfügungsstellung von Desinfektionsmitteln usw. sorgen!

Fazit

Sollten Sie eine Reise in ein Risikogebiet planen, empfehlen wir Ihnen das offen mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Oft lassen sich flexible Lösungen finden auch die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Berufsgruppen schon Alltag geworden.

Arbeitgeber haben natürlich die Pflicht Ihre Angestellten über den möglichen Wegfall des Vergütungsanspruchs zu informieren, wenn sich keine flexiblen Lösungen finden lassen.

Achtung: die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist nur mit negativen Coronatest gestattet! 

Bezüglich der Quarantänepflicht empfehlen wir Ihnen sich bei dem Gesundheitsministerium Ihres Bundeslandes zu erkundigen, da die Regelungen dazu in eigener Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Sie haben Fragen zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Reise in ein Risikogebiet? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Verfügung und berät Sie in allen rechtlichen Belangen!

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Sind Corona-Tests für Reise-Rückkehrer Pflicht?


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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