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ePost vs. Briefgeheimnis

Guido Kluck, LL.M. | 17. September 2010

Die Deutsche Post wirbt aktuell mit dem Angebot des sog. „E-Post Briefes“ und gibt an, dass man Dokumente direkt am PC empfangen könne, oder aber die Sendung ausgedruckt und klassisch per Post zugestellt werden würde. Darüber hinaus wirbt die Deutsche Post damit, dass man auf diese Weise auch mit Behörden und Ämtern kommunizieren könne. Zu den Partnern im Bereich E-Postbrief gehören u.a. die Schufa und verschiedene Banken.

Zeit, dieses neue Angebote mal etwas genauer unter Berücksichtigung des grundgesetzlich verankerten Briefgeheimnisses unter die Lupe zu nehmen:

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Die Beachtlichkeit des Briefgeheimnisses stellt sich nach diesseitiger Ansicht nur dann, wenn der „Druckservice“ der Deutschen Post in Anspruch genommen wird, weil der Empfänger kein registrierter Nutzer für diesen Dienst ist.

In den FAQ des Angebotes liest man hierzu folgende Informationen

E-POSTBRIEFE, die wir auf klassischem Weg an eine Postanschrift zustellen, werden in einem Hochleistungsdruckzentrum bearbeitet. Drucken, Falzen und Kuvertieren erfolgen voll automatisch. Die Maschinen arbeiten mit so hohen Geschwindigkeiten, dass es für das menschliche Auge nicht möglich ist, einzelne Buchstaben oder gar Inhalte mitzulesen. Das bedeutet: Bevor Ihr E-POSTBRIEF nicht in einem verschlossenen Umschlag steckt, sieht ihn grundsätzlich niemand.

Können Postmitarbeiter die E-Postbriefe mitlesen, wenn die Daten auf dem Postserver zwischengespeichert werden?

Nein, das ist nicht möglich. Die Daten, die Sie uns anvertrauen – egal ob physisch oder digital –, sind gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt.

Zu der ersten Angabe ist anzumerken, dass im Falle des reibungslosen Ablaufs zu unterstellen ist, dass eine Wahrnehmung durch Dritte nicht möglich ist. Nichts desto trotz handelt es sich auch bei diesen Maschinen um technische Geräte und jeder, der mit Druckern und Computern arbeitet, hat auch schon einmal das Problem eines technischen Problems, beispielsweise eines Papierstaus gehabt, so dass sich die Frage stellt, ob eine Wahrnehmung auch bei technischen Problemen der Geräte ausgeschlossen ist.

Zur Erinnerung:

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Leider erfährt man auf den Internetseiten dieses Angebotes nicht, was passiert, wenn es einen Papierstau geben sollte und wie das Grundrecht des Briefgeheimnisses dann gewahrt wird. Insbesondere, weil anscheinend auch solch hoch sensible Daten – wie Bankdaten – über dieses System verschickt werden.

Auch die Frage, ob die auf dem Postserver gespeicherten Daten gelesen werden können, ist nach diesseitiger Ansicht nicht rechtssicher abschließend beantwortet.

Die Daten werden auf einem Server gespeichert, der zumindest den Administratoren Zugriffsrechte zubilligen müssen, da eine technische Wartung ansonsten nicht möglich ist. Auch dürften die Administratoren im Sinne der Antwort auf diese Frage keine „Unbefugten“ sein.

In jedem Fall werden einige Fragen über die Internetseite nicht abschließend beantwortet und es stellt sich leider weiterhin die Frage, ob hochempfindliche Daten über diesen Weg tatsächlich grundrechtskonform an einen Empfänger gesandt werden können.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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