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Auch das LG Berlin sagt: Keine Ent­schä­d­i­gung für Gast­wirt

Guido Kluck, LL.M. | 23. Oktober 2020

Für viele Gastwirte ist das Urteil des LG Berlin eine Enttäuschung. Sie bangen um ihre Existenz und das LG Berlin entschied nun mit Urteil vom 13.10.2020 (Az. 2 O 247/20), dass das Land Berlin wegen des Lockdowns keine Entschädigung an den Gastronom zahlen muss. 

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, ob es für den Kläger in der II. oder III. Instanz noch eine Chance geben könnte!

Land Berlin muss Gastwirt für Corona-Schließung nicht entschädigen

Kurz: Ein Gastwirt hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner Gaststätte“, da die Schließung des Betriebs unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage veranlasst gewesen sei. Darüber hinaus habe es dem Betroffenen auch kein unzumutbaresSonderopfer“ abverlangt.

LG verneint Entschädigungsanspruch

Der Kläger, ein Berliner Gastwirt, begehrte vom Land Berlin Schadensersatz wegen der coronabedingten Schließung seiner Gaststätte. Er legte hierzu den entgangenen Gewinn zugrunde, von dem er zunächst einen Teilbetrag von 5.001 Euro einklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da die Anordnung der Schließung von Gaststätten rechtmäßig gewesen sei. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Option für die Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf Umsätze tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen „Lockdown“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Beeinträchtigungen kein unzumutbares „Sonderopfer“

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen seien. Im konkreten Fall seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14.03.2020 beziehungsweise 23.03.2020 bis zum 09.05.2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen, sondern bewegten sich vielmehr noch im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Entscheidung des LG Hannover vom 09.07.2020

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Kammergericht (KG) ist möglich und daher gehen wir davon aus, dass Rechtsmittel eingelegt werden. 

Jetzt muss aber erst die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Die Entscheidung des LG Berlin ist für berliner Gastwirte von großer Bedeutung, da es der erste Berliner Fall zu Entschädigungsansprüchen wegen Corona ist. 

Auch in Hannover sei eine ähnliche Klage (Az. 8 O 2/20) abgewiesen worden. Die Richter am LG Hannover waren in dem ähnlich gelagerten Fall der Ansicht, dass der Gesetzgeber keine Entschädigung für Gastronome vorgesehen habe; hätte er diese gewollt, so hätte er es spätestens Ende März in das IfSG eingefügt. Der Richter betonte dabei, dass der Bundestag Ende März Verdienstausfallregelungen für Eltern beschlossen habe, die wegen der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder zu Hause im Home-Schooling betreuen mussten. Dass keine Entschädigungsregelungen für Gastronome getroffen sei dabei ausdrücklich vom Gesetzgeber so gewollt. 

Aus rechtlicher Sicht hält sich das LG damit an die gesetzlichen Vorgaben. Würde er der Klage stattgeben, würde der Richter eine Art „Richterrecht“ und damit einen Entschädigungsanspruch konstituieren, den der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Auch ergeben sich, nach Ansicht des Richters, keine Entschädigungsansprüche aus dem Landesrecht, da es unter dem Bundesrecht (IfSG) steht, und auch nicht aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht. 

Eine Chance in der II. oder III Instanz?

Dass sich keine Ansprüche aus dem Staatshaftungsrecht ergeben sollen, ist nach unserer Ansicht aber nicht von vornherein auszuschließen.

Der klagende Gastronom könnte nun, nach dem Urteil der 1. Instanz, in die Berufung gehen, also in die 2. Instanz. Das zuständige Gericht wäre dann das Kammergericht (KG) Berlin. Erst danach käme eine Revision zum BGH in Betracht. 

Für die Gastronome ist das erste Urteil zur etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen das Land ein Schlag ins Gesicht. Sie mussten zum Wohle der Allgemeinheit ihre Lokale schließen und sollen nun die Last aller Tragen. Durch die angeordneten Schließungen wurde ein faktisches Berufsverbot erteilt, ohne dafür entschädigt zu werden. So kann es nicht stehen bleiben! 

Darum ist es richtig, dass bereits viele betroffenen Unternehmer Klage erhoben haben, oder das Einreichen einer Klage gerade vorbereiten. Die Klagen stützen sich dabei auf das „Sonderopfer“, welches sie zum Wohle der Allgemeinheit erbringen mussten. Daraus begründe sich auch die Entschädigungspflicht des Staates!

Fazit 

Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsfrage zum Thema Entschädigungsansprüche gegen das Land noch nicht geklärt worden. Die Gerichte werden insgesamt zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, bis der Bundesgerichtshof die Frage abschließend klären wird. Auch kann es nicht so stehen bleiben, dass Gastronome/ Unternehmer vom Gesetzgeber „vergessen“ werden, andere Bereiche zum Thema Entschädigung aber im IfSG ausdrücklich geregelt werden. Daher kann das Urteil des LG Hannover für Unternehmer als „enttäuschend“ bewertet werden.

Haben Sie pandemiebedingt Einnahmeausfälle erlitten und möchten dafür eine Entschädigung von Land erhalten? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen sehr gern bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs und stehen Ihnen sofort zur Seite.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Corona: Landgericht Hannover entscheidet über erste Entschädigungsklage


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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