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Noch haften Youtube & Co. nicht direkt

Guido Kluck, LL.M. | 12. August 2020

Laut der Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) haften Youtube & Co. zur Zeit noch nicht direkt. Das soll sich aber mit der bevorstehenden Urheberrechtslinie ändern!

Wir erklären Ihnen, was das rechtlich bedeutet!

Was wurde entschieden?

Entschieden wurden, dass Betreiber von Online-Plattformen wie Youtube & Co. bei Verstößen ihrer Nutzer gegen das Urheberrecht zur Zeit noch nicht unmittelbar dafür haften müssen (sog. Providerprivileg). 

Begründet wird das Plädoyer damit, dass die Online-Plattformen selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Ihre Rolle sei die eines Vermittlers. Die „Primärhaftung“ treffe so in der Regel allein die Nutzer.“

Abgestellt wird also auf den Automatismus beim Einstellen der Werke auf die besagten Plattformen. Betreiber würden also weder die Inhalte auswählen, noch durch vorher automatisierte Kontrollen haften. Die besagten vorherigen automatisierten Kontrollen erfolgen zur Zeit mittels einer Content-ID. Das ist ein Upload-Filter, der auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert.

Sachverhalt:

Hintergrund dieses Streits sind zwei verschiedenen Sachverhalte. In einem Fall ging ein Musikproduzent gegen Youtube und Google vor, weil Nutzer dieser Online-Plattformen im Jahr 2008 Tonträger, an deren der Produzent Rechte hatte, ohne vorherige Zustimmung hochgeladen hatten (Az. C-682/18). In einem anderen Fall ging Elsevier, eine Wissenschaftsverlagsgruppe dagegen vor,  dass auf der „Sharehosting-Plattform Uploaded von Cyando mehrere Werke“ ohne Zustimmung des Urhebers eingestellt wurden (Az. C-683/18).

Neue Urheberrechtsrichtlinie 2021:

Bis 2021 müssen die Staaten der Europäischen Union die neue Urheberrechtsrichtlinie umgesetzt haben. Aktuell erfolgt die Einschätzung des Generalanwalts noch auf Grundlage der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001.

Inhalt der neuen Richtlinie: demnach wären ab 2021 Betreiber dazu verpflichtet von den Rechtsinhabern die Erlaubnis einzuholen, dass die Nutzer ein Werk online gestellt haben. 

Was können Sie tun, wenn ein Werk ohne Zustimmung online gestellt wurde?

Sind Sie Rechtsinhaber des betreffenden Werkes, welches ohne Zustimmung auf eine Online-Plattform gestellt wurde, dann können Sie gegen den Betreiber eine gerichtlichen Anordnung für das Sperren erwirken (Unterlassungsanordnung). 

Positiv daran ist, dass Sie keine „Wiederholungsgefahr“ nachweisen müssen. Es genügt, wenn das Werk ohne ihr Wollen online gestellt wurde. 

Den Nachweis eines Fehlverhaltens des Betreibers müssen Sie auch nicht erbringen! 

Zusammenfassung der aktuellen rechtlichen Lage:

  1. Laut des EU-Generalanwalt Henrik sind Online-Plattformen aktuell nicht unmittelbar haftbar für das rechtswidrige Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke durch ihre Nutzer.
  2. Es greift noch die Urheberrechtslinie aus dem Jahr 2001, wonach Online-Platformen lediglich die Rolle eines „Vermittlers“ übernehmen und die veröffentlichten Inhalte nicht auswählen/ bestimmen. Folglich ist der jeweilige Nutzer haftbar!
  3. Ab dem Jahr 2021 wird dann das neue EU-Urheberrecht gelten. Die jeweiligen Betreiber müssen durch eine Art Lizenzvereinbarung die Zustimmung von allen erdenklichen Rechteinhabern einholen, ehe sie ein Werk öffentlich zugänglich machen.
  4. Es wird davon ausgegangen das diese Plattformen einenUpload-Filter (Content-ID) einsetzen, um den Inhalt auf etwaige Urheberrechtsverletzung zu überprüfen. 
  5. Bis zum 07. Juni 2021 muss Deutschland die EU-Vorgaben in geltendes, nationales Recht umgesetzt haben.

Was kommt im neuen Jahr auf Nutzer zu? 

Ab kommendem Jahr wird es auf Online-Portalen höchstwahrscheinlich Upload-Filter geben, die vor dem Hochladen überprüfen, ob die notwendigen rechtlichen Genehmigungen vorliegen.

Sogenannte „Memes“ würden aber weiterhin erlaubt bleiben, genauso wie Karikature und Parodien. 

„Nicht-kommerzielle Services wie Online-Enzyklopädien, bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, Betreiber von Cloud-Services für die private Nutzung, Entwicklungsplattformen für freie Software und reine Online-Marktplätze wie Ebay, werden nicht von derartigen Algorithmen erfasst und sollen wie bisher weiterarbeiten.“ 

Wichtig ist dabei, dass kleine Webseiten (weniger als fünf Millionen Besucher/ Monat) nicht unter die Regelung fallen sollen.

Fazit

Da die Online-Plattformen mit den eingestellten Werken einen enormen wirtschaftlichen Zuwachs genießen, ist die Einschätzung des Generalanwalts und die bevorstehende Urheberrechtsrichtlinie positiv einzuschätzen. Eine Haftung der Plattformen ist seit langer Zeit überfällig! Wie die Vorgaben und die neue Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, ist noch offen. Aktuell gibt es lediglich Gesetzesentwürfe.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema Urheberrechtsverletzungen bei Youtube.

Haben Sie eine Urheberrechtsverletzung durch das Einstellen ihres Werkes auf Online-Plattformen erlitten und möchtet dagegen vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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