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Deckelung von Filesharing-Abmahnkosten

Guido Kluck, LL.M. | 12. Dezember 2022

Mit Urteil vom 01.09.2022 (Az. I ZR 108/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen, nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € verlangt werden kann. 


Wir fassen das Wichtigste aus dem Urteil für Sie zusammen!

Filesharing-Abmahnung 

Was ist Filesharing? Filme und auch Serien sind urheberrechtlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. Der Urheber hat die ausschließlichen Rechte an der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Veröffentlichung (§ 19a UrhG) des Werks.

Wer urheberrechtlich geschützte Filme auf Internetplattformen zum Tausch oder Download anbietet, handelt damit rechtswidrig. Achtung: Bei P2P-Plattformen, da man den Film gleichzeitig auch selbst anbietet, wenn man ihn runtergeladen hat! 

Sachverhalt 

Die Rechtsinhaberin nahm einen 13-Jährigen wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch, wonach der Beklagte im Zeitraum vom 4.2.2014 bis zum 16.2.2014 zu insgesamt 26 im Einzelnen benannten Zeitpunkten unerlaubt Dateien mit diesem Computerspiel oder Teilen davon in einer Tauschbörse („Peer-to-Peer-Network“) über den Internetanschluss seiner Mutter (Anschlussinhaberin) öffentlich zum Herunterladen angeboten habe.

Gegenstandswert: 1000 EUR

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen, nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € verlangt werden kann. Damit deckelte der BGH die Abmahnkosten in Filesharing-Fällen eindeutig.

Harmonisierung mit Unionsrecht 

Die Deckelung steht nach Rechtsprechung des BGH auch mit dem Unionsrecht überein. Insbesondere steht die Deckelung mit mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.04.2022 (C-559/20; CR 2022, 452) hervor. 

Rechtstipp: Schon im März 2018 urteilte der BGH, dass die im Falle von Filesharing-Abmahnkosten auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Hier sind die Kosten der Abmahnung des Rechtsverletzers umfasst, der nicht identisch mit dem Inhaber sein muss. 

Schadensersatzanspruch reicht nicht weiter als Aufwendungsersatzanspruch 

Die Richter führten aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG hinsichtlich der Kosten der Abmahnung jedenfalls nicht weiter als der Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG gegen den Anschlussinhaber reicht. 

Rechtsipp: Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG müssen auch erfüllt sein, wenn der Rechtsinhaber vom Rechtsverletzer die Kosten für die Abmahnung des mit diesem nicht identischen Anschlussinhabers als Schadensersatz verlangt.

Fazit 

Bei einer Abmahnung von der Kanzlei sollte man definitiv von bösen Anrufen oder Anzeigen gegen die Kanzlei absehen und die Zeit lieber nutzen, um rechtlichen Rat einzuholen, um richtig auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren.

Wir raten Ihnen daher: die Forderung zunächst nicht zu bezahlen, nicht zu unterschreiben und rechtlichen Rat einzuholen!

Achtung: eine Zahlung könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden.

§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG beschränkt den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 €, wenn der Abgemahnte (Nr. 1) eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und (Nr. 2) nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gern. Wir brauchen nur wenige Angaben von Ihnen und prüfen dann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit innerhalb von 24 Stunden. Dann meldet sich einer unserer Rechtsanwälte bei Ihnen und berät Sie zu Ihrem Fall. Danach übernimmt er die weitere Korrespondenz mit der abmahnenden Kanzlei.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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