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Stichtag 28. Mai: Neue Infopflichten für Online Shops

Guido Kluck, LL.M. | 18. Mai 2022

In der nächsten Woche ist es so weit! Online Shops müssen sich an umfassende Änderungen bezüglich Kundenbewertungen, Rabatten und Widerrufsbelehrungen halten. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern 

Die Änderungen der sog. Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019(2161) wurden nun umgesetzt. Die Richtlinie betrifft verschiedene Bereiche, darunter die Preisangabenverordnung (PAngV), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung aufnehmen!

Ab jetzt müssen Sie in Ihrem Online Shop in die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Telefonnummer mit angeben. Die Faxnummer, selbst wenn eine existiert, muss hingegen nicht mehr in die Belehrung aufgenommen werden. Selbstverständlich können Sie die Faxnummer weiterhin freiwillig angeben. 

Achtung hingegen bei anderen Kommunikationsmitteln: Bieten Sie sog. Messenger an, die es dem Kunden ermöglichen die Korrespondenz hinsichtlich Uhrzeit und Inhalt zu speichern, so sollen diese Kommunikationsmittel im Impressum angegeben werden (Name des Messengers und Telefonnummer). 

Widerruf bei digitalen Inhalten 

Bieten Online Shops digitale Inhalte, wie E-Books, E-Magazine o.ä. an, so kann es weiterhin passieren, dass Kunden den Artikel lesen und dann den Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen erklären. Dafür soll es auch weiterhin keinen Wertersatz geben. Jedoch können Online Shops vertraglich vereinbaren, dass Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnen. 

Achtung: Die vertragliche Bestätigung muss als ein separates und nicht voreingestelltes Kontrollkästchen mit dem folgenden Inhalt beim Bestellabschluss von dem Käufer angekreuzt werden:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.

Diese Bestätigung darf auch nicht mit der Zustimmung zu den AGB gekoppelt werden, sondern muss unbedingt gesondert ausgewiesen sein. Bei Fragen hierzu, sprechen Sie uns gerne an!

Bei Verzicht auf Widerruf – Bestätigung zusenden!

Neu ist nun, dass bei Verzicht auf den Widerruf, dem Kunden unbedingt und zwingend eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zugesendet werden muss (vgl. § 312f BGB).

Keine Scheinrabatte mehr

Um den Scheinrabatten entgegenzuwirken, sieht der § 11 PAngV n.F. nunmehr vor, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage maßgeblich sein soll, wenn mit bestimmten einzelnen Produkten geworben wird, nicht hingegen bei Dauerpreissenkungen auf ein Sortiment. Damit soll verhindert werden, dass der Preis künstlich hoch angesetzt wird, um ihn dann wieder fallen zu lassen und mit angeblichen Rabatten zu werben. Sie werden sich sicher fragen, wie das gehen soll, wenn Produkte generell weniger als 30 Tage angeboten werden? Dann gilt für solche Waren der günstigste Preis des Angebotszeitraums als maßgeblich.

Rechtstipp: Bei Preissenkungen in mehreren Stufen bleibt der Ausgabepreis maßgeblich. Weitere Ausnahmen gelten für Einführungspreise, UVP-Preise, Drauf- und Dreingaben (Kaufe 3 zahle 2), bei individuellen Preisermäßigungen und schnell verderblichen Waren.

Bezugsgrößen vereinheitlicht 

Bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, müssen von nun an die Angaben in 1 Kg oder 1 L als Bezugsgröße angegeben werden. Das heißt, der Grundpreis muss immer nach einem Liter oder einem Kilogramm angeben werden. Demzufolge fällt die Mengenangabe in 250 Gramm o.ö. weg! Hintergrund dieser Regelung ist, dass für den Verbraucher auf einen Blick erkennbar sein muss, welchen Grundpreis er zahlt. 

Rechtstipp: Pfandbeiträge müssen neben dem Gesamtpreis dargestellt werden.

Verstöße sind abmahnbar

Verstöße gegen die neuen Pflichten sind abmahnbar und können zu hohen Bußgeldern führen. Daher raten wir Ihnen dringend die neuen Vorgaben vollumfänglich einzuhalten und bei Fragen mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Selbstverständlich steht Ihnen unser Team gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern! 

Wie soll man auf eine Abmahnung reagieren?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden. 

Rechtstipp: Man sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben! Der Schadensersatz beträgt mehrere hundert Euro und die Vertragsstrafe kann, wenn man gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstößt, eine fünfstellige Summe umfassen.

Wir raten Ihnen daher:

  1. die Forderung zunächst nicht zu bezahlen
  2. nicht zu unterschreiben 
  3. rechtlichen Rat einzuholenStattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.

Fazit 

Die Neuerungen sind zwingen und müssen von Online Shop Betreibern unbedingt eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung bzw. nicht fristgerechter Umsetzung, können Abmahnungen folgen! 

Verbraucher müssen von nun an auch darüber informiert werden, ob die Kundenbewertungen auf ihre Echtheit geprüft und welche Prüffaktoren dabei berücksichtigt werden (§ 5b Abs. 3 UWG). Dieser Hinweis muss auch im Zusammenhang mit den Bewertungen und im Blickfeld dazu stehen. Lassen Sie sich hierzu umfassend von unserem spezialisierten Team beraten. 

Lesen Sie auch unseren Beitrag: „Gewährleistung und Mängelhaftung ab 2022“ um sich noch einmal über die schon seit dem 01. Januar 2022 geltenden neuen Gewährleistungsregeln zu informieren. 

Sie haben Fragen zum Thema Online Shops? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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