Mobilfunkausfall am Wohnort begründet Schadensersatzanspruch — was das LG Göttingen (Az. 4 O 78/23) für Verbraucher bedeutet

Guido Kluck, LL.M. | 12. September 2025

Monatelang kein Mobilfunkempfang in den eigenen vier Wänden: Für Verbraucher ist das mehr als ein Ärgernis. Es kann den Alltag erheblich beeinträchtigen, Notrufe erschweren und Kommunikation erschüttern. Das Landgericht Göttingen hat in einem Fall entschieden, dass ein lokal begrenzter Ausfall der Mobilfunktelefonie in der Wohnung des Kunden nach § 58 Abs. 1, 3 TKG zu einem Anspruch auf Entschädigung führen kann. Wie das Gericht seine Entscheidung begründet hat, welche Berechnungsgrundlagen angewandt wurden und welche Folgen das Urteil für Verbraucher und Anbieter hat, erläutern wir im Folgenden ausführlich.

Inhaltsangabe

Sachverhalt: Was ist passiert?

Der zugrundeliegende Fall betrifft einen Mobilfunkkunden aus Göttingen, dessen Mobilfunktelefonie in der Wohnung und in deren unmittelbarer Umgebung seit Mitte Februar 2022 regelmäßig nicht mehr nutzbar war. Der Kunde verfügte über mehrere Verträge mit demselben Anbieter. Die Störung wurde vom Kunden am 22.03.2022 gemeldet. Das Landgericht bezifferte den Beginn des Anspruchs auf Entschädigung auf den 25.03.2022 — nachdem die zwei Kalendertage zur Entstörung nach Eingang der Meldung verstrichen waren — und stellte für einen der Verträge einen Entschädigungsanspruch für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 fest. Für diesen Zeitraum ermittelte das Gericht eine Summe von 2.810,00 Euro, die dem Kläger zugesprochen wurde. Der Kläger wollte insgesamt 7.500,00 Euro erstreiten; das Gericht gab jedoch nur einen Teil der Forderung statt.

Der Netzbetreiber hatte bestritten, dass der für die Wohnung relevante Sendemast vollständig ausgefallen sei. Er räumte jedoch Störungen an benachbarten Stationen ein; infolge dessen war die zuständige Station für die Wohnung überlastet und die Telefonie damit nicht zuverlässig möglich. Das Unternehmen verwies darauf, der Kunde habe außerhalb seiner Wohnung telefonieren können; zudem sei an eine Nutzung der Internet-Telefonie über WLAN zu denken. Diese Einwendungen wies das Gericht zurück und stellte klar, dass das Wesen der Mobiltelefonie die jederzeitige und ortsunabhängige Nutzung ohne Standortwechsel umfasse. Das Aktenzeichen der Entscheidung des Landgerichts Göttingen lautet: 4 O 78/23.

Rechtliche Grundlage: § 58 Abs. 1, 3 TKG und weitere Normen

Kernelement der rechtlichen Bewertung ist § 58 TKG. Nach dieser Vorschrift hat der Verbraucher Anspruch darauf, dass Störungen unverzüglich und unentgeltlich beseitigt werden. Entscheidend für Entschädigungsansprüche ist Abs. 3: Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, so kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden weiteren Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen — es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst verursacht oder die Unterbrechung beruht auf gesetzlich geregelten Maßnahmen, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt.

Für die Höhe der täglichen Pauschale sieht das Gesetz eine Staffelung vor: Für die Tage drei und vier nach Eingang der Meldung beträgt die Entschädigung fünf Euro pro Tag oder zehn Prozent des monatlichen Entgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Tag steigen die Beträge auf zehn Euro bzw. 20 Prozent des Monatsentgelts pro Tag. In der Praxis bedeutet dies: Bei sehr günstigen Tarifen wird oft die feste Euro-Pauschale gewählt; bei höheren Monatsentgelten kann der prozentuale Abschlag vorteilhafter sein.

