Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

OVG NRW und Sachsen: Mas­sagen und Tat­toos fallen nicht unter Grundversorgung

Guido Kluck, LL.M. | 17. November 2020

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW und Sachsen hat entschieden, dass Kosmetik-, Tatoo- und Nagelstudios geschlossen bleiben, da sie nicht zur Grundversorgung zählen.

Wir berichten Ihnen in diesem Artikel das Wichtigste in den neuen Urteilen!

Eilanträge abgewiesen

Mit Beschluss vom 12.11.2020 haben die OVG in Münster und Bautzen (Az. OVG NRW: 13 B 1635/20.NE und 13 B 1663/20.NE u. Az. OVG Sachsen: 3 B 349/20), die Eilanträge gegen Corona-Verordnungen abgewiesen.

Auch Spielhallen müssen, nach Ansicht der Richter am OVG NRW, geschlossen bleiben.

Rechtliche Wertung des Gerichts

Die Richter führen aus, dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren. Angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, seien die Maßnahmen nicht zweifelhaft. Es fällt auf, dass die Richter ihre Entscheidungen sehr ähnlich begründen:

Mindestabstand kann nicht eingehalten werden

Eine Verbreitung von Tröpfchen und Aerosolen in der Luft lässt sich wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern zum Kunden trotz weiterer Hygienevorkehrungen (z. B. Gesichtsmasken, Desinfektion) nicht vollständig ausschließen. Die Dienstleistungen werden regelmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten erbracht und nehmen – wie etwa das Tätowieren – einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch. All dies seien Umstände, die eine Infektion über Tröpfchen und Aerosole begünstigen können und eine erhöhte Infektionsgefahr begründen.

Maßnahmen seien verhältnismäßig 

Dass das Dienstleistungsverbot angesichts einer womöglich überschaubaren Anzahl von Dienstleistungen und Kunden möglicherweise für sich genommen nur in verhältnismäßig geringem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, stelle seine Eignung, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Eindämmung des Virus beizutragen, nicht in Frage. Die Eignung sei auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Verordnungsgeber nicht sämtliche körpernahen Dienstleistungen untersagt habe.

Klärung im Hauptsacheverfahren

Jedoch sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Verordnung nicht hätte vom Landtag beschlossen werden müssen, anstatt nur erlassen worden zu sein. 

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nämlich zunächst nur die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. 

Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 

Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Norm zu suspendieren, also auszusetzen ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt. Diese Nachteile müssten, unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sein, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 

Gravierende Regelungslücke kann hinzunehmen sein

Allerdings sei, laut Richter am OVG, in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können.

Dass ein solcher Übergangszeitraum – die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren (anvisierten) Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt – bereits abgelaufen ist, kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als offensichtlich angenommen werden, sondern bedarf eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

Untersagung nicht offensichtlich rechtswidrig 

Die bis zum 30. November 2020 erfolgte Untersagung der hier in Rede stehenden körpernahen Dienstleistungen (Tattoo, Piercing und Kosmetik) durch § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO erweist sich, nach Ansicht des OVG, nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der mit der streitigen Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und gegebenenfalls die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie der Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios genüge bei summarischer Bewertung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und begründet danach wohl auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung 

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der hier streitgegenständlichen Dienstleistungen liegt, nach Wertung der Richter, nicht darin, dass der Verordnungsgeber Friseurdienstleistungen nicht untersagt hat (§ 12 Ab. 2 S.2 Nr. CoronaSchVO). 

Anders als von den Antragstellern werden, laut Ansicht der Richter, in einem Friseursalon bei zulässiger pauschalierender Betrachtung typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung (Waschen und Schneiden der Haare) zuzuordnen seien. Derartige Dienstleistungen würden von einem Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch genommen werden, weshalb der Verordnungsgeber sie unter den gegebenen Umständen als weniger verzichtbar ansehen durfte. Entsprechendes gilt, laut OVG, für Fußpflegeleistungen (§ 12 Abs.2 S. 2 Nr. 2 CoronaSchVO), soweit es sich hierbei nicht schon um medizinisch notwendige Dienstleistungen handelt. 

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung läge auch nicht darin, dass die Coronaschutzverordnung Warengeschäfte ungeachtet ihres Angebots und ihrer Bedeutung für die Grundversorgung weiter erlaubt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung (schon) darin, dass es in den Ladenlokalen, anders als in den Betriebsstätten der Antragsteller, nicht zu (längeren) unvermeidbaren körpernahen Kontakten kommt.

Fazit

Die Richter geben sich in diesen Urteilen viel Mühe die Schließung von Massage- und Tattoostudios zu begründen, während Friseure offenbleiben können. Dass sie in ihrer Begründung davon ausgehen, dass Friseure regelmäßiger und öfter besucht werden als Massage- oder Tattoostudios vermag nicht zu überzeugen. Gerade wenn, laut ihrer Aussage, die Massage- und Tattoostudios viel weniger besucht werden, sollten es nicht diejenigen sein, die als erstes zum Wohle des Infektionsschutzes schließen müssen!

Sind Sie durch die Coronaverordnung betroffen und ist Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt worden? Melden Sie sich bei uns! 

Auch in Brandenburg sind schon Anträge gegen die Beschränkungen eingegangen.

Mit einer Klage können Sie die getroffenen Einschränkungen gerichtlich überprüfen lassen. 


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20