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LG Düsseldorf sieht Grenzen bei Prank-Videos

Guido Kluck, LL.M. | 19. Februar 2021

Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.01.2021 (Az. 12 O 309/20) Grenzen bei sog. „Prank-Videos“ gezogen.

Wir erklären Youtubern, worauf Sie rechtlich achten sollten!

Was ist ein Prank-Video?

Unter einem Prank-Video versteht man wörtlich „Streich“. Sogenannte Prank-Videos verbreiten sich rasend schnell über soziale Medien und das stachelt Youtuber an, immer krassere Videos zu drehen, um eine größere Reichweite zu erreichen. Dass das nicht für das Opfer des Pranks genauso erfreulich ist, zeigt dieser Fall. 

Sachverhalt 

Eine Studentin hatte gegen einen Youtuber geklagt, weil er sie in der Fußgängerzone angesprochen und gefragt hat: „Hast du ganz kurz zehn Minuten Zeit und 20 Zentimeter Platz*?“ Er stellte dieses Video ohne Einwilligung online. Jedoch fand es die klagende Studentin nicht so lustig wie er. Und auch das LG Düsseldorf entschied, dass das Video umgehend von seinem Account entfernt werden muss. Bei Zuwiderhandlung droht dem Youtuber sogar ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, oder eine sechsmonatige Ordnungshaft.

Einwilligung erforderlich 

Das KUG regelt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind in den §§ 22 und 23 KUG. Vor Inkrafttreten der DSGVO bemaß sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Bildnissen übrigens nur nach nationalem Recht.

Die Grundlage dieser Regelungen bildet das „Recht am eigenen Bild“, das eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. 

Nach § 22 KUG dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Vor der Veröffentlichung eines Bildes, bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten. Es schützt sozusagen das Recht von Personen, selbst zu entscheiden über das „wann“ und „ob“ der Veröffentlichung der Aufnahmen.

Ausnahmen von der Einwilligung

Vom Erfordernis der Einwilligung macht § 23 KUG eine Ausnahme, wenn der Meinungs-, Informations- und Kunstfreiheit Rechnung getragen wird. Das gilt aber nur bei Bildnissen aus der Zeitgeschichte, bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft o.ä. erscheinen, bei Bildern von öffentlichen Versammlungen o.ä.

Rechtstipp: Die Privilegien des § 23 KUG gelten nicht, wenn der Veröffentlichung des Bildnisses vorrangige Interessen der abgelichteten Person entgegenstehen (z.B. Eingriffe in die Intim- oder Privatsphäre) (vgl. § 23 Abs.2 KUG)

Die Einwilligung nach § 22 KUG kann formlos erfolgen und sich aus einem schlüssigen Zusammenhang ergeben (konkludent).

Rechtstipp: Aus Beweisgründen raten wir Ihnen dennoch eine schriftliche Einwilligung einzuholen, aus der Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung hervorgeht.

Fazit 

Das KUG erfasst die „Verbreitung“ und die „öffentliche Zurschaustellung“ von Bildnissen. Das Recht der Personen zu entscheiden über das „wann“ und „ob“ der Veröffentlichung einer Aufnahme gilt auch im Internet!

Das Gericht hat richtigerweise in diesem Urteil die Rechtsposition der Studentin gestärkt, indem es bei Prank-Videos Grenzen zieht. Bei der Verletzung des KUG drohte in der Vergangenheit nur die Inanspruchnahme durch den Betroffenen, doch dieses Urteil zeigt, dass auch ein sehr hohes Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung angedroht werden kann und sogar eine Ordnungshaft bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild in Frage kommt.

Achtung: Auch wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG zu greifen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt!

Hierzu stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Unser im Urheberrecht und Medienrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Noch haften YouTube & Co nicht direkt


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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