LG Hamburg: Einstweilige Verfügung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Landgericht Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2013 308 O 442/12 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, es Dritten zu ermöglichen, die auf […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 29. Januar 2013