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Teilerfolg für Renate Künast

Guido Kluck, LL.M. | 13. Dezember 2019

Einen juristischen Teilerfolg im Twitter-Streit erzielte nun die Politikerin Renate Künast gegen die Online-Beschimpfungen. Das Landgericht (LG) Berlin wies Twitter an, der Politikerin Auskunft über einen Nutzer geben, der in einem Tweet ein unwahres Zitat geschrieben hat (Az. 27 0 433/19).

Auslöser war ein Falschzitat von Künast

Auslöser des Streits war ein Tweet eines Nutzers aus dem Jahr 2017, in dem er hinter dem Namen der Politikerin und einem Doppelpunkt in Anführungszeichen geschrieben hat: „Ja zu Sex mit Kindern“. Damit wird angedeutet, dass die Politikerin den sexuellen Kontakt mit Kindern gutheiße.

Daraufhin begehrte daraufhin die Preisgabe personenbezogener Daten des Nutzers, um gegen diesen vorgehen zu können.

Begründung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Künast diesen Satz in dieser Form nicht gesagt habe, der unbefangene Durchschnittsleser aber trotzdem davon ausgehen könnte, dass es sich um ein wörtliches Zitat der Politikerin handelt. Diese unwahre Tatsachenbehauptung sei geeignet, Künast in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und verächtlich zu machen.

Teilerfolg

Nachdem die Politikerin sich dagegen zur Wehr setzte, wurde ihr zugesprochen, dass der Kurznachrichtendienst Twitter nunmehr Auskunft über diesen Nutzer geben. Der Kurznachrichtendienst kann nunmehr rechtlich legal die Daten des Nutzers herausgeben. Dabei handelt es sich neben Namen und E-Mail-Adresse auch um die IP-Adresse, die für das Hochladen des Tweets benutzt wurde und auch den Zeitpunkt des Uploads.

Wie das Landgericht (LG) Berlin am Mittwoch nach einer Beschwerde von Künast (Az. 27 0 433/19) weiter mitteilte, habe die Abgeordnete für vier andere beanstandete Tweets kein Recht auf Auskunft, da diese von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die Schwelle der Beleidigung und Schmähkritik sei durch diese nicht überschritten, sodass sich Formulierungen wie „Abartige“ und „perverses Pack“ für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf Künast beziehen müssen. Vielmehr bestünde auch die Möglichkeit, dass Parteimitglieder Künasts gemeint sein könnten.

Künast will weitere Schritte

Künast gab bekannt, dass sie diesen Korrektur-Beschluss und den lediglichen Teilerfolg nicht hinnehmen werde und kündigte weitere Schritte an.

Das Gericht ist der Ansicht, dass sie sich als Politikerin und damit Person des öffentlichen Lebens mit stark vereinfachten und drastischer Einordnungen ihrer politischen Haltung hinnehmen müsse. Dazu zählen auch die von ihr kritisieren Formulierungen wie „Abartige“ oder „Perverser Pack“. Bei einem Meinungsaustausch im Internet sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, da hier kein Ort des Höflichkeitsaustausch vorliege.

Nicht vergleichbar mit Verfahren gegen Facebook

Das Twitter-Verfahren ist nicht mit dem Fall von Anfang September identisch, bei dem es um Beleidigungen gegen Künast auf Facebook ging. In diesem Fall wollte Künast gegen Beschimpfungen wie „Geisteskranke“ vorzugehen, scheiterte jedoch vor Gericht. Es war der Ansicht, dass solche Kommentare „keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen“ darstellten.

Hier berichteten wir über die Facebook-Beschimpfungen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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