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Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale

Guido Kluck, LL.M. | 14. Dezember 2011

Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet.

Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine Vielzahl an Urteilen verschiedener Gerichte in Düsseldorf, Köln und Bergisch Gladbach bestätigt worden sei. Aus diesem Grunde sei die geltend gemachte Forderung berechtigt und der Betroffene solle zur Vermeidung weiterer Kosten die in Ansatz gebrachte Forderung lieber ausgleichen. So oder so ähnlich wird die Meinung von der Gewerbeauskunfts-Zentrale in ihren Schreiben (oder auch gerne einmal durch den Geschäftsführer persönlich am Telefon) geäußert.

Aus diesem Grunde soll die Rechtslage rund um das Thema „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ nach diesseitiger Ansicht nochmals beleuchtet werden.

Zunächst soll jedoch die Ausgangslage des im Internet oftmals geäußerten Unmuts Betroffener kurz dargestellt werden.

Gewerbetreibende erhalten ein Eintragsformular per Post, welches die unternehmensbezogenen Daten des Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden bereits ausgefüllt ausweist. Der Gewerbetreibende wird dann aufgefordert, die bisherigen Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren und das Formular unterzeichnet per Telefax an die Firma GWE Wirtschaftsinformations-GmbH zurückzusenden. Der Wortlaut über den bereits ausgefüllten Formularfeldern lautet:

„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“

Im „Kleingedruckten“ rechts neben dem deutlich sichtbaren Formular findet man dann den folgenden Kostenhinweis:

Basiseintrag:
Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-mail,
Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage
und einem integriertem automatischem Routenplaner.
Marketingbeitrag mtl. Zzgl.Ust:Eur 39,85. Die Aktuali-
sierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.

In dem weiteren Text des „Kleingedruckten“ findet man darüber hinaus den folgenden Hinweis:

Ihre Eintragung erfolgt unter Gewerbeauskunft-Zentrale.de innerhalb weniger Arbeitstage nach Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen Angebotes. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbeziehung. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.

Unterhalb des Formulars findet man dann noch den in größerer und fett gedruckter Schrift den Hinweis:

Rückantwort gebührenfrei per Fax bis zum (ein kurzfristiges Datum ist eingefügt) an 0800 355 2222

Nach Zusendung des Formulars erhält der Gewerbetreibende dann eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von EUR 569,06 brutto.

In den uns vorliegenden Fällen wird den Gewerbetreibenden erst zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass Ihnen eine Forderung gegenübersteht und sie angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben sollen und nicht lediglich ergänzende Angaben gegenüber einer behördlichen Stelle gemacht haben.

 

Doch wie ist die Rechtslage?

Die GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH bezieht sich in Ihren Schreiben (und auch telefonisch) auf ausschließlich drei Urteile aus Düsseldorf (AZ: 40 C 8543/11), Köln (AZ: 114 C 128/11) und Bergisch-Gladbach(AZ: 60 C 182/11).

In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf soll bestätigt worden sein, dass ein Anspruch der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gegen den Kunden bestehen soll. Hierzu sei angemerkt, dass das Urteil diesseits nicht vorliegt und auch trotz telefonischer Aufforderung nicht übersandt wurde. Es soll sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung um ein Verfahren gemäß § 495a ZPO gehandelt haben. Bei einem Verfahren gemäß § 495a ZPO entscheidet das Gericht „nach billigem Ermessen“ und eventuell auch ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht soll in seinem Urteil geprüft haben. Ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprechen sollten und dies mit relativ kurzen Worten verneint haben. Das Gericht soll seine Entscheidung damit begründet haben, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten bevor sie es unterschreiben und aufmerksamen Lesern die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hätte auffallen müssen.

In dem von der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH gern zitierten Urteil des Amtsgerichts Köln urteilte das Gericht zu Gunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale. In seiner Begründung soll das Gericht ausgeführt haben, dass der zustande gekommene Dienstvertrag wirksam zustande gekommen sei. Auch eine Anfechtungsmöglichkeit soll das Gericht abgelehnt haben, da das Schreiben nämlich nicht den Eindruck erwecken wollte, ein behördliches Schreiben oder eine Rechnung zu sein.

Auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach bestätigt einen Zahlungsanspruch der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH. In seiner Begründung lehnt das Gericht eine Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages ab und führt aus, dass keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe.

Es stellt sich daher die Frage, wie diese Urteile zu bewerten sind und ob der geltend gemachte Anspruch besteht?

Nach diesseitiger Ansicht bestehen gegen alle drei benannten Urteile erhebliche Bedenken.

Das Amtsgericht Düsseldorf geht davon aus, dass es sich um ein Formular auf Abschluss eines Vertrages gehandelt habe, welches als solches auch erkannt worden sei. Richtig ist, dass die Aufmachung und die Verwendung von Umweltschutzpapier, welches regelmäßig nicht von Firmen eingesetzt wird, die Online-Produkte vertreiben, eher der Eindruck eines behördlichen Schreibens vermittelt werden soll.

Die Verwendung der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge“ vermittelt schnell den Eindruck, dass es sich um eine Registerstelle handelt, gegenüber der ein Auskunft zu erteilen ist. Auch ist das gewählte Verfahren nach § 495a ZPO in einem solchen Fall eher unüblich, so dass diesseits zumindest die Frage erlaubt sei, wie es zu der Durchführung eines solchen Verfahrens kam.

In dem Urteil des Amtsgerichts Köln ging das Gericht von dem Abschluss eines Dienstvertrages aus. Nach diesseitiger Ansicht (so auch der Kollege Dosch) handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Dienstvertrag. Vertraglich geschuldet wäre die Eintragung in einem online-Branchenverzeichnis, mithin ein Erfolg, was gerade nicht das Wesen eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrages ist.

