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DSGVO für Fotografen – muss von jeder abgebildeten Person eine Einwilligung eingeholt werden?

Guido Kluck, LL.M. | 29. Juni 2018

Das Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ende Mai hat in vielen Bereichen zu Verunsicherung geführt. Unternehmen und Privatpersonen stellen sich die Frage was ist nunmehr erlaubt und was nicht? Insbesondere stellen sich viele Fotografen die Fragen, ob an öffentlichen Orten noch fotografiert werden darf, wenn nicht zu vermeiden ist, dass auf dem Bild dann auch Touristen oder Passanten zu sehen sind.

Auch im Bereich der Fotografie stellen sich diese Fragen sowohl für Hobby-, als auch für professionelle Fotografen. Für sie dreht es sich vor allem um das viel diskutierte Thema, ob nun von jeder auf einem Foto abgebildeten Person im Vorfeld eine Einwilligung für die Aufnahme eingeholt werden muss. Dies würde ihre Arbeit zumindest in einigen Bereichen nicht nur erheblich erschweren, sondern so gut wie unmöglich machen.

Im folgenden Artikel soll diese Problemstellung näher beleuchtet und der Frage auf den Grund gegangen werden. In diesem Zuge soll auch erläutert und geklärt werden, wie sich das Verhältnis der DSGVO zum bisher geltenden Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) darstellt.

Um unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen müsste es sich bei der Aufnahme von Fotografien zunächst um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird dabei eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Das trifft auf ein Foto, auf dem eine Person zu erkennen ist, zu. Denn auch ohne weitere Angaben, wie zum Beispiel der Nennung des Ortes, des Datums oder der Uhrzeit, an dem das Bild aufgenommen wurde, ist es möglich die Person als solche zu erkennen und somit zu identifizieren. Die abgebildeten Personen sind anhand der Aufnahme also identifizierbar, womit Fotografien „personenbezogenen“ Daten darstellen.

Fraglich ist aber, ab welchem Moment eine Verarbeitung des Bildes gegeben ist. Unter „Verarbeitung“ versteht das Gesetz nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Es spricht einiges dafür beim heutigen Stand der Technik und der Funktionsweise von modernen Kameras bereits den Vorgang des Aufnehmens an sich als Verarbeitung der personenbezogenen Daten anzusehen. Spätestens aber mit dem Hochladen oder Veröffentlichen des Bildes ist auf jeden Fall eine Verarbeitung gegeben.
Der gesamte Bereich der Fotografie fällt also ohne weiteres unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Aufnahmen zu rein persönlichen Zwecken. Diese scheiden nach Art. 2 Abs. 2 c DSGVO aus dem Anwendungsbereich der DSGVO aus. Rein private Fotografien können also auch weiterhin ohne Einwilligung der abgebildeten Personen bedenkenlos aufgenommen werden.

Für alle weiteren Fotografien ist jedoch grundsätzlich die Einholung einer Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Doch auch von diesem Erfordernis existieren einige Ausnahmen.

Zum Beispiel sieht § 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO vor, dass eine Verarbeitung auch ohne Einwilligung rechtmäßig ist, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Diese Regelung dürfte vor allem für professionelle Fotoshootings von Bedeutung sein. Für solche Shootings dürfte die Einholung einer Einwilligung also nicht zwingend sein, beziehungsweise kann weiterhin mit dem Model-Release-Verfahren gearbeitet werden.

Eine weitere Ausnahme stellt Art. 6 Abs. 1 S. 1 f DSGVO dar. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auch zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Damit ist klar, dass zur Feststellung, ob ein berechtigtes Interesse besteht und somit keine Einwilligung eingeholt werden muss, die Interessen des Fotografen mit denen der abgebildeten Person abzuwiegen sind. Als Grundlage dafür dienten bisher vor allem die Regelungen der §§ 22 und 23 KUG. Mit der Einführung der DSGVO stellt sich nun aber die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung das KUG verdrängt oder ob die bisher geltenden Regeln weiter anwendbar bleiben. Für letzteres spricht, dass den Mitgliedsstaaten der EU bei der Umsetzung der Datenschutzvorgaben ein gewisser Spielraum für nationale Regelungen zur Verfügung steht. Das zeigt sich auch anhand von § 85 Abs. 1 DSGVO, in dem es heißt, dass die Mitgliedsstatten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang bringen.
Auch das OLG Köln hatte sich kürzlich mit der aufgeworfenen Frage zu beschäftigen und hat in dem nun veröffentlichten Beschluss (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18) klargestellt, dass Art. 85 DSGVO nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt. Dies muss aber nach Ansicht der Richter nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Regelungen gelten. Das OLG Köln hält das KUG also auch weiterhin für neben der DSGVO anwendbar.

Das KUG steht demnach also auch in Zukunft bei der Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse des Fotografen besteht und somit keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist, als Auslegungshilfe und zur Orientierung zu Verfügung. Damit dürfen nach § 23 KUG grundsätzlich auch wie bisher zum Beispiel Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen verbreitet und zur Schau gestellt werden, ohne dass eine Einwilligung eingeholt werden muss. Das gleiche gilt etwa auch für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Zu beachten sind jedoch auch die Gegenausnahmen nach § 23 Abs. 2 KUG.

Damit bleibt im Endergebnis festzuhalten, dass sich trotz der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung und der verbreiteten Unsicherheit im Bereich der Fotografie so gut wie keine Veränderungen ergeben haben. Im rein privaten Bereich finden die neuen Vorschriften ohnehin keine Anwendung, bei professionellen Shootings ist die Einholung einer Einwilligung aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO entbehrlich und in den sonstigen Bereichen ist wie bisher anhand des KUG zu ermitteln, ob ein berechtigtes Interesse des Fotografen gegeben ist. Es besteht also kein Grund zur Verunsicherung.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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