Relevante zivilrechtliche Grundsätze betreffen ferner die Vertragsauslegung und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Entschädigungsregelung soll dem Anbieter einen wirtschaftlichen Anreiz geben, Störungen zügig zu beseitigen; sie dient nicht dazu, Kunden zu bereichern. Dies wird später noch in der Entscheidung des LG Göttingen aufgegriffen.

Die Entscheidung des Landgerichts Göttingen (Az. 4 O 78/23)

Das Landgericht Göttingen hat den Anspruch des Klägers zumindest für einen der Verträge vollumfänglich anerkannt. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass eine Störung im relevanten Zeitraum vorlag und der Kläger diese ordnungsgemäß gemeldet hatte. Die Beklagte machte geltend, es liege kein vollständiger Dienstausfall vor, weil Telefonie an anderen Orten möglich gewesen sei und WLAN als Ersatz zur Verfügung stand. Diese Einwände hielt das Gericht nicht für überzeugend.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Begriff des „Telekommunikationsdienstes“ im Sinne des § 58 TKG nicht die Gesamtheit aller vertraglich geschuldeten Leistungen meint, sondern die einzelne vertraglich vereinbarte Leistung. Im klassischen Mobilfunkvertrag ist eine solche einzelne Leistung die Möglichkeit, über das Mobilfunknetz zu telefonieren. Die Tatsache, dass Anbieter Mobilfunkdaten- und Telefonieoptionen getrennt buchbar anbieten, spreche dafür, dass es sich um einzelne Dienste handelt. Demnach sei der Ausfall der Mobilfunktelefonie in der Wohnung ein vollständiger Dienstausfall dieses Dienstes.

Das LG stellte darüber hinaus heraus, dass das Wesen der Mobiltelefonie darin bestehe, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen. Gerade weil Smartphones vielfach Festnetzanschlüsse ersetzen, sei die Nutzbarkeit in der eigenen Wohnung von erheblicher Bedeutung, beispielsweise auch im Hinblick auf Notrufe. Die Möglichkeit, außerhalb der Wohnung oder über WLAN zu telefonieren, kompensiere den vollständigen Dienstausfall nicht. WLAN-Telefonie sei kein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz, weil WLAN-Versorgung in Wohnungen nicht gleichmäßig gewährleistet ist, von der verfügbaren Bandbreite abhängt und Notrufe technisch nicht bei allen Anbietern über WLAN gewährleistet werden könnten.

Schließlich wertete das Gericht die Aussage der Beklagten, wonach Störungen an anderen Stationen im näheren Umkreis zeitweise aufgetreten seien, zu Ungunsten der Beklagten: Da sie keine präziseren Angaben machte, war von einer über den gesamten Zeitraum bestehenden Störung auszugehen. Die Folge: Für den betroffenen Vertrag erkannte das Gericht einen Anspruch auf Entschädigung an.

Berechnung der Entschädigung: Wie kamen 2.810 € zustande?

Die Zahlung von 2.810,00 Euro ergibt sich aus der gesetzlichen Staffelung gemäß § 58 Abs. 3 TKG und dem konkreten Zeitraum, für den das Gericht den Anspruch annahm. Die Störungsmeldung für die geprüfte Rufnummer erfolgte am 22.03.2022, sodass die zwei Kalendertage zur Entstörung (23. und 24. März) abliefen und der Anspruch ab dem 25.03.2022 begann.

In dem entschiedenen Fall lagen die vertraglichen Monatsentgelte der betroffenen Verträge bei 5,99 € und 6,99 €. Für diese niedrigen Monatsentgelte ist die in § 58 geregelte feste Euro-Pauschale (5 € an den Tagen drei und vier, ab dem fünften Tag 10 € pro Tag) jeweils der höhere Betrag im Vergleich zur prozentualen Berechnung und wurde daher zugrunde gelegt. Die Berechnungsweise sah im Detail für die Zeit vom 25.03.2022 bis zum 31.12.2022 die Staffelung der Tagesbeträge vor: 5 € am dritten und vierten Tag, ab dem fünften Tag 10 € täglich. Summiert ergab dies pro Monat Beträge zwischen 300 € und 310 €; über den betrachteten Zeitraum führte dies zu der Summe von 2.810 €.

