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BAG: Res­t­ur­laub ver­fällt nicht mehr auto­ma­tisch

Guido Kluck, LL.M. | 22. Dezember 2022

Der Europäische Gerichtshof hat erst vor kurzem entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 

Welchen Mitwirkungspflichten ein Arbeitgeber nachkommen muss und wie Sie ggfs. noch Geld für einen nicht genommenen Urlaub vom vorherigen Arbeitgeber bekommen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Unionsrecht geht dem nationalen Arbeitsrecht vor 

Fakt ist, dass die Unionsrechtlichen Regelungen dem nationalen Recht insoweit vorgehen, dass der nationale Gesetzgeber das nationale Recht so ausgestalten muss, dass das Unionsrecht zur Geltung kommt (effet utile). Wäre die Frage, wann der Urlaubsanspruch verfällt, also allein nach nationalem Recht in Form des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu beurteilen, wäre die Lösung einfach: Urlaub, der im aktuellen Kalenderjahr nicht genommen wird, verfällt mit dem Ende des Kalenderjahres, spätestens aber zum 31.3. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). 

Europarecht: Schutz des Jahresurlaubsanspruchs

Auf europäischer Ebene genießt des Jahresurlaub eines Arbeitnehmers höchsten Schutz. Dort ist das Recht auf bezahlten Jahresurlaub auf höchster Ebene, nämlich in Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, verbürgt. Weitere Regelungen finden sich zudem in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG sowie den zahlreichen Entscheidungen zu dessen Auslegung durch den EuGH. Daher können urlaubsrechtliche Fragen nicht allein nach nationalem Recht, sondern nur im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben betrachtet werden.

EuGH Hinweispflicht des Arbeitgebers 

Die europäische Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch ist deutlich: Die obersten Richter gehen von einer Hinweispflicht des Arbeitgebers aus, wenn Jahresurlaub noch nicht aufgebraucht wurde. Sie sieht es auch das Bundesarbeitsgericht. Demnach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Rechtstipp: Arbeitgeber müssen die Angestellten darauf hinweisen, dass sie den verbliebenen Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des neuen Jahres nehmen müssen.

Wie handhabt man den Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit? 

Im Falle, dass ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, ist § 7 Abs. 3 BUrlG so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen.

Jedoch muss der EuGH noch eine Frage klären: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten in so einer Konstellation nicht nachkam, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können? Auch hier kommt es höchstwahrscheinlich auf die Hinweispflicht des Arbeitgebers an. 

Auszahlung des Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

Das Bundesurlaubsgesetz regelt auch die Auszahlung des Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Noch bestehender Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beansprucht werden konnte, ist auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Berechnung des auszuzahlenden Betrags richtet sich nach §11 BUrlG. Grundlage der Berechnung bildet demnach der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Ausgenommen werden dabei Zahlungen, die für Überstunden geleistet wurden. Da ein Quartal 13 Wochen umfasst, wird der Arbeitslohn einer Woche regelmäßig dadurch errechnet, dass man das Monatsgehalt mal drei nimmt (= Quartalsgehalt) und dann durch 13 teilt.

Urlaub kann auch vererbt werden 

Die Urlaubsvererbung ist vielen kein Begriff, dabei besteht ein Auszahlungsanspruch des Urlaubs für die Erben. Das Recht auf bezahlten Urlaub umfasst einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub beziehungsweise auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Dieser finanzielle Ausgleich ist rechtlich gesehen „vermögensrechtlicher Natur“ und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Stirbt ein Arbeitnehmer, treten die Erben ein (Aktenzeichen C-569/16 und C-570/16).

Fazit 

Urlaub verjährt also nur, wenn Arbeitgeber ihre Angestellten auf den Urlaubsanspruch hingewiesen haben. Es heißt also zeitlich unbegrenzter Urlaubsanspruch, falls der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Dass er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, muss im Streitfalle er beweisen. Die Informationspflichten gelten dabei natürlich auch bei Krankheit des Arbeitnehmers.

Durch die Entscheidungen des EuGH und BAG werden Beschäftigtenrechte weitestgehend gestärkt. Arbeitgeber müssen aktiv auf eine mögliche Verjährung der Urlaubstage hinweisen müssen und nicht einfach passiv zuschauen, wie Urlaubsansprüche erlöschen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, bleibe der Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen!

Arbeitnehmer können ihren Urlaubsanspruch zweifelsohne gerichtlich einklagen. Arbeitgeber könnten daran interessiert sein, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Angestellten zu finden. Egal ob Klagen oder außergerichtliche Vertretung, unsere im Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen gern schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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