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Nächstes Urteil gegen Fitness-Kette

Guido Kluck, LL.M. | 5. Oktober 2022

Fordern Sie Ihre Beiträge für das Fitnessstudio zurück! Es gibt ein neues Urteil gegen eine Fitnesskette. Am 29.08.2022 bestätigte das Kammergericht, dass Fitnessstudios die Verträge nicht einseitig verlängern dürfen. Am 04.05.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH), Az. XII 64/21, entschieden, dass die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten sind, wenn es keine Gegenleistung der Fitnessstudios während der Schließzeit gab.

Alles was Sie zum Thema Rückzahlungsansprüche bei Fitnessstudios wissen müssen, erfahren Sie hier:

BGH: Fit­ness­stu­dios müssen Mit­g­lieds­bei­träge zurück­zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios zurückgezahlt werden müssen, wenn die Studios coronabedingt geschlossen waren. Auch darf die Laufzeit des Vertrages nicht einfach nach hinten hinaus verlängert werden. (BGH, Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21)

Rückzahlungspflicht für Betreiber 

Der BGH hat Anfang Mai entschieden, dass die Betreiber zur Rückzahlung von Beiträgen für den Zeitraum verpflichtet sind, wenn die Studios coronabedingt geschlossen waren. 

Die Betreiber der Studios haben jedoch für die Monate der Schließung weiterhin Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge durchgeführt. Das ist rechtswidrig.

Rechtstipp: Der Rückzahlungsanpruch ergibt sich aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hauptleistungspflicht war nicht erfüllbar 

Fitnessstudios konnten den Kunden keine vergleichbare Möglichkeit anbieten (dazu zählt auch kein Online-Traningsangebot), sodass die Erfüllung der Hauptleistungspflicht ausgeschlossen war. Es lag auch kein Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit vor, da die Leistungserbringung auch nicht nachgeholt werden kann. „Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Daher sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzung des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa – wie hier – wegen hoheitlicher Maßnahmen, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.“

Keine Vertragsverlängerung

Die Betreiber von Fitnessstudios wollten oftmals auf eine Vetragssverlängerung hinwirken. Jedoch wurde auch das vom zwölften Zivilsenat abgelehnt. Rechtlich gesehen würde die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB mit § 313 BGB, der Störung der Geschäftsgrundlage, entgegenstehen. 

Ein Anspruch auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.

Muss ich Gutscheine akzeptieren? 

Zwar galt seit dem 20.05.2020 allerdings eine Ausnahme zu dem grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsanspruch. Den Anbietern ist die Möglichkeit gegeben worden, Gutscheine auszustellen, anstatt Beiträge zu erstatten. Das bedeutet, dass die Studios Ihnen Gutscheine ausstellen dürfen, wenn Sie bereits getätigte Zahlungen zurückverlangen.

Achtung: Das heißt aber nicht, dass Sie ihr Geld nicht wiederbekommen: Diese Möglichkeit war gemäß Artikel 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) befristet. Wenn Sie diese Gutscheine nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst haben, steht Ihnen wieder ein Auszahlungsanspruch gegen Ihr Fitnessstudio zu. Eine Pflicht zur Einlösung gibt es nicht.

Fazit

Wir berichteten schon im Juli 2021 über Fitnessstudios, die Kundenrechte verwehren. Daher bestätigt der BGH unsere Rechtsauffassung im vollen Umfang. 

Damit Sie Ihre Beiträge zurückfordern können, stellen wir Ihnen hier ein Musterschreiben bereit:

(Absender/ eigene Adresse)

(Anschrift des Fitnessstudios) 

(Ort, Datum)

Vertragsnr/ Kundennr.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie ziehen meine monatlichen Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren ein. In der Zeit vom (Datum bitte eintragen) bis (Datum bitte eintragen) musste das Fitnessstudio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum haben Sie jedoch weiter eingezogen.

Nach meiner Kündigung haben Sie die Schließungszeit an das Vertragsende angehängt, anstatt mir die Mitgliedsbeiträge wie gewünscht auszuzahlen. Damit war ich nicht einverstanden. Dies habe ich Ihnen mit Schreiben / E-Mail vom (Datum bitte eintragen) mitgeteilt.

Ich nehme Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2022 (AZ. XII ZR 64/21) und fordere Sie auf, die zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von (Summe einfügen) zu erstatten und auf mein Konto (IBAN) bei der (Name der Bank und BIC) zu überweisen. 

Die Rückzahlung erwarte ich bis zum (Datum für eine Frist einfügen, üblich sind 14 Tage).

Mit freundlichen Grüßen 

(Name und Unterschrift)

Falls Ihnen ein Gutschein ausgestellt wurde, und Sie diesen nicht eingelöst haben, könnte Ihnen folgendes Musterschreiben helfen:

Am (Ausstellungsdatum des Gutscheins) haben Sie mir einen Gutschein für die Schließzeiten während der Corona-Pandemie ausgestellt. 

Diesen habe ich nicht eingelöst. Ich fordere Sie daher auf, mir den gesamten Betrag des Gutscheins von (Summe einfügen) Euro zu erstatten und diesen auf mein Konto (IBAN) bei der (Name der Bank und BIC) zu überweisen. Die Rückzahlung erwarte ich bis zum (maximal 14 Tage in der Zukunft)

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liegt. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit, so wie in meinem Fall (Ihre Kundennummer), ist gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Wenn Ihr Betrieb den Zutritt nicht mehr gewähren kann, wird der Vertragszweck, so das Urteil des Bundesgerichtshofs, nicht erreicht. Diese geschuldete Leistung kann wegen des Zeitablaufs nicht nachgeholt werden. 

Anbei sende Ihnen eine Kopie des Gutscheins zu.

Mit freundlichen Grüßen 

(Name und Unterschrift)

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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