Das Gericht berücksichtigte zudem Verzugszinsen für einen Teilbetrag aufgrund eines anwaltlichen Mahnschreibens, setzte den Zinsbeginn fest und sprach die Zinsen aus den relevanten Zeiträumen zu.

Treuwidriges Verhalten und Beschränkung des Anspruchs (§ 242 BGB)

Die Entscheidung des LG Göttingen verweist deutlich auf die Grenze des Entschädigungsanspruchs: Er darf nicht dazu dienen, den Kunden zu bereichern. Das Gericht sah beim Kläger ein treuwidriges Verhalten, weil er während der andauernden Störung zwei weitere Verträge abschloss — für seine Ehefrau und schließlich für sich selbst — obwohl die Störung bereits seit mehreren Wochen bestanden hatte. Die Vertragsabschlüsse erfolgten im März und April 2022, also nahezu einen Monat bzw. mehr als zwei Monate nach dem erstmaligen Auftreten der Störung.

Das Gericht nahm an, dass der Kläger in dem Wissen um eine längerfristige Störung nicht neue Verträge abschließen durfte, um im Anschluss Entschädigungen geltend zu machen. Dieses widersprüchliche Verhalten könne nicht mit dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung vereinbar sein: Der gesetzliche Mechanismus soll den Anbieter dazu anhalten, Störungen schnell zu beheben, nicht dazu dienen, Kunden finanzielle Vorteile aus einer bestehenden Störung ziehen zu lassen. Daher schloss das Gericht die weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für die später geschlossenen Verträge aus und sprach dem Kläger nur für den ursprünglichen Vertrag die Entschädigung zu.

Widersprüchliche Rechtsprechung: OLG Braunschweig (Az. 9 U 54/23)

Wichtig ist, dass die Entscheidung des Landgerichts Göttingen nicht unwidersprochen blieb: Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem späteren Fall (Az. 9 U 54/23, Urteil vom 20.03.2024) die Rechtsprechung in eine gegenläufige Richtung geprägt. Das OLG wagte die engere Auslegung des Begriffs „vollständiger Dienstausfall“ und lehnte Entschädigungsansprüche bei lokalen Netzstörungen ab, wenn der Dienst an anderen Orten weiterhin genutzt werden konnte. Danach reiche eine örtlich begrenzte Einschränkung — selbst wenn sie die Wohnung des Kunden betreffe — nicht aus, um die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 TKG zu erfüllen.

Die Entscheidung des OLG stärkt damit die Position der Mobilfunkanbieter: Solange der Dienst in anderen Bereichen verfügbar bleibt oder andere vertraglich vereinbarte Leistungen (beispielsweise Datenübertragung) funktionieren, liegt nach dieser Auffassung kein „vollständiger“ Dienstausfall vor. Das sorgt für Rechtsunsicherheit, weil zwei Gerichte verschiedener Instanzen unterschiedliche Kriterien anlegen. Ob und wie die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Kontroverse klären wird, bleibt abzuwarten. Gegen die Entscheidung des OLG war die Revision nicht zugelassen, wodurch deren Wirkung für die Rechtspraxis zunächst stark ist.

Folgen für Verbraucher und Unternehmen

Aus praktischer Sicht führt die existierende divergente Rechtsprechung zu verschiedenen Konsequenzen: Verbraucher, die an einem Ort wie der eigenen Wohnung von Mobilfunkausfällen betroffen sind, haben nach dem LG Göttingen eine realistische Aussicht auf Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG, vorausgesetzt, sie melden die Störung rechtzeitig und dokumentieren den Ausfall und dessen Dauer sorgfältig. Insbesondere ist entscheidend, dass die Störung nicht innerhalb der zwei Kalendertage nach Meldung behoben wird.

