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Facebook muss Erben direkt Zugang zu Account geben

Guido Kluck, LL.M. | 29. September 2020

Facebook muss Eltern den Zugriff auf das Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter ermöglichen. Die Erben dürfen das Konto allerdings nicht aktiv verwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.08.2020 entschieden (Az. III ZB 30/20).

Hintergrund

2012 war eine 15-jährige Berlinerin im U-Bahnhof Schönleinstraße von einem Zug überrollt worden. Der Verdacht der Eltern war, dass ihre Tochter durch Mobbing in den Suizid getrieben worden sein könnte. Daher erhofften sie sich Aufklärung von dem Facebook-Konto der Tochter. Das Benutzerkonto hatte der Facebook aber in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt. Ein Zugriff war danach nicht mehr möglich.

Facebook widersetzte sich gegen die Wünsche der Eltern. Diese beriefen sich auf ihr Erbrecht

Was entschied der BGH?

In seiner Grundsatzentscheidung vom 12.07.2018 entschied der III. Zivilsenat  zugunsten der Universalsukzession und gegen eine erbrechtliche Sonderbehandlung von Profilen sozialer Netzwerke. 

Das Kammergericht hatte sich zuvor – im Widerspruch zum LG Berlin – gegen den Zugang der Eltern ausgesprochen.

Auszug aus dem Urteil des BGH:

„Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen vertritt das Landgericht die Auffassung, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Erben gemäß § 307 Absatz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten eine beliebige Person der Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen könne und dann eine Anmeldung des Kontos selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben nicht mehr möglich sei. Auch hieraus ist erkennbar, dass das Landgericht auf einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu dem Benutzerkonto mittels der gültigen Zugangsdaten und damit auf einen Zugang erkannt hat, wie er gemäß dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten auch der Erblasserin zur Verfügung stand.“

Wie handelte Facebook?

Facebook teilte nach dem Urteil aus Karlsruhe mit: „Wir fühlen mit der Familie. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir der Familie die Informationen des Kontos ihrer verstorbenen Tochter übermittelt, einschließlich aller Nachrichten, Fotos und Posts“. Nach Angaben des Anwalts der Familie handelt es sich um eine PDF-Datei mit 14.000 Seiten Umfang auf einem USB-Stick.

Die Eltern forderten aber Zugang zum Benutzerkonto der Tochter. Das Landgericht schloss sich der Forderung der Eltern an und erließ ein Zwangsgeld gegen Facebook. Facebook sei die Schaffung eines solches Zugangs mit Leseberechtigung auch zumutbar.

Das Kammergericht Berlin beschloss aber, dass lediglich die Übermittlung der Inhalte der Kommunikation geschuldet sei und nicht das „Agieren im Account“. 

Demnach sei Facebook also mit dem Aushändigen des USB-Sticks ihrer Rechtspflicht nachgekommen.

BGH schließt sich LG Berlin an

Nach Ansicht des BGH ist der Gedenkzustand des Accounts der Tochter aufzuheben. Damit schloss sich der BGH dem LG Berlin an.

„Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten – mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen – und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.“

Aus dem Erbrecht folge, dass Facebook den Gedenkzustand des Kontos aufheben müsse, denn erst damit könnten die Eltern ihr Erbrecht vollständig wahrnehmen. 

Aber: Das Konto darf nicht wieder aktiv genutzt werden! Damit sei nach der Lage der Dinge aber auch nicht zu rechnen.

Fazit

Wie der digitale Nachlass erbrechtlich zu behandeln ist, ist sehr umstritten. Der BGH entschied aber, dass in diesem Fall den Eltern der Zugang auf das Benutzerkonto ihrer Tochter in der gleichen Art und Weise zu ermöglichen ist wie ihrer Tochter zuvor auch. Nur so können die Eltern auch Kenntnis von den Inhalten nehmen.

Einschränkungen machte der BGH aber hinsichtlich des Zugangs: eine aktive Nutzung ist untersagt.

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Lesen Sie auch unseren Artikel zum gleichen Thema „BGH: Facebook Account ist vererbbar


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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