Der deutsche Virologe Hendrik Streeck gewann nun gegen Facebook in einem Eilrechtsschutzverfahren. Auf Facebook kursierten Werbeanzeigen für pseudomedizinische Produkte, die mit einem per Fotoshop eingefügten Bild von Hendrik Streeck versehen waren. Diese Anzeigen darf der Facebook-Konzern „Meta“ gar nicht erst online stellen, so das LG Bonn.
Auf unserem Blog fassen wir für Sie das Wichtigste zusammen!
Fake-Werbeanzeige
Der bekannte Top-Virologe Hendrik Streeck wurde Opfer von Fake-Werbeanzeigen auf Facebook. Es kursierten Werbeanzeigen mit einem Bild von ihm unter denen es hieß: „Damit das Wasserlassen wieder normal wird, hören Sie auf, diese Lebensmittel zu essen."
Sofortige Löschung der Anzeigen
Das Landgericht Bonn entschied im Beschlusswege am 05.07.2023 (Az. 9 O 130/23), dass solche Fake-Werbeanzeigen rechtswidrig sind und Meta sie nach einem entsprechenden Hinweis umgehend löschen muss.
Facebook muss Vorkehrungen treffen
Ferner stellten die zuständigen Richter klar, dass der Konzern darüber hinaus verpflichtet ist sicherzustellen, dass Fake-Werbeanzeigen gar nicht es online gehen. Das gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, an dem Facebook das erste Mal davon Kenntnis erlangt.
Streeck wies auf gefälschte Werbeanzeigen hin
Der Antragsteller wies den Konzern unmittelbar nach Kenntnisnahme von den gefälschten Werbeanzeigen auf diese hin und mahnte das Unternehmen sogar ab. Jedoch hat Facebook auch danach nicht verhindert, dass weiterhin rechtsverletzende Werbeanzeigen der beschriebenen Art veröffentlicht werden. Das ist rechtswidrig!
Verletzung von Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG liefert den Anknüpfungspunkt für Unterlassungsanspruch-, Beseitigungs- und Schadenserssatzansprüche gem. §§ 1004 BGB analog bzw. § 823 Abs.1 BGB. Dieses Recht ist im vorliegenden Fall eindeutig verletzt. Neben die schon genannten Normen tritt § 1004 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich eine Störung des Eigentums voraussetzt, aber auf Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts analog angewendet wird. Insoweit das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des APR betroffen ist, verweist das LG zusätzlich auf §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG), die die Veröffentlichung von Bildnissen anderer Menschen unter das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung stellen.
Plattformbetreiber muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichungen prüfen
Fraglich war, ob Facebook als Störer zu behandeln ist, oder nicht, da es die Werbung nicht selbst erstellt hatte, sondern vielmehr die Plattform für die Werbeschaltung bietet.
Nach Auffassung der zuständigen Richter ist Meta aber zumindest mittelbarer Störer, weshalb die von der Rechtsprechung aufgestellten Prüfpflichten gelten. Daraus folgt, dass Facebook zur Löschung verpflichtet ist und sicherstellen muss, dass kerngleiche Werbungen nicht online gehen. Um das sicherzustellen kann Facebook durch Algorithmen erkennen, ob Rechtsverstöße vorliegen.
Fazit
Für das Landgericht Bonn war die Sachlage klar, daher musste das Gericht nicht genauer auf die Rechtswidrig und die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingehen. Eine Besonderheit an diesem Fall ist jedoch, dass Ärzte ja grundsätzlich schon keine Werbung machen dürfen. Gem. § 27 Abs. 3 S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ist ihnen Werbung berufsrechtlich ausdrücklich untersagt.
Da dieser Verstoß mit den gefälschten Werbeanzeigen das Ansehen von Streeck als Mediziner gefährdete, konnten die Anwälte ohnehin schon über diesen Verstoß die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen, was das Landgericht auch überzeugte.
Der Fall um Streeck ist kein Einzelfall. Leider werden sehr oft Bilder von Prominenten für falsche Werbeanzeigen missbraucht. Das kann sich unmittelbar rufschädigend auswirken, daher zählt schnelles rechtliches Vorgehen gegen diese Masche.
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