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Der Sinn eines Impressums: Erklärt für Google

Guido Kluck, LL.M. | 3. April 2018

Insbesondere im internationalen Vergleich obliegen deutschen oder in Deutschland tätigen Unternehmen diverse rechtliche Pflichten beim Betrieb einer Internetseite. Hierzu gehört auch die Pflicht gemäß § 5 TMG eine Anbieterkennzeichnung oder Impressum auf der Internetseite vorzuhalten.

Aus unserer Praxis ist uns bekannt, dass sehr viele Unternehmen weiterhin nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Auf die Größe des Unternehmens kommt es hierbei regelmäßig nicht an, denn auch viele Großkonzerne halten nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in ihrer Anbieterkennzeichnung vor. Das Ignorieren dieser gesetzlichen Vorschriften ist dabei regelmäßig nur für kleine und mittelständische Unternehmen relevant. Denn wer mahnt schon einen großen Versicherungskonzern oder einen sog. Internetgiganten ab?

Diese Ignoranz der gesetzlichen Vorschriften scheint im Falle von Google jedoch in ein Missverständnis ausgewachsen zu sein, welches hier nun aufgeklärt werden soll.

Regelmäßig wird unsere Kanzlei beauftragt gegen negative Bewertungen vorzugehen, welche die Rechte unserer Mandanten verletzen, etwa weil ein Unternehmen oder eine Person über eine negative Bewertung verunglimpft oder sich in sonstiger nicht sachlicher Weise über das Unternehmen oder die Person herabwürdigend geäußert wurde. Es kommt in derartigen Fällen immer wieder vor, dass man sich auch an den Suchmaschinenanbieter Google wenden muss, um diesen über die Verletzung der Rechte unserer Mandanten in Kenntnis zu setzen. So auch wieder einmal in der letzten Woche.

Zur Kontrolle der Kontaktdaten riefen wir deshalb das Impressum von Google auf, welches man unter der Adresse https://www.google.de/contact/impressum.html findet. Auf den ersten Blick freut man sich dann, dass Google ein Unternehmen zu sein scheint, welches die deutschen Vorschriften ernst zu nehmen scheint und die notwendigen Kontaktdaten angibt.

Unser Schreiben an Google haben wir deshalb vorab an die dort angegebene Faxnummer übersenden wollen. Eine Vielzahl von Versuchen ohne überhaupt nur ansatzweise eine Verbindung aufbauen zu können später und kurz vor Feierabend einigte man sich darauf, dass man es am nächsten Tag nochmals per Telefax versuchen wolle, da man auch einem Internetgiganten einmal technische Probleme zugestehen möchte. Aber auch in den Folgetagen ist zu jeder Tages- und Nachtzeit ein Verbindungsaufbau über die angegebene Faxnummer schlicht unmöglich.

Um das Schreiben dennoch an Google vorab zu übersenden öffnet man eine E-Mail, adressiert diese an die im Impressum angegebene E-Mail Adresse und übersendet das Anschreiben an Google mit ein paar netten Worte dann via E-Mail.

Schon kurze Zeit später erhält man dann von Google eine automatische Bestätigung des E-Mail Eingangs, mit welchem Google einem Folgendes mitteilt:

„Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer,

vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.

Bei Fragen zu den Produkten oder Diensten der Google Inc. ist die Kontaktaufnahme über die dafür bereit gestellten E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://support.google.com/?hl=de) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt. Sie können Ihre Frage auch in einem unserer Produktforen (http://productforums.google.com/forum/#!forum/de) stellen.“

Es bleibt das Fazit: Eine Kontaktaufnahme zu Google über die im Impressum angegebenen Daten ist schlicht nicht möglich.

Daher soll der Sinn eines Impressums und der gesetzlichen Regelung nunmehr nochmals für Google erläutert werden:

Der Sinn eines Impressums

Gemäß §5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien diverse nachfolgend näher erläuterten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Damit trifft die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums auch Google, denn dass es sich um einen geschäftsmäßigen Dienst handelt, dürfte wohl außer Frage stehen.

