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Neues zum Thema: Gutscheinlösung im Reiserecht

Guido Kluck, LL.M. | 10. Juni 2020

Nun hat das Bundeskabinett am Mittwoch den 10.06.2020 mit dem dritten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie eine volle Absicherung für Reisekosten vom Pauschalreisen für den Fall der Insolvenz beschlossen. Die Bundesregierung ist von einer verpflichtenden Gutscheinlösung für Reisende abgerückt, möchte aber ausgestellte Reisegutscheine vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters absichern. Doch wer zahlt am Ende wirklich?

Was besagte das erste und zweite Gesetz zur Abwendung der Folgen der Pandemie?

Im ersten Gesetz vom 27. März 2020 ging es vor allem um Insolvenz-, Gesellschaftsrecht- und ein paar weitere Rechtsgebiete. Getragen wurde es vor allem durch die staatlichen Zuschüsse und Bürgschaften. Der Staat zahlte und stellte damit die Unternehmen von ihren normalerweise bestehenden Pflichten des Insolvenzrechts frei.

Im zweiten Gesetz vom 15. Mai 2020 wurden vorgeschrieben, dass Kunden zu Zwangskrediten an die Dienstleister verurteilt werden, indem diese ihnen Gutscheine aufzwängen können, die bis Ende 2021 einzulösen sind. Für die Reisebranche war so eine „Gutscheinlösung“ ebenfalls vorgesehen, jedoch verhinderte dies die Europäische Kommission.

Im dritten Gesetz wird nun wieder eine Gutscheinlösung eingeführt, dieses mal aber nicht zwangsweise, sondern auf freiwilliger Basis. Die Europäische Kommission, blieb auf ihrem Standpunkt stehen und weigert sich Kunden das Insolvenzrisiko einer gesamten Branche aufzubürden, denn seit 1990 ist die Europäische Union für das Pauschalreiserecht zuständig. Mit der freiwilligen Gutscheinlösung kommt die Bundesregierung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie dem Empfehlungen der EU-Kommission nach.

Wie soll das Gesetz voraussichtlich lauten?

Die Neuregelung der Insolvenzsicherung besagt, dass bei einer Insolvenz Kunden ihre gesamten Kosten zurückerstattet bekommen sollen, ohne dass es eine Haftungsbeschränkung dafür gibt.

Artikel 240, (vermutlich) Nummer 6 des Einführungsgesetzes zum BGB: „Tritt der Reisende oder Reiseveranstalter wegen der Covid-19-Pandemie (…) von einem Pauschalreisevertrag zurück, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. (…) Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.“

Der Gutschein soll auch in einer bestimmten Form geschlossen werden. Alte Gutschein sind gegen neue formgemäße Gutscheine auszutauschen. Der Gutschein muss Angaben zum exakten Wert enthalten, mindestens aber in Höhe der geleisteten Anzahlung, und mit einem Hinweis versehen sein, dass bis zum 31. Dezember 2021 die Auszahlung unbürokratisch verlangt werden kann. Der Gutschein muss auch die Dauer der Gültigkeit erkennen lassen, sowie einen Hinweis darauf, dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters gegebenenfalls ergänzend durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Kritik

Es handelt sich hier also für den Kunden um eine „Kann-Bestimmung“. Der Kunde hat die Wahl, ob er das Angebot einen Gutschein zu akzeptieren annehmen oder ablehnen möchte. Daraus folgt, dass das Gesetz keinen Regelungsgehalt aufweist und auch ohne das besagte Gesetz die gleiche Rechtslage vorläge.

Außerdem versuchen Reiseveranstalter gern ihre Kosten zu kompensieren und stellen einfach ihren Kunden hohe Aufwandsentschädigungen oder Umbuchungsgebühren in Rechnung. Es ist von solchen Zahlung aber abzuraten, da es weder eine vertragliche noch eine rechtliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters gibt.

Außerdem soll die Gutscheinlösung nur im Hinblick auf die actuelle Covid-19-Pandemie gelten und die staatliche Sicherung soll nur zeitlich befristet werden, was unweigerlich zu einer rechtlichen Unsicherheit für den Verbraucher führen wird.

Der Unterschied zwischen Veranstalter- und Reisegutscheinen

Der große Unterschied zwischen diesen beiden Lösungen ist die Insolvenzabsicherung.

Geht der Veranstalter pleite, dann geht der Konzertbesucher leer aus. Er hat dann ein wertloses Stück Papier, welches nicht abgesichert ist.

Für den Reisenden sähe die Lage aber von nun an anders aus, weil der Insolvenzfall jetzt abgesichert wird. Die Absicherung der Kundengelder soll künftig über einen Fonds erfolgen, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert. Im Insolvenzfall soll daher zunächst auf die jeweilige Einlage des Reiseveranstalters im Sicherungsfonds zurückgegriffen werden und erst danach auf den Fondskapitalstock, der durch eine, wenn auch zeitlich befristete, staatliche Garantie abgesichert wird.

Das ist auch im Sinne des europäischen Gesetzgebers, der schon seit Jahren eine Absicherung von Pauschalreisen verlangt.

Welchen rechtlichen Vorteil hat der Reisegutschein für Kunden?

Wenn der Kunde aktuell sein Geld zurückerhält, und der Reiseveranstalter in die Insolvenz gerät, droht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Springt keine Versicherung ein, wäre das Geld dann wieder weg und der Kunde ginge leer aus. Hier soll die gesetzliche Einstandspflicht Sicherheit gewährleisten.

Die Bundesregierung wendet Unsummen auf, um für den Bürger die Folgen der Pandemie abzudämpfen. Diese enormen Staatsschulden müssen jedoch auch eines Tages bezahlt werden – die Verteilung der Lasten beginnt also schon jetzt.

Fazit

Wenn ein Reiseunternehmen Ihnen einen Gutschein, anstatt die Rückzahlung des Reisepreises anbietet, lassen Sie sich nicht drängen. Zur Annahme des Gutschein sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet. Auf freiwilliger Basis können Sie jedoch einen Gutschein akzeptieren und den Veranstalter so vor einer Insolvenz schützen. Die Bundesregierung will die Reisegutscheine im Falle einer Insolvenz zeitlich befristet absichern. Ähnlich wie bereits bei der Gutscheinlösung für Veranstaltungen sollen die Reisegutscheine bis Ende 2021 eingelöst werden. Sollte das nicht möglich sein, ist das Geld zurückzuzahlen. Das alles gilt für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden.

Sollten Sie Fragen zum Reiserecht haben oder Probleme bei der Rückforderung des Reisepreises, zögern Sie nicht und melden sich bei uns. Wir stehen Ihnen sofort zur Seite und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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