Nach der Linie des OLG Braunschweig ist die Erfolgschance geringer, wenn es sich um eine rein örtliche Störung handelt und der Dienst an anderen Orten weiterhin funktioniert. Unternehmen sollten deshalb einerseits technische und kommunikative Maßnahmen ergreifen, um lokale Störungen zügig zu beheben und die betroffenen Kunden transparent zu informieren. Andererseits sollten Verbraucher, die Ansprüche prüfen, die divergent vorliegenden Urteile kennen und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

Für Anbieter hat die Entscheidung des LG Göttingen praktische Wirkung: Sie zeigt, dass Gerichte bereit sind, den Entschädigungsanspruch weit auszulegen, wenn die Nutzbarkeit der Hauptdienstleistung — hier Mobilfunktelefonie — in den wesentlichen Nutzerbereichen wie der eigenen Wohnung beeinträchtigt ist. Anbieter sollten deshalb nicht allein aus betriebswirtschaftlicher Sicht abwägen, ob lokal begrenzte Störungen «hinnehmbar» sind. Transparente Kommunikation, schnelle Entstörungsprozesse und das Angebot sinnvoller Ersatzlösungen können helfen, wirtschaftliche Risiken aus Entschädigungsansprüchen zu reduzieren.

Praktische Handlungsschritte bei Mobilfunkausfall

Für betroffene Verbraucher empfiehlt es sich, die folgenden Maßnahmen zu beachten, um Ansprüche zu sichern und ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen: Melden Sie die Störung unverzüglich und dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt der Meldung. Nutzen Sie schriftliche Kommunikationswege (E-Mail, Kundenportal, schriftlicher Chatverlauf) und speichern Sie alle Hinweise des Anbieters. Führen Sie ein Störungsprotokoll, dokumentieren Sie fehlgeschlagene Verbindungsversuche, Screenshots und Zeugenaussagen, wenn möglich. Prüfen Sie, ob der Anbieter eine Ersatzlösung angeboten hat und ob diese Lösung im Wesentlichen gleichwertig war. Bedenken Sie, dass die zwei-Kalendertage-Frist zur Entstörung beginnt, sobald die Störungsmeldung eingegangen ist; die Entschädigung beginnt erst ab dem dritten Tag.

Unternehmen, die als Anbieter tätig sind oder Netzbetreiber, sollten gezielt interne Prozesse zur raschen Störungsbehebung implementieren, Informationspflichten ernst nehmen und Ersatzlösungen prüfen. Eine proaktive Kundenkommunikation reduziert nicht nur Reputationsrisiken, sondern kann auch rechtliche Folgen mildern. Technisch sollten Anbieter die Ursachenanalyse priorisieren, Kapazitätsengpässe antizipieren und dokumentieren, damit sie im Streitfall präzise Auskunft über Umfang und Dauer der Störungen geben können.

Schlussfolgerung

Das Urteil des Landgerichts Göttingen (Az. 4 O 78/23) stärkt die Position von Kunden, deren Mobilfunktelefonie in der Wohnung ausfällt: Ein örtlich begrenzter Ausfall kann demnach einen vollständigen Dienstausfall im Sinne des § 58 Abs. 3 TKG darstellen, wenn die vertraglich vereinbarte Einzelleistung — hier Telefonie über Mobilfunk — in der maßgeblichen Nutzungsumgebung nicht verfügbar ist. Die Entschädigung bemisst sich nach der gesetzlich vorgegebenen Staffelung. Gleichzeitig zeigt der Fall die Grenzen des Anspruchs auf, wenn ein Kunde wissentlich in Kenntnis einer längerfristigen Störung neue Verträge abschließt — dies kann den Anspruch nach § 242 BGB beschränken.

Die gegenläufige Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Az. 9 U 54/23) verdeutlicht, dass die Frage der Auslegung des Begriffs „vollständiger Dienstausfall“ nicht abschließend geklärt ist. Für Betroffene heißt das: Fallgestaltungen sind sorgfältig zu dokumentieren und die Erfolgsaussichten individuell zu prüfen. Für Anbieter gilt: Eine verlässliche, transparente und dokumentierte Entstörungsstrategie sowie die Kommunikation mit betroffenen Kunden sind nicht nur service- sondern auch haftungsrelevant.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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