Gemäß §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind ferner Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu machen. Aufgrund dieser Regelung findet man im Impressum von Google u.a. auch eine Faxnummer und eine E-Mail Adresse.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber bereits in der gesetzlichen Norm erklärt, welchen Sinn diese gesetzliche Vorschrift hat. Nämlich die „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ per E-Mail. Deshalb macht es, liebe Google-Betreiber, zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten keinen Sinn eine E-Mail Adresse im Impressum anzugeben, deren Posteingänge per se und dauerhaft nicht gelesen werden, wie es dann mit der automatischen Bestätigung mitgeteilt wurde.

Die Angabe der E-Mail Adresse im Impressum von Google erfüllt folglich nicht die gesetzlichen Anforderungen. Denn diese sind nur dann gewahrt, wenn „eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ auch tatsächlich möglich ist, was es im Fall von Google definitiv nicht ist.

Den gesetzlichen Pflichten gemäß §5 Abs.1 Nr. 2 TMG kommt Google übrigens auch nicht durch die automatische Antwortmail nach. Das Versenden von Autoreply-Nachrichten unabhängig von der Art der Anfrage wird den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht gerecht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 (9 U 1339/14) stellt es eine unzulässige Einschränkung der Kommunikation dar. Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:

„wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden.“

Dem kann Google im Übrigen auch durch den Hinweis im Impressum oder der automatischen E-Mail Antwort nicht entgegentreten, dass man Kontaktformulare für eine Kontaktaufnahme mit Google vorhalte. Denn nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 7. Mai 2013 · Az. 5 U 32/12) reicht das Vorhalten eines Kontaktformulars zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gerade nicht aus. Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

„Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift.

Der Gerichtshof der Europäischen Union führt aus „dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, … neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen“ (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 40). M.a.W. besteht nach geltendem Recht erst einmal (vor anderen Pflichten) die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Anschrift (siehe auch Brönneke in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 5 TMG Rn. 59; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 40).

Demgegenüber widerstreitet die Auffassung der Beklagten, die Angabe der E-Mail-Anschrift sei beim Anerbieten eines entsprechenden Surrogats entbehrlich, dem geschriebenen Recht. Sie lässt sich auch nicht mit teleologischer Auslegung begründen. Denn jede Auslegung, auch die teleologische, findet ihre Grenze im (natürlichen und eindeutigen) Gesetzeswortlaut. Besagte – hier abgelehnte – Auffassung überschreitet diese Grenze.

(…)

Ein Online-Kontaktformular (von der Beklagten ohnehin erst zeitlich nach der Beanstandung des hier konkret in Rede stehenden Internetauftritts im Nachhinein ins Spiel gebracht) ist ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Es ist dieser auch nicht gleichwertig (ebenso LG Essen MMR 2008, 196), jedenfalls nicht völlig. Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen. So folgt aus dem Vorbringen der Beklagten zu einem von ihr konzipierten Formular beispielsweise, dass der Verbraucher sein Begehren einer bestimmten Rubrik, die die Beklagte neben anderen von ihr jeweils definierten vorgibt, „zuordnen“ muss und dass er bei der Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt ist wie im Umfang bzw. der Anzahl anhängbarer Dateien. Dies alles stellt den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versieht und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister „auf den Weg bringt“. Dagegen hat es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Nutzer erreicht. Sie ist nach dem Klicken auf „Senden“ in der Regel erst einmal „verschwunden“‚ und nur im günstigen Fall taucht häufig allenfalls ein Fenster „Vielen Dank für Ihre Nachricht auf“. Und der Nutzer ist auch nicht einmal – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei auch im eigenen Herrschaftsbereich „verbleibt“ und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert wird oder werden kann. Ob es demgegenüber nach dem Abschicken des Online-Formulars – wie es die Beklagte angibt – dann auch tatsächlich mit einer alsdann automatisch zurück kommenden Bestätigungsmail (einschließlich Wiedergabe des ursprünglich abgesandten Textes) klappt, bleibt für den Verbraucher zunächst einmal ungewiss. Wer sicher gehen will, dass es mit der Dokumentation klappt und diese deshalb von vornherein in die eigenen Hände nimmt, ist in dieser Online-Formular-Variante genötigt, nach Abfassen und vor Absenden des Textes diesen – umständlich – in ein eigenes, zuvor generiertes (z.B. Word-) Dokument zu kopieren, und dies nur, um sicher zu stellen, dass der eigene Text nach dem Absenden nicht irgendwo im „virtuellen Nichts“ für immer verloren ist.

