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S&K Fonds: Auswege für geschädigte Anleger

Guido Kluck, LL.M. | 24. Januar 2017

Seit Monaten reißen die negativen Meldungen für Anleger um diverse Fonds aus der S&K Gruppe nicht ab. Nachdem über das Vermögen verschiedener Gesellschaften der S&K Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fordern die Insolvenzverwalter nun von den Anlegern erhaltene Ausschüttungen zurück.

Anleger hatten in die insgesamt sechs Fonds nach Informationen von manager magazin online zusammen rund 105 Millionen Euro eingezahlt, und zwar in dieser Aufteilung:

  • Deutsche S&K Sachwerte (Anlegergelder rund 38,7 Millionen Euro)
  • Deutsche S&K Sachwerte 2 (rund 28,2 Millionen Euro)
  • Deutsche S&K Sachwerte 3 (vermutlich noch keine Gelder)
  • S&K Investment (4,8 Millionen Euro)
  • S&K Investment Plan (50.000 Euro)
  • S&K Real Estate Value Added (rund 34 Millionen Euro)

Der Insolvenzverwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Dr. Achim Ahrendt hat nun als Insolvenzverwalter die ersten Klagen über die Kanzlei White & Case gegen Anleger der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG eingereicht, wodurch betroffene Anleger eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr umgehen können.

Betroffene Anleger sollten in jedem Fall nun handeln. Soweit sie bereits eine Klage zugestellt bekommen haben, sollten die darin genannten Fristen in jedem Fall beachtet werden, da anderenfalls ein Versäumnisurteil ergeht und die Forderung des Insolvenzverwalters ohne weitergehende Prüfung tituliert wird, so dass der Insolvenzverwalter die Forderung anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung gegen betroffene Anleger beitreiben könnte.

Verklagte Anleger sollten auch nicht direkt verzagen, denn es gibt unterschiedliche Ansätze, mit denen man sich gegen die eingereichten Klagen zur Wehr setzen kann. Denn bei den ausgezahlten Ausschüttungen handelt es sich nach diesseitiger Ansicht um sog. gewinnunabhängige Ausschüttungen. In einem gleich gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 12. März 2013 (AZ: II ZR 73/11) entschieden, dass eine Rückforderung von sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen aufgrund einer „Darlehensklausel“ im Gesellschaftsvertrag durch den Fonds nicht erfolgen dürfe.

Aber auch Anleger der weiteren Fonds, bei denen bisher noch keine Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht wurden, haben noch eine Möglichkeit die Verluste aus der Anlage in die S&K Fonds zu reduzieren.

Anleger haben in den meisten hier bekannten Fällen die Möglichkeit weitergehende Schadensersatzansprüche auch gegenüber dem jeweiligen Anlagevermittler geltend zu machen, um den erlittenen Schaden zu kompensieren.

In den hier bekannten Fällen hatten Vermittler die Zeichnung der Kapitalanlage mit unterschiedlichen Argumenten „befürwortet“. Dabei haben sie nicht auf ein bestehendes Totalverlustrisiko hingewiesen oder sie haben die Anlage als „geeignet für die Altersvorsorge“ bezeichnet. Ferner haben die wenigsten Anlagevermittler das Modell der S&K Gruppe ausreichend erklärt, was ebenfalls zu ihren Pflichten gezählt hätte.

Die meisten Vermittler dürften aber auch aufgrund einer unterlassenen Plausibilitätsprüfung sowie der bestehenden Prospektfehler in die Haftung genommen werden können. Der Prospektfehler ergibt sich daraus, dass den meisten Anlegern eine Rendite von 10% p.a. oder 12% p.a. versprochen wurde. Diese Renditen konnten jedoch schon rechnerisch nicht mit der Kapitalanlage erzielt werden.

So haben die Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG bzw. Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG insgesamt 30 Millionen Euro plus Agio eingesammelt. Die Fonds haben dann jeweils EUR 30 Mio. einer sog. Investitionsgesellschaft aus der S&K-Firmengruppe als Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese Investitionsgesellschaften mussten zunächst für die Vermittlung der Darlehen eine Provision von rd. 18 % sowie weitere Kosten tragen, sodass letztlich jeweils nur rd. 80 % des Darlehensbetrags investiert werden konnte. Die vereinbarten Darlehenszinsen betrugen 11 % p.a. (Sachwerte Nr. 1) bzw. 13,25 % p.a. (Sachwerte Nr. 2), jeweils auf die gesamte Summe und nicht nur den investierten Anteil von 80%.

Die Investitionsgesellschaften hätten mithin Renditen zwischen 15% und 17% jährlich erzielen müssen, um den Fondsgesellschaften die geschuldeten Beträge zahlen zu können. Die sich hieraus ergebende fehlende Plausibilität hatten bereits das Landgericht Landshut, das Landgericht Konstanz und das Landgericht Koblenz als „wirtschaftlich nicht tragfähig“ eingestuft. Das Anlagekonzept sei unschlüssig und auf Verlust konzipiert, es sei auch nicht darauf ausgelegt gewesen, jemals zu greifen, die Prognoserechnungen seien unschlüssig gewesen, die zugrundeliegenden Renditeerwartungen seien durch den Handel mit Immobilien gar nicht erzielbar gewesen – so die Gerichte in den angeführten Entscheidungen.

Diese fehlende Plausibilität hätte den jeweiligen Anlagevermittlern auffallen müssen und er hätte den Anleger hierauf mindestens hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe von Entscheidungen (z.B. BGH, 13.05.1993 – III ZR 25/92; BGH, 13.01.2000 – III ZR 62/99) seit zwei Jahrzehnten immer wieder klargemacht, dass der Vermittler eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen hat und dass er sich nicht, wie leider häufig passiert, auf den Prospektinhalt alleine berufen kann. Unterlässt der Anlagevermittler diese Prüfung, so haftet er gegenüber dem Anleger für den entstandenen Schaden.

Hierauf aufbauend steht Anlegern deshalb nach diesseitiger Ansicht wohl in den meisten Fällen ein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Vermittler von S&K Fonds zu.

Doch Anleger sollten nicht zu lange abwarten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern wegen Falschberatung oder Prospekthaftungsansprüchen verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung) respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch auf erklärte Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden.

WK LEGAL prüft für betroffene Anleger unverbindlich, ob und auf welche Weise sie sich gegen erhobene Nachforderungen wehren können und ob ihnen ggf. ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Vermittler zusteht. Nehmen Sie gerne kostenlos und unverbindlich mit uns Kontakt auf.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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