Wer sich für Social-Media-Marketing entscheidet, muss neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die e-Privacy-Verordnung beachten.
Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 nunmehr für alle EU-Länder
verbindlich und entsprechend umzusetzen.
Vorteile der DSGVO
Unternehmen, die personenbezogene
Daten zu Marketingzwecken verwenden möchten, können dies nun bei berechtigtem
Interesse tun. Die Persönlichkeitsrechte der natürlichen Personen stehen denen
der Werbetreibenden gegenüber und müssen in ein ausgewogenes Verhältnis
gebracht werden.
Doch genau dies bringt hohe Anforderungen mit sich, die beachtet werden müssen.
Welche Punkte sind beim Social-Media-Marketing unbedingt zu beachten?
Ohne dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird die Verwendung von personenbezogenen Daten schwierig. Das bedeutet, dass das berechtigte Interesse das Recht des Individuums überwiegen muss. In Art. 6 Abs. 11 S. 1 lit. f. DSGVO wird umfassend beschrieben, wie die Interessen gegeneinander abzuwiegen sind. Daneben muss auch der Grad der Beeinträchtigung der betroffenen Person hinreichende Berücksichtigung finden. Bei den zu analysierenden Daten handelt es sich um solche, die öffentlich zugänglich sind. Dies können Kontaktdaten aus einem Impressum oder einem öffentlichen Profil sein.
Ist das
berechtigte Interesse des Unternehmens nicht eindeutig festzustellen oder aber
bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Daten an dieser Stelle erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, ist eine eindeutige Einwilligung des
Betroffenen Voraussetzung.
Die Einholung der
Einwilligung ist sowohl wichtig für das Social-Media-Marketing als auch für die
Nutzung von Webseiten – das Opt-In-Verfahren: Hierbei bedarf es einer aktiven
und eindeutigen Einwilligungserklärung des Nutzers.
Dabei kann das Anklicken eines Kontrollkästchens durch den Nutzer für die Einholung der Einwilligung ausreichen. Wichtig ist jedoch, dass der Nutzer vorher detailliert und transparent darüber aufgeklärt und hingewiesen wird, dass personenbezogene Daten erhoben werden. Zudem muss der User informiert werden, welche Daten erhoben und wie und warum sie verarbeitet werden.
Es sollten nur
Daten erhoben bzw. verarbeitet werden, die für den Marketingzweck notwendig
sind.
Sollten
unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, müssen diese jeweils genannt und für
jeden einzelnen Zweck eine gesonderte Einwilligung des Nutzers eingeholt
werden. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass unterschiedliche Zwecke verfolgt
werden, genügt den Anforderungen nicht. Zudem muss berücksichtigt werden, dass
eine Datensicherung solange erlaubt ist, wie die Information für die Erreichung
des Zwecks benötigt wird.
Damit die
Datennutzung sowie Datenspeicherung zulässig ist, müssen sämtliche Daten
anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Die Identität de Person soll damit
weiterhin geschützt werden.
Was ist die e-Privacy-Verordnung?
Die e-Privacy-Verordnung hat Tracking
und die Cookie-Verwendung zum Inhalt und hat zum Hauptziel, eine einheitliche
Grundlage für die Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies zu
schaffen.
Unumgänglich ist der Hinweis über die Cookie-Nutzung immer dann, sobald eine Seite ein Datenpaket zur Verarbeitung an das User-Gerät schickt. Die Nutzung wird in der Regel durch eine indirekte Einwilligung eingeholt, indem der User mit folgendem Hinweis betraut wird:
„Durch die weitere Nutzung
unserer Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“
Social-Media-Marketing: Immer
wichtiger in der Marktwirtschaft
Social-Media-Marketing hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und ist aus der Geschäftswelt kaum mehr wegzudenken. Eine Großzahl an kleinen und großen Unternehmen bedient sich an Twitter, Instagram. Facebook, YouTube & Co., um ihre Leistungen und Produkte zu vermarkten. Doch die Inanspruchnahme von Social-Media ist immer einhergehend mit Herausforderungen auf Eben des Datenschutzes.