Dies alles lässt die Möglichkeit des „freien E-Mail-Versands“ auch gegenüber derjenigen des „vorgegebenen Online-Formular-Versands“ vorteilhaft erscheinen. Das eine E-Mail-Anschrift ersetzende Online-Formular in der von der Beklagten angeführten Spielart widerstreitet nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes. Es ist für viele Verbraucher auch eine unfreundliche Alternative. Es ist deshalb, soweit es nicht neben der Angabe einer E-Mail-Anschrift zusätzlich vorgehalten wird (dazu EuGH NJW 2008, 3553), abzulehnen (de lege lata).“

Und das Kammergericht erteilt, in anscheinend vorausschauendem Gehorsam, den weiteren Ausführungen von Google, dass man die eingehenden E-Mails aufgrund der Vielzahl der Anfragen nicht lesen könne, bereits im Vorfeld eine Absage. Denn es führt weiter aus:

„Die Berufung meint, weil die Beklagte viele Kunden habe, drohten viele E-Mail-Eingänge. Bei den angeführten Zahlen nehme der Bearbeitungsaufwand dann ein grundrechtsrelevantes Ausmaß an (Art. 12, 14 GG). Das überzeugt nicht. Wer viele Kunden hat, geniert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren. Der dadurch entstehende Kostenaufwand lässt sich – wie das wohl bei den meisten Unternehmen in entsprechender Situation gehandhabt werden dürfte – auf die Preise umlegen. Relevante Nachteile im Wettbewerb dürften dadurch nicht entstehen, denn zumindest in der Union unterliegen alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln. Auch einer – ohnehin ebenfalls für jedermann gleichermaßen bestehenden – „Spam-Gefahr“ misst der Senat nicht die Ausmaße zu wie es die Beklagte tut, zumal sich dem mit dem Einsatz – laufend aktualisierter – Filtersoftware auch nachhaltig begegnen lässt. Gewisse – natürlich nicht von der Hand zu weisende – „Belastungen“ der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssen – auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken – hingenommen werden. Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (ausführlicher dazu Brönneke, a.a.O. Rn. 16 und Rn. 2-8).“

Fazit

Der Gesetzgeber hatte für die Einführung der Regelung in §5 Abs.1 Nr. 2 TMG einen guten Grund, nämlich die Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Aus diesem Grund müssen Unternehmen ihre E-Mail Adresse im Impressum angeben. Doch ist diese Pflicht nicht erfüllt, wenn man eine E-Mail Adresse angibt, deren Posteingänge nicht gelesen werden.

Diesseits wird davon ausgegangen, dass den Betreiber der Suchmaschine Google diese Pflichten und auch deren Bedeutung sowie insbesondere auch die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin bekannt sind.

Daher meine Bitte an die Betreiber von www.google.de: Wenn die gesetzlichen Regelungen nicht ernst genommen werden, dann bedarf es überhaupt keiner Angaben im Impressum oder eines Impressums überhaupt. Die Vorhaltung von Faxnummern und E-Mail Adressen, die nicht erreichbar sind, macht für alle Beteiligten nur unnötige Arbeit und könnte auf allen Seiten daher Zeit und Geld sparen, wenn man solche Angaben erst gar nicht macht.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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