Reisestornierung: Fünf Klicks sind kein Versehen – Ein Urteil des AG München

Guido Kluck, LL.M. | 30. April 2024

Im digitalen Zeitalter erfordert das Buchen und Stornieren von Reisen oft eine Vielzahl von Klicks. In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht München (Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23) klargestellt, dass fünf Klicks zur Stornierung einer Reise nicht als Versehen gewertet werden können. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Rechtslage beim digitalen Vertragsabschluss auf und wirft einen Schatten auf die Benutzerfreundlichkeit von Buchungsportalen.

Der Sachverhalt

Ein Reisender hatte eine Reise nach Portugal für sich und seine Frau gebucht. Nach Abschluss der Buchung versuchte er, diese wieder zu stornieren, da er von einer unvorhergesehenen Baustelle neben dem Hotel erfahren hatte. Allerdings stellte er im Prozess die Behauptung auf, dass die Stornierung nur unter starken Missverständnissen über die Webseiten-Funktionalitäten erfolgt sei. Er fühlte sich durch die unübersichtliche Gestaltung der Webseite in die Irre geleitet.

Der Reiseveranstalter war jedoch der Ansicht, dass die Stornierung aufgrund der wiederholten Bestätigung der Buchung und der damit verbundenen Klicks rechtmäßig war und das gebuchte Geld von seinem Konto abgebucht wurde, um die Stornokosten zu decken. Der Mann focht daraufhin die Stornierung wegen eines angeblichen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB an.

Die Entscheidung des AG München

Das AG München war in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich. Es stellte fest, dass es lebensfremd sei, davon auszugehen, dass jemand bei fünf verschiedenen Klicks, die jede für sich eine Stornierung bestätigten, einen Irrtum über die eigene Willenserklärung annehmen könne. Das Gericht argumentierte, dass die wiederholte Bestätigung der Stornierung klar darauf hinwies, dass der Kläger sich seiner Handlungen bewusst gewesen sei.

Die Klägerseite konnte nicht beweisen, dass es sich um einen Fehler gehandelt hatte, der durch unübersichtliche Webseitenbedienung begründet wurde. Aus diesem Grund wurde die Stornierung als rechtswirksam erklärt, da kein Irrtum vorlag. Der Reisevertrag war folglich durch die Erklärung des Klägers endgültig gelöscht.

Konsequenzen für Verbraucher und Unternehmen

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis. Verbraucher müssen sich nun darüber im Klaren sein, dass sie bei Online-Buchungen eine besonders sorgfältige Prüfung ihrer Handlungen vornehmen müssen. Es wird von den Nutzern erwartet, dass sie die Schritte einer Stornierung aufmerksam verfolgen und bestätigen. Die Möglichkeit, sich im Nachhinein auf einen Irrtum zu berufen, wird durch diese Rechtsprechung erheblich eingeschränkt.

Für Reiseanbieter bedeutet dies, dass sie darauf achten müssen, ihre Buchungsprozesse so zu gestalten, dass sie sowohl transparent als auch benutzerfreundlich sind. Klagen aufgrund von Meinungen über „Verklicker“ könnten zunehmen, und Betreiber von Buchungswebseiten sollten ihre Benutzeroberflächen regelmäßig überprüfen und verbessern, um solche Probleme zu vermeiden.

Das Urteil könnte eine Welle von ähnlichen Fällen nach sich ziehen, in denen Kunden versuchen, sich aufgrund von Missverständnissen oder vermeintlichen Irrtümern aus Verträgen zurückzuziehen. Dabei ist es entscheidend, dass Anbieter rechtskonforme Prozesse aufsetzen und ein klares Verständnis für die Verpflichtungen ihrer Kunden generieren.

Zusammenfassung des Urteils

Insgesamt zeigt das Urteil des AG München, dass beim Online-Buchen von Reisen höchste Achtsamkeit geboten ist. Kunden sind in der Verantwortung, den Buchungsprozess aufmerksam zu verfolgen, und ein bloßes Missverständnis wird nicht ausreichen, um rückgängig zu machen, was mehrfach durch Bestätigungen akzeptiert wurde.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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