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Aufrechnungsverbot in AGB: Kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen in AGB wirksam ausgeschlossen werden?

Georg Schleicher | 16. Februar 2016

Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, im Übrigen aber die Aufrechnung mit sämtlichen Gegenforderungen verbietet, ohne danach zu differenzieren, ob es sich dabei um synallagamtische oder sonstige Gegenforderungen handelt, ist unwirksam (OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August 2014; Az.: 12 U 2119/13).

Um die Unwirksamkeit welcher AGB-Klausel ging es?

Der Entscheidung des OLG Nürnberg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen einen Betonlieferungsvertrag, mit dem der Kläger beauftragt wurde, Beton zu liefern, und der Beklagte sich zur einer entsprechenden Zahlung verpflichtete. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers war folgendes Aufrechnungsverbot enthalten:

„Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Ar ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.“

Der Kläger machte gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend. Der Beklagte rechnete gegen diese Forderung mit Schadensersatzansprüchen wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit eines Teils des gelieferten Betons auf.

Warum ist ein solches Aufrechnungsverbot AGB-rechtlich unwirksam?

Die Verwendung des zuvor zitierten Aufrechnungsverbots in AGB ist unwirksam. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 20. August 2014 (Az.: 12 U 2119/13) entschieden.

Die Unwirksamkeit dieser AGB-Klausel folgt nicht bereits aus einem Verstoß gegen § 309 Nr. 3 BGB. Diese Rechtsvorschrift verbietet Klauseln in AGB, durch die dem Vertragspartner des AGB-Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Der Wortlaut des oben wiedergegeben Aufrechnungsverbots entspricht der Regelung in § 309 Nr. 3 BGB, verstößt mithin nicht gegen diese.

Das in Rede stehende Aufrechnungsverbot ist aber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, weil es den Vertragspartner des Verwenders von AGB unangemessen benachteiligt.

In seiner Begründung verweist das OLG Nürnberg auf ein Urteil des BGH zu einer gleichartigen Klausel („Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“) in den AGB eines Architektenvertrags (BGH, Urteil vom 07.04.2011 – VII ZR 209/07) und überträgt die Argumentation des BGH auf den von ihm zu entscheidenden Fall:

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Besteller werde durch das Verbot der Aufrechnung gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen würden. Dadurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Letzteres finde seinen Ausdruck in dem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB.“

Weiterhin weist das OLG Nürnberg hinsichtlich der Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots darauf hin, dass die in Rede stehende AGB-Klausel nicht zwischen synallagmatischen Gegenansprüchen – wie beispielsweise bei einem Kaufvertrag der Anspruch der Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung – und sonstigen Ansprüchen differenziert, sondern sämtliche Gegenansprüche unterschiedslos erfasst:

„Es ist weiterhin deshalb von der Unwirksamkeit auszugehen, weil die Klausel selbst keine Unterscheidung zwischen synallagmatischen Gegenansprüchen einerseits und sonstigen Gegenansprüchen andererseits trifft. Die Klausel unterscheidet nicht zwischen der Forderung bezogen auf die angeblich mangelhafte Betonlieferung und den Forderungen bezogen auf die nachfolgenden, unstreitig mangelfreien Lieferungen.

Im Ergebnis muss die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis – wie im Übrigen auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten – stets möglich sein und kann daher auch nicht durch einschränkende Vertragsklauseln – wie dem streitgegenständlichen Aufrechnungsverbot – ausgeschlossen werden (vgl. Kesselring/Hennig, NJW 2012, 1857, 1858).“

Die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots hatte zur Folge, dass der Beklagte in dem von dem OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall (teilweise) mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen konnte.

Praxishinweis  

Nach dem der BGH bereits entschieden hatte, dass derartige Aufrechnungsverbote in AGB im Bereich des Werkvertragsrechts unwirksam sind, gilt dies nach der Entscheidung des OLG Nürnberg explizit auch für den Bereich des Werklieferungs- oder Kaufvertragsrechts.

Solche bzw. gleichartige Aufrechnungsverbote dürften auch in sonstigen AGB unwirksam sein, weil das OLG Nürnberg – ebenso wie zuvor bereits der BGH – in der Begründung des Urteils nicht speziell auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps abgestellt hat, sondern allgemein auf die Gegenseitigkeit der aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche.

Für die Praxis ist weiterhin von Bedeutung, dass nach der Entscheidung des OLG Nürnberg die Verwendung derartiger Aufrechnungsverbote in AGB nicht nur im Rechtsverkehr gegenüber einem Verbraucher (B2C-Verhältnis), sondern auch im Geschäftsverkehr gegenüber einem Unternehmer (B2B-Verhältnis) unwirksam sind.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Aufrechnungsverbote selbstverständlich auch individualvertraglich vereinbart werden können mit der Folge, dass sie dann nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen.


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Georg Schleicher

Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.

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