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Obis „Test­sieger“-Wer­bung rechts­widrig

Guido Kluck, LL.M. | 31. Mai 2021

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2021 (Az. I ZR 134/20) entscheiden, dass Obis „Testsieger“-Werbung rechtswidrig ist. Denn wenn Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel bewerben, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt

Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte Obi wegen eines Werbeprospekts auf Unterlassung. In dem Prospekt ist neben anderen Produkten ein Eimer „Alpina“-Farbe abgebildet, auf dem ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen ist. 

Der Verband rügte die Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Angabe der Fundstelle des Tests nicht erkennbar sei.

Fundstellenangabe erforderlich

Der BGH hat entschieden, dass OBI mit der „Testsieger“-Werbung ohne Angabe einer Fundstelle dem Kunden „wesentliche Informationen“ vorenthalten hat. 

Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels der Stiftung Warentest führt die im Rahmen der Prüfung von § 5a UWG erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Fundstelle auch dann anzugeben ist, wenn lediglich objektiv mit dem Testsieg geworben wird. Dabei ist es egal ob der Werbende dieses besonders herausstellt!

Rechtstipp: Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt. Damit soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Unlautere Handlung § 5a Abs. 2 S. 1 UWG

Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). 

Rechtstipp: Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 S. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).

Laut BGH benötigt der Verbraucher immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen wird, Informationen zu dem Test, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen. 

Fazit

Die Werbung mit Testsiegeln ist für den Verbraucher von erheblicher Bedeutung, weil er seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichte. Das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. 

Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

Die Angabe einer Internetseite mit der Fundstelle kann übrigens nicht deswegen weggelassen werden, weil sie leicht recherchierbar ist. Der BGH verlangt, dass der Verbraucher ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen kann.

In diesem Urteil wird die besondere Reichweite des Verbraucherschutzes deutlich, den Unternehmen unbedingt beachten sollten, um teure Rechtsstreits zu vermeiden. 

Sie haben Fragen zum Thema Werbung und Wettbewerbsrecht? Melden Sie isch bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern! 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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