Sehr schön ist die Ausführung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, welches deutlich macht, dass die Entscheidung ausschließlich auf der eigenen tatrichterlichen Würdigung gestützt sei, so dass das Gericht hierdurch bereits signalisiert, dass die getroffene Entscheidung vor einem anderen Gericht auch anders hätte ausfallen können.

Darüber hinaus kann diesseits nicht nachempfunden werden, aus welchem Grunde das Gericht anders lautende landgerichtliche Entscheidungen unberücksichtigt lassen konnte, so dass auch aus diesem Grunde ein Bestand dieser Entscheidung in einer höheren Instanz diesseits als fraglich eingestuft wird.

Insgesamt liegt damit eine Situation vor, dass sich unser Anrufer auf Urteile stützt, welche diesseits Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überprüfung begründen.

 

Gibt es anders lautende Urteile?

Hinzu kommt, dass den drei gerne zitierten Urteilen eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile anderer Amts- und Landgerichte entgegenstehen, welche sich mit den Verträgen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH und auch anderen Geschäftsmodellen zu Online-Branchenverzeichnissen beschäftigen.

Zunächst möchte ich an dieser Stelle nochmals auf das gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingehen.

In dieser Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die DL-InfoV fest, weil es sich bei der Verordnung um eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele. Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht entgegenstehen, da bei einer derartigen Aufmachung des Formulars nicht mit einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages gerechnet werde. Auch sei diese Einschätzung auf Unternehmer anwendbar, weil diese regelmäßig mit einem Blick im Alltag unter Zeitdruck Geschäftspost und Reklame sichten würden und der amtliche Charakter des Angebotes hier zu einer Irreführung auch des Unternehmers führe.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig und es soll hiergegen Berufung eingelegt worden sein.

Zwar handelte es sich bei dieser Entscheidung um ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Gleichwohl hat sich das Landgericht Düsseldorf sowohl mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH, als auch mit dem Charakter und der Aufmachung des verwendeten Formulars beschäftigt.

Dabei hat das Gericht sowohl die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln als irreführend, als auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt.

Diese Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf das verwendete Formular, die nicht nur zwischen Wettbewerbern Anwendung finden, sondern allgemeine Feststellungen des erkennenden Gerichts darstellen, die sich auf das verwendete Formular beziehen. Damit müssten diese Feststellungen auch für die angeblichen Schuldner des Zahlungsanspruchs anwendbar sein, da sich die Irreführung auf sie ausgewirkt hat.

Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich durch den Kollegen Thomas Meier berichtet, dass entgegenstehende Urteile durch die GWE dadurch verhindert würden, dass auf die geltend gemachte Forderung verzichtet und die außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren ausgeglichen würden.

Als Beweggrund für ein solches Vorgehen scheint die Verhinderung eines negativen Urteils wahrscheinlich zu sein. Hierdurch kann dann weiter telefonisch und schriftlich behauptet werden, dass es ausschließlich positive Urteile für die GWE hinsichtlich der geltend gemachten Forderung geben würde.

Darüber hinaus gibt es Urteile, welche zwar nicht gegen die GWE ergangen sind, jedoch auf dieses Geschäftsmodell, nach diesseitiger Ansicht, anwendbar sein müssten.

Beispielhaft sei hierfür ein Urteil des Amtsgerichts Bonn erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29.12.2010 – AZ: 116 C 84/09) ist ein Vertrag über die Eintragung in einem Verzeichnis nebst Recherchemöglichkeit wirtschaftlich wertlos, wenn die vertraglich vereinbarte Gebühr in einem eklatanten Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Gegenwert, der Eintragung in dem Verzeichnis, steht.

Dies ist nach diesseitiger Ansicht auch bei der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH der Fall. Insgesamt wird von den Gewerbetreibenden ein Betrag in Höhe von EUR 1.138,12 für zwei Jahre für einen Eintrag auf einer Seite verlangt, welche lediglich Informationen über ein Unternehmen vorhält, welche auf einer Vielzahl anderer Internetseiten kostenlos vorgehalten werden.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach diesseitiger Ansicht erhebliche Bedenken gegen die geltend gemachte Forderung bestehen, auch wenn es drei Urteile gibt, welche die geltend gemachte Forderung bestätigt haben.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile, welche Ansprüche aufgrund eines angeblichen Vertrages zur Eintragung in einem Branchenverzeichnis ablehnen. Der Kollege Thomas Meier führt auf seiner Internetseite alleine insgesamt 53 solcher Urteile auf.

Die neue Entscheidung des AG Düsseldorf vom 18.11.2011

Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf der GWE nun die Kosten in einem Verfahren auferlegt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Vorausgegangen war, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale auf ihre Forderung aus dem angeblichen Vertrag verzichtet haben soll, die Daten des Klägers gelöscht und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet haben soll, wie der Kollege Meier berichtet. In dem ergangenen Beschluss, in welchem durch das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden war, führt das Gericht aus:

„Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen“

Hierdurch stellt das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr sehr deutlich klar, dass die diesseits bereits geschilderte Einschätzung der Rechtslage auch durch das Gericht bestätigt wird. Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis bestehen zu Gunsten der GWE nicht.

 

Fazit

Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geltend gemachte Forderung zurückzuweisen, wenn ein Vertragsabschluss nicht wissentlich beabsichtigt war. Darüber hinaus sollten Betroffene in Erwägung ziehen, die ggf. angefallenen Kosten eines Rechtsanwalts gerichtlich gegenüber der Gewerbeauskunfts-Zentrale geltend zu machen, da die GWE ausweislich des zuletzt ergangenen Beschlusses für diese Kosten schadensersatzpflichtig ist.

 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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