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BGH: Wenn der Anwalt zu alt ist für die Party

Guido Kluck, LL.M. | 26. Mai 2021

Der BGH hat nun am 05.05.2021 (Az. ZR 78/20) im Falle einer vermeintlichen Altersdiskrimination bei einer Techno-Party entschieden, worüber wir schon hier berichtet haben. 

Was der BGH zum Thema Alter bei einer Techno-Party entschied, erfahren Sie in diesem Artikel!

Sachverhalt 

Der Kläger wollte im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltete Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem Kläger sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt.

Zielgruppe der Veranstaltung entscheidend

Der Kläger trug vor Gericht vor, dass er gar nicht so alt aussehen würde, wie sein Ausweis es verrät. Er verwies dabei auf seine wohl um einiges jüngere Freundin, die mit ihm ja sonst nicht zusammen wäre, würde er tatsächlich so alt aussehen wie ihr Vater. 

Die Veranstalter entschieden aber schon im vornherein, dass nur Personen zwischen 18 und 28 Jahren Einlass zum Event bekommen sollten, da der Platz begrenzt wäre und man mit einer homogenen Altersgruppe gute Erfahrungen gemacht hätte. Diese Anweisungen erhielten auch die Türsteher, die ausschließlich auf den Ausweis schauen und sich nicht vom optischen Eindruck leiten lassen sollten.

Rechtstipp: Bei Schuldverhältnissen, wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen, kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen. Daher kann ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. 

Altersdiskriminierung?

Der Kläger machte wegen der Zutrittsverweigerung einen Entschädigungsanspruch gem. §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 AGG geltend. 

Der BGH sah in diesem Fall keine Altersdiskrimierung und wies die Revision zurück. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet ist. 

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG: „Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)….

Es liegt, nach Ansicht der zuständigen Richter, kein „Massengeschäft“ iSd § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG vor. 

Rechtstipp: Unter „Massengeschäfte“ versteht der BGH zivilrechtliche Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Also, wenn der Abschluss eines Vertrages grds. mit jedermann in Frage kommt. 

Persönliche Würdigung des Vertragspartners ausschlaggebend

Im Falle des Zutritts zu einer Party/ einem Event oder Festival entscheidet der Anbieter grundsätzlich über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen ist.

Rechtstipp: Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt!

Fazit

Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das zeigt sich auch über den Vorverkauf von Tickets. 

In Fall des klagenden Rechtsanwalts war ein Vorverkauf der Karten nicht vorgesehen, sodass eindeutig kein Massengeschäft vorliegt. 

Abweisungen von Türstehern sind also jedenfalls dann hinzunehmen, wenn es sich nicht um Massengeschäfte handelt. Beim Kino, Theater o.ä. ist das aber nicht der Fall und sollte von Ihnen auch nicht einfach so hingenommen werden, da der Gesetzgeber mit dem AGG Betroffene vor Altersdiskrimination schützt. 

Sie haben Fragen zum Thema AGG und Altersdiskrimination? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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