Worauf sollte bei
Social-Media-Marketing besonders geachtet werden?
Die Pflicht, ein Impressum zu
haben, ist für jedes Social-Media-Profil unumgänglich, welches geschäftlich
genutzt wird. Dabei sind die Nennung von folgenden Daten zwingend notwendig und
können bei Fehlen zu einer Abmahnung führen:
- Name des Profilbetreibers
- vollständige Adresse des Betreibers
- Vertretung des Unternehmens
- Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email)
- Registereintrag des Unternehmens, bei Freiberufler ist die Standeskammer zu nennen
- Angabe der Umsatzsteuer-ID
- Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung müssen dies im Impressum angeben.
Was sind Facebook-Pixel?
Bei Facebook-Pixeln handelt es
sich um die Analysierungsmöglichkeit eines Nutzers. Es handelt sich um einen
Tracking-Code, der das Verhalten des Users beispielsweise bei geschalteter
Werbung auf Facebook analysiert. Dem User muss jedoch die Möglichkeit geboten
werden, dem Tracking zu wiedersprechen.
Social-Media-Plugins
Im Hinblick auf den Datenschutz
sind sogenannte Social-Media-Buttons auf Unternehmensseiten nicht unproblematisch.
Durch die Einbindung solcher Buttons erhalten Unternehmen teilweise unbegrenzten
Zugriff auf die Daten der Webseitenbesucher.
Dabei ist unerheblich, ob der
Nutzer in seinem Account eingeloggt ist oder nicht oder überhaupt einen Account
besitzt. Hat der Nutzer seine Einwilligung nicht erteilt, ist eine solche
Übermittlung von Daten unzulässig. Das Unternehmen muss sich dann rechtlich
dafür verantworten, wenn er dadurch unbefugt Zugriff auf Daten des Nutzers
erlangt.
Was muss ein Unternehmen beim
Social-Media-Monitoring beachten?
Nicht selten nutzen Unternehmen
das Social-Media-Monitoring zur Erstellung einer optimalen, zielgruppenorientierten
Marketing-Strategie.
Dabei werden sämtliche Soziale Netzwerke
nach verschiedenen Informationen und Nutzerprofilen durchsucht, die für
Unternehmen interessant sein können.
Es wird insbesondere mit sogenannten Keywords gezielt nach Themen, Meinungen, Kritikern oder sogenannten Influencern gesucht, die für die jeweilige Marketingstrategie von Bedeutung sein könnten.
Maßgeblich für die Frage der
Rechtmäßigkeit dieser Strategie sind die individuellen Privatsphäre-Einstellungen
der Nutzer. Der Nutzer kann unter den Einstellungen bestimmte Anpassungen für
sein Profil vornehmen. Wenn beispielsweise ein Profil öffentlich zugänglich
ist, der User demnach sein Profil auf „öffentlich“ gestellt hat, kann jeder die
Daten beliebig einsehen und das Social-Media-Monitoring ist rechtmäßig.
Werden die Informationen nicht
bei der betroffenen Person erhoben, fällt diese Art der Analyse unter die
Informationspflicht im Sinne des § 14 DSGVO.
Praxisempfehlung
Wir empfehlen Ihnen, sich
unbedingt mit der DSGVO auseinanderzusetzen. Dies sollten Sie bei de Aktualisierung
der Website tun, aber auch unbedingt dann, wenn Sie sich entscheiden, Social-Media-Profile
einzurichten oder Social-Media-Marketing einzusetzen.
Wir helfen Ihnen weiter!
Möchten auch Sie Ihre Social-Media-Kanäle ausbauen und Social-Media-Marketing betreiben oder möchten Sie einfach mal Ihre Webseite auf die DSGVO-Tauglichkeit überprüfen lassen? Mit unserem Rechtsprodukt geht dies schnell und einfach. Überzeugen Sie sich selbst!
Melden Sie sich gerne bei uns! Mehr Informationen unter:
www.legalsmart.de