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Wortmarke Black Friday

Guido Kluck, LL.M. | 24. Oktober 2019

Der Begriff Black Friday ist als Wortmarke geschützt! Dies ist vielen Händlern nicht bewusst und werben munter mit Black Friday-Angeboten. Dann drohen jedoch Abmahnungen und hohe Kosten. Aktuell hat sich das Bundespatentgericht mit dem Markenschutz des Begriffs auseinanderzusetzen.

Warum ist der Begriff Black Friday geschützt?

Der Black Friday ist immer am Freitag nach Thanksgiving. In den USA beginnt damit das Weihnachtsgeschäft. Dieser Tag ist seit Jahren auch in Deutschland bekannt für tolle Angebote und Schnäppchen. Schlauerweise hat sich ein Unternehmen aus Hong Kong diesen Begriff als Wortmarke in Deutschland eintragen, auf EU-Ebene ist er damit gescheitert.

Warum muss das Bundespatentgericht über den Black Friday entscheiden?

Gegen die Eintragung lagen 16 Löschungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). In einem zusammengefassten Verfahren hat das DPMA entschieden, dass dem Begriff Black Friday keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz innewohnt und deswegen nicht eingetragen hätte werden dürfen. Der Begriff sei lediglich ein Hinweis auf eine jährliche Rabattaktion. Gegen diesen Beschluss hat das chinesische Unternehmen Rechtsmittel eingelegt. Daher muss sich nun das Bundespatentgericht mit dem Fall auseinandersetzen.

Wie wird das Bundespatentgericht entscheiden?

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 26/18 beim Bundespatentgericht anhängig. Die mündliche Verhandlung fand am 26.09.2019 statt. Noch gab es allerdings keine Entscheidung. Wann diese erfolgt und wie diese ausfällt, bleibt abzuwarten. Händler hoffen natürlich, dass der Schutz aufgehoben wird. Kürzlich gab es vom OLG Wien eine Entscheidung zu diesem Thema, bei der das Gericht die Eintragung des Wortmarke in Österreich untersagte.

Was droht bei einer Markenrechtsverletzung?

So wie auch in den letzten Jahren wird es wieder Abmahnungen für Händler hageln, die mit dem Begriff Black Friday werben. Eine Abmahnung ist ein Versuch, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu klären. Der Abmahnende fordert darin die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das heißt, dass man unterschreiben soll, dass man solche Verstöße nie wieder begeht. Tut man es doch, muss man einen sehr hohen, teilweise fünftstelligen Betrag als Strafe zahlen. Zudem werden die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung verlangt und zusätzlich oft noch ein Schadensersatz. Abmahnungen sind also vor allem eins: teuer!

Fazit zum Black Friday

Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung bald kommt – bevor die deutschen Händler beginnen, mit dem Black Friday zu werben. Sollten Abmahnungen ausgesprochen werden, drohen dem chinesischen Unternehmen im Falle eines entgegenstehenden Urteils des Patentgerichts Schadenersatzansprüche der betroffenen Händler.

Wir helfen Ihnen!

Wenn Sie wegen des Black Fridays oder einer Sache eine Abmahnung erhalten haben, überprüfen wir diese gerne auf Rechtmäßigkeit und entwickeln zusammen mit Ihnen eine geeignete Lösungsstrategie! Wenden Sie sich